28.09.2026

Befangenheit

Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich für eine Ablehnung des Sachverständigen; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht, so insbesondere bei wirtschaftlichen Abhängigkeiten oder engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu einer Partei. Nicht ausreichend ist zum Beispiel das Betreiben eines Unternehmens durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in der gleichen Branche bzw. in gleicher oder ähnlicher Art wie die Prozesspartei; maßgeblich ist immer eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls (OLG München, 27.03.2026, Az.: 31 W 428/26 e).
Quelle: IfS-Monatsspiegel 05/2026