07.04.2026

Informationen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach §§ 36, 36a Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle nach bestimmten Kriterien überprüft und überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 3 und 3a der Sachverständigenordnung (svo) der IHK Heilbronn‑Franken genannt sind. Die Sachverständigenordnung kann bei der IHK, Tel.: 07131 9677‑212, angefordert oder kann auf der Internetseite der IHK Heilbronn‑Franken abgerufen werden. Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.

2. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

Öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgen auf Antrag. Sie sind nach § 3 Sachverständigenverordnung an folgende Voraussetzungen geknüpft: Die wesentlichen Voraussetzungen sind eine eingeschränkte Bedürfnisprüfung, die Feststellung der besonderen Sachkunde und der Rechtskenntnisse, die im Zusammenhang mit der Sachverständigenausübung erforderlich sind sowie die Feststellung der persönlichen Eignung.

1. Das öffentliche abstrakte Bedürfnis

Es muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das Sachgebiet bestehen, für das eine Bestellung beantragt wird. Dabei darf aber nur geprüft werden, ob für ein bestimmtes Sachgebiet überhaupt ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn Sachverständigenleistungen auf dem betreffenden Gebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden. Irrelevant hingegen ist, ob für ein bestimmtes Sachgebiet bereits genug Sachverständige bestellt worden sind, so dass hier konkret kein Bedarf mehr an Sachverständigen besteht.

2. Die besondere Sachkunde

Diese ist auf dem betreffenden Sachgebiet durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Wir bitten insbesondere, von der jeweiligen notwendigen Vorbildung und praktischen Erfahrung auch als Sachverständiger Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Die besonderen Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie im Internet unter folgender Website www.ifsforum.de. Sie können diese auch direkt bei uns anfordern.
Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es versteht und auf seine Plausibilität überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).
Wir empfehlen Ihnen, sich für die öffentliche Bestellung sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie vor Antragstellung als Sachverständiger auf dem beantragten Sachgebiet tätig waren. Die weitere Vorbereitung kann in unterschiedlichen Formen wie dem Selbststudium, dem Besuch von Seminaren oder Fachtagungen oder durch die Mitarbeit/Hospitanz bei erfahrenen Sachverständigen geschehen. Bitte beachten Sie, dass zur Überprüfung Ihrer besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet ein Fachausschuss hinzugezogen werden kann.

3. Die persönliche Eignung

Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang: uneingeschränkte persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit auch in Bezug auf die Ausdrucksweise sowie ferner wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit und Neutralität. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil nicht auszuschließen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausbildung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.

4. Weitere Voraussetzungen

Der Schwerpunkt der Niederlassung als Sachverständiger muss im Bezirk der IHK Heilbronn‑Franken liegen. Er muss über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger Einrichtungen verfügen, die das betreffende Sachgebiet erfordert.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen.
  1. ausgefülltes IHK‑Formblatt über Angaben zur öffentlichen Bestellung sowie eine Kostenübernahmeerklärung.
  2. Lebenslauf in Tabellenform, der neben den üblichen Angaben zur Person eine genaue Darstellung der Schul‑ und Berufsausbildung im Einzelnen und der beruflichen Tätigkeit enthalten muss. Dem Lebenslauf sollte ein Lichtbild beigefügt werden.
  3. Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen.
  4. Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden neuesten Datums.
  5. Ausdrückliche Erklärung, dass der Bewerber:
    • bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein; bei Bewerbern in einem Dienst‑ oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs‑ und weitgehende Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist.
    • nicht bzw. in welchem Umfang er vorbestraft ist;
    • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
    • bisher nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt war bzw. ggf. wann und von wem und für welches Sachgebiet;
    • bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gestellt hat bzw. wann, bei wem und mit welchem Ergebnis;
    • die eingereichten Gutachten selbständig und persönlich, ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat.
  6. Einige bereits selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende besondere Sachkunde und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt.
  7. Referenzliste: Vorlage von mindestens acht Referenzen, d. h. Anschriften von Persönlichkeiten, die über den Bewerber eine fachliche Auskunft geben können.
  8. Nachweis des Besuches von mindestens zwei Sachverständigenseminaren.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden.

4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

  1. Überprüfung der eingereichten Unterlagen (eventuell auch durch Einschaltung geeigneter Fachleute).
  2. Überprüfung durch Fachausschüsse oder ad‑hoc‑Ausschüsse.
  3. Entscheidung und Mitteilung des Ergebnisses.
Der Antrag kann von dem Bewerber jederzeit zurückgenommen werden.

5. Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen für Sachverständige können Sie nach dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB) Ziffer E abrufen.

6. Auskunft

In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen der zuständige Mitarbeiter der IHK gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.
Ansprechpartner im Bereich Sachverständigenwesen ist:
Claudia Hägele, Telefon: 07131 / 9677‑212
Stand: 07.04.2026