Auslagenvorschuss

Eine erhebliche Überschreitung des eingezahlten Kostenvorschusses ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben.
§ 8a JVEG lässt keinen Raum für eine Einschränkung dahin, dem Sachverständigen die den Vorschuss übersteigende Vergütung dann nicht zu versagen, wenn sich seine Hinweisverpflichtung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten. Die Hinweispflicht des Sachverständigen auf die Überschreitung des Vorschusses entfällt nicht, wenn sich die Überschreitung des Kostenrahmens erst im Verlaufe der Gutachtenerstellung herausstellt (OLG Brandenburg, 26.11.2024, Az.: 12 W 26/24).
Quelle: IfS-Newsletter vom Juli 2025