27.12.2017

Ladenöffnung in Baden-Württemberg

1. Rechtsgrundlagen

  1. Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017 (GBI S. 631)
  2. Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Baden-Württemberg (FTG) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2015 (GBI S. 1034)

2. Handel mit Letztverbraucher – Grundsatz

Der Verkauf an jedermann, damit sind Letztverbraucher gemeint, ist während der Ladenöffnungszeiten erlaubt (§ 3 Abs.1 LadÖG).
Die Ladenschlusszeiten an Werktagen sind seit 6. März 2007 vollständig aufgehoben. Die Ladenöffnung ist hier ganztags möglich.
An Sonn- und Feiertagen ist ein grundsätzlicher Ladenschluss vorgesehen. Am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist, dürfen die Läden nur bis 14:00 Uhr geöffnet sein. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

3. Ausnahme vom Ladenschluss 

Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren
Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditor- und frischen Backwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt höchstens drei Stunden geöffnet sein.

Verkauf von Blumen
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt drei Stunden geöffnet sein. Darüber hinaus dürfen sie am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag sechs Stunden geöffnet haben. Blumen im Sinne des Gesetzes sind auch Kränze und Topfblumen, soweit sie sich im üblichen Rahmen eines Geschenkes halten.
Dies gilt jedoch nicht am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.

Zeitungen und Zeitschriften
Verkaufsstellen, die nur Zeitungen und Zeitschriften abgeben, dürfen an Sonn-und Feiertagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
Der Inhaber von Verkaufsstellen hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.

Apotheken
Apotheken ist nach § 4 LadÖG der Verkauf während der Ladenschlusszeiten gestattet und zwar nur für Arznei 2 mittel, wie für die Kranken- und Säuglingspflege, Säuglingsnährmittel bzw. Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel, sofern sie Dienstbereitschaft haben. Die „Dienstbereitschaft“ oder Öffnung dieser dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle im Aushang bekannt zu geben. Haben sie keine Dienstbereitschaft, so gilt der Ladenschluss.

Tankstellen
Tankstellen dürfen während der Ladenschlusszeiten nur bestimmte Waren wie Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind (Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser, Scheibenreinigungsmittel; ferner Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen, Batterien u. ä), sowie Reisebedarf verkaufen.
Was Reisebedarf ist, legt § 2 Abs. 4 LadÖG fest: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Außer bei Verkehrsflughäfen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (siehe dazu 2.4) gestattet. Bei Verkehrsflughäfen ist dabei die zulässige Gesamtverkaufsfläche gemäß § 6 Abs. 4 LadÖG nach der jährlichen Fluggastzahl gestaffelt.

Hofläden
Selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte dürfen für sechs Stunden, außer am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag, in Hofläden, auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen und genossenschaftlichen Verkaufsstellen abgegeben werden. Dazu zählen auch einfache, vom Erzeuger selbst vorgenommene Weiterverarbeitungen der Urprodukte, solange alle wesentlichen Bestandteile des Endprodukts aus eigener Urproduktion stammen.
Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.

Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten
Sofern in vom Regierungspräsidium festgelegten Orten, die als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorte gelten, eine entsprechende Rechtsverordnung der Gemeinde dies zulässt, können in diesen Gemeinden Reisebedarf (siehe dazu 2.4), Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Der Verkauf darf nur von Verkaufsstellen aus erfolgen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden.

4. Verkauf am 24. Dezember

Grundsätzlich dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist, die Läden nur bis 14:00 Uhr geöffnet sein.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, und alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen bis zu drei Stunden bis längstens 14 Uhr öffnen. Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen und muss an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinweisen.

5. Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Schließlich kann die Gemeinde in Einzelfällen befristete Ausnahmen von Ladenschluss bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend geboten sind (§ 11 LadÖG).
Alkoholverkaufsverbot in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr wurde in BadenWürttemberg aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 631)

6. Verkaufsoffene Sonntage

Das Ladenöffnungsgesetz lässt jährlich höchstens drei verkaufsoffene Sonntage aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen pro Kommune zu. An diesen Sonntagen dürfen die Geschäfte fünf zusammenhängende Stunden öffnen und müssen spätestens bis 18 Uhr schließen. Nicht zugelassen zum Sonntags-Shopping sind die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie Oster- und Pfingstsonntag.
Die rechtlichen Anforderungen an die Veranstaltungen, aus deren Anlass ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden darf, wurden durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2015 deutlich verschärft. Die Veranstaltungen müssen mehr Besucher anlocken, als durch die alleinige Öffnung der Einzelhandelsunternehmen an einem Sonntag erreicht werden. Eine Besucherzahlprognose soll dies im Vorfeld ermitteln.

7. Außerhalb dieser Öffnungszeiten dürfen Verkäufe im Einzelhandel nicht stattfinden.

Sogenannte „Tage der offenen Tür“ dürfen nur ohne Beratung und ohne Verkauf durchgeführt werden. Darauf muss auch in der Werbung ausdrücklich hingewiesen werden. Ambulante Händler und Getränkelieferanten, die die Kunden zum Zwecke des Getränkeverkaufs usw. während der Ladenschlusszeiten aufsuchen, verhalten sich gesetzwidrig.
Gleiches gilt bei Auslieferungen für Nachbestellungen, die etwa wegen unvorhergesehenen Besucherandrangs bei Vereinsfesten, Straßenfesten usw. während der Ladenschlusszeiten erfolgen.
Wanderlager, die außerhalb von festen Verkaufsstellen stattfinden, unterliegen ebenso dem Ladenschluss, es sei denn, sie finden im Zusammenhang mit Volksfesten oder sonstigen Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse statt, für die eine besondere Erlaubnis der Gemeinde vorliegen muss.
Vielfach werden Auslieferungen von bereits gekauften Waren nach Ladenschluss vorgenommen. Die späte Anlieferung von während der Öffnungszeiten bestellten Getränken, Back- bzw. Fleischwaren für Vereins- und Straßenfeste ist nach dem Ladenöffnungsgesetz zulässig. Die spätere Auslieferung kann aus lebensmittelhygienischen Gründen sogar geboten sein, z. B. wenn ein Metzger Fleisch frisch zubereiten oder in seinen Kühlhäusern bis zum Verzehr aufbewahren möchte.
Solche Auslieferungsfahrten können aber mit dem Sonn- und Feiertagsgesetz kollidieren. § 6 Sonn- und Feiertagsgesetz verbietet öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Wer beispielsweise als Getränkehändler in einem Wohngebiet seinen Sitz hat und von dort die Fahrzeuge für die Anlieferung belädt bzw. entlädt, betreibt öffentlich bemerkbare Arbeiten, wodurch die Anwohner in ihrer Ruhe gestört werden können. Die Gewerbeämter können Auslieferungen in solchen Fällen verbieten, in denen sich Anwohner beschweren.
 
Übersicht Ladenöffnungszeiten
werktags
keine Beschränkung
sonntags
geschlossen
feiertags
geschlossen
24. Dezember (sofern ein Werktag)
bis 14:00 Uhr
Konditor- und frische Backwaren 
(sonn- und feiertags)
3 Std.
Dies gilt nicht
am 1. Weihnachts-
feiertag sowie
am Oster- und
Pfingstsonntag
Verkaufsstellen für Blumen 
(sonn- und feiertags)
3 Std.
Zeitungen und Zeitschriften
6 Std.
Hinweis: Diese Übersicht wurde mit Unterstützung der IHK Bodensee Oberschwaben gefertigt und soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

8. Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 11, 15 und 16 geändert sowie § 3a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 631)
  • § 1 Anwendungsbereich
    Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren.
  • § 2 Begriffsbestimmungen
    (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
    2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
    (2) Gewerbliches Feilhalten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerund außerhalb von Verkaufsstellen. Dem gewerblichen Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.
    (3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
    (4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
    (5) Zubehör im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die, insbesondere bei Sport- und Kulturveranstaltungen oder in Museen, als Nebenleistung
    1. einen engen Bezug zu einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten oder nach diesem Gesetz zulässigen Hauptleistung aufweisen oder
    2. der sofortigen Versorgung der Besucher der Hauptleistung dienen.
  • § 3 Ladenöffnungszeiten
    (1) Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein, soweit nicht Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
    (2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
    (3) Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten.
    (4) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
    (5) Absatz 2 gilt nicht für Volksfeste, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
  • § 4 Apotheken
    (1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.
    (2) Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
  • § 5 Tankstellen
    (1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.
    (2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
  • § 6 Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen
    (1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.
    (2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
    (3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.
    (4) Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als
    1.   einer Million
    2.   fünf Millionen
    3.   zehn Millionen
    4.   12,5 Millionen
    5.   15 Millionen
    6.   17,5 Millionen
    7.   20 Millionen nicht überschreiten.
    Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.
  • § 7 Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
    (1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 zum Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein, sofern und soweit dies durch die zuständige Behörde festgesetzt ist. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
    (2) Das Regierungspräsidium setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales Ausflugs- oder Wallfahrtsorte oder Ortsteile von Ausflugs- oder Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus fest, in denen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht werden darf. Die Festsetzung ist nach Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen. Das Regierungspräsidium gibt eine aktuelle Liste der Orte oder Ortsteile, in denen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht werden darf, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
  • § 8 Weitere Verkaufssonntage
    (1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonnund Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. Satz 3 gilt nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
    (2) Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonnoder Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht.
    (3) Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
  • § 9 Besondere Warengruppen
    (1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von
    1. frischer Milch für die Dauer von insgesamt drei Stunden,
    2. Konditor- und frischen Backwaren für die Dauer von insgesamt drei Stunden,
    3. Blumen, wenn Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden, am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden,
    4. selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden,
    5. Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden,
    6. Zubehör für die Dauer der Hauptleistung und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang dazu.
    (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
    (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt,
    1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens-und Genussmittel feilhalten, und
    2. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
    (4) Die zuständige Behörde kann über Absatz 1 hinaus abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist.
    (5) Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 und 3 die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten nach Absatz 4 ist unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festzusetzen.
    (6) Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen hinzuweisen.
  • § 10 Marktverkehr
    (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Messen, Ausstellungen und Märkte, die den Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung unterliegen und von der für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
    (2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 dürfen auf Groß- und Wochenmärkten nach Absatz 1 Waren zum Verkauf an den Endverbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde in den Grenzen einer nach §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen eine Ausnahme zulassen.
    (3) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.
  • § 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
    (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 10 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
    (2) Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  • § 12 Besonderer Arbeitnehmerschutz
    (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.
    (2) Bei nach § 7 zugelassenen Öffnungszeiten dürfen Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden.
    (3) Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach §§ 4 bis 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so sind sie an einem Werktag derselben Woche
    1. bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden ab 13 Uhr,
    2. bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden ganztägig von der Beschäftigung freizustellen. Jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach §§ 4 bis 9 kürzer als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, muss in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr oder ein Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr oder jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
    (4) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
    (5) Warenautomaten dürfen von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur während der Öffnungszeiten der mit den Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehenden Verkaufsstelle beschickt werden.
    (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen. Die Bewilligung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.
    (7) Inhaber einer Verkaufsstelle haben bei der Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer
    1. einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen und
    2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Freistellungszeiten nach Absatz 3 zu führen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2.
    (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.
  • § 13 Aufsicht und Auskunft
    (1) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. Für die Befugnisse und Obliegenheiten der zuständigen Behörde gilt § 139 b der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend.
    (2) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
    (3) Die Pflicht nach Absatz 2 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten Beschäftigten.
    (4) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, das Verzeichnis nach § 12 Abs. 7 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Absatz 2 zu machenden Angaben beziehen, der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.
  • § 14 Zuständigkeit
    (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde zuständige Behörde nach diesem Gesetz.
    (2) Die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie für die mit § 4 verbundene Aufsicht nach § 13 bestimmt sich nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HBKG).
    (3) Zuständige Behörde für die mit § 10 verbundene Aufsicht nach § 13 ist die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
    (4) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 sowie für die mit § 12 verbundene Aufsicht nach § 13 ist die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.
  • § 15 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2
    a) den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9,
    b) den Bestimmungen und Anordnungen nach § 4,
    c) den Bestimmungen und Festsetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3,
    d) den Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 bis 3,
    e) einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7,
    2. als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder
    3. einer Verpflichtung oder Anordnung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 139 b der Gewerbeordnung und § 13 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt.
    (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 15000 Euro geahndet werden.
    (3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist
    1. die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist,
    2. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach § 6 HBKG zuständige Stelle,
    3. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde und
    4. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e und Nummer 2 sowie, soweit sie für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständig ist, nach Absatz 1 Nr. 3 die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.
  • § 16 Straftaten
    Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2 eine der in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
  • § 17 Verhältnis zu anderen Normen
    (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind gesetzliche Vorschriften nach § 6 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes.
    (2) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.