Handelsregistereintragung

1. Wie ist das Handelsregister aufgebaut?

Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbebetriebes und der BGB-Gesellschaft (GbR) müssen Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden.
Es wird bei den Amtsgerichten geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig hier nachgewiesen werden.
Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
  • Abteilung A für eingetragene Kaufleute (e. K. oder e. Kfm. bzw. e. Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG) und
  • Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Über einen Notar werden zur Eintragung in das Handelsregister alle Rechtsverhältnisse einer Firma angemeldet, vom Registergericht geprüft, in das Handelsregister übernommen und im eBundesanzeiger veröffentlicht.

2. Wozu dient das Handelsregister?

Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierzu gehören z. B.: Die Firma, der Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Haftung des Kommanditisten, das Stammkapital der GmbH, die Erteilung und Entziehung der Prokura, die Eröffnung der Insolvenz bzw. die Löschung der Firma.
Das Handelsregister ist öffentlich und bietet deshalb allen Interessierten die Möglichkeit, die eingereichten Schriftstücke gebührenfrei einzusehen. Es können auch Abschriften - gegen entsprechende Gebühr - angefordert werden. Das Handelsregister genießt – ähnlich wie das Grundbuch – öffentlichen Glauben -, d. h., es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen.
Schließt z. B. ein Prokurist nach seiner Entlassung, aber noch vor der Löschung im Handelsregister, namens des Geschäftsinhabers mit einem Kunden einen Vertrag, dem die Entlassung des Prokuristen unbekannt ist, so ist der Vertrag dennoch voll wirksam.
Selbstverständlich sind Änderungen eingetragener Tatsachen ebenfalls eintragungspflichtig, etwa die Änderung der Anschrift der Niederlassung eines Kaufmanns oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft. Die Abberufung eines Prokuristen oder eines Geschäftsführers sollte umgehend zur Eintragung angemeldet werden, denn dies liegt – wie bereits ausgeführt – im eigenen Interesse der Firma.
Verlegt z. B. der Kaufmann den Geschäftssitz, so kann er so lange unter der alten Adresse verklagt werden, bis die Änderung im Handelsregister eingetragen ist. Ihm können also erhebliche Nachteile entstehen, wenn das Handelsregister nicht dem tatsächlichen Stand entspricht. Auch die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden ebenso wie die Löschung der Firma. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Firma wird vom Amtsgericht von Amts wegen ebenfalls eingetragen.

3. Wie und wann erfolgt eine Handelsregistereintragung?

Mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, die erst durch die Handelsregistereintragung entstehen, legen Einzelkaufleute und BGB-Gesellschaften häufig auf den Eintrag keinen Wert. Der „Kaufmann“ ist aber gesetzlich zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet grundsätzlich jedes, ein Gewerbe betreibendes Unternehmen als „Handelsgewerbe“ oder „Kaufmann“, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unter-nehmen im Besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute, also auch Industrie, Handwerker oder sonstige „Dienstleister“.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind vor allem:
  • Jahresumsatz (i. d. R. mehr als 500.000,- €)
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
  • Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Art der Buchführung.
Sofern der Geschäftsbetrieb eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft (OHG / KG) nach Art und Umfang als kaufmännisch anzusehen ist, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, braucht das Unternehmen nicht dort eingetragen zu werden, für dieses ist nur die Gewerbeanmeldung erforderlich. Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung - gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern - durchsetzen.
Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben.
Für eine eingehende Beratung zur Handelsregistereintragung wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.

4. Was bedeutet eine Firma im eigentlichen Sinn?

Viele bezeichnen im täglichen Geschäftsverkehr umgangssprachlich ein Unternehmen, auch ein kleineres (Kleingewerbetreibender), mit „Firma“ z. B.: "Firma Maier". Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht korrekt. Denn "Firma" ist nach dem HGB nur der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Da aber Kleingewerbetreibende nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben sie auch keine „Firma“.
Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen Sinne führen, der – zusammen mit dem Geschäftsbetrieb – verkauft, vererbt und verpachtet werden kann. Dies ist besonders bei gut eingeführten Unternehmen von Bedeutung, da dann bei einem Inhaberwechsel die alte Firmenbezeichnung fortgeführt und auf das An-sehen des eingeführten Namens beim Publikum gebaut werden kann.

5. Was muss man bei Bildung einer Firma beachten?

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. „ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH“. Die Namensfirma enthält den Familiennamen des Inhabers „Josef Kleinschmidt e. K.“ bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter „Müller & Schmidt OHG“. Eine Phantasiefirma kann durch erfundene Bezeichnungen wie z. B. „PHÖNIX AG“, „AVALON e. Kfr.“, „Rasende Radler e. Kfm.“, „KUKURUMBA KG“ o. ä. oder Buchstabenkombinationen gebildet werden.
Auch muss der Firmenname insgesamt und in seinen einzelnen Bestandteilen wahr sein; er darf nicht über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen. Maßgebend ist dabei die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, das sind z. B. Mitbewerber, Kunden, Lieferanten oder Banken.
Die Firma muss außerdem einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt. Allgemein verständliche Abkürzungen können benutzt werden. Einzelkaufleute führen die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine Abkürzung z. B. „e. K.“, “eK“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“. Die offene Handelsgesellschaft kann die Abkürzung „oHG“; eine Kommanditgesellschaft „KG“, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bezeichnung „GmbH“, eine Aktiengesellschaft die Abkürzung „AG“ verwenden.
Um rechtzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bereits vor Anmeldung der Handelsregistereintragung.

6. Was sind die Folgen einer Handelsregistereintragung für ein Unternehmen?

Der Sinn einer Handelsregistereintragung erschöpft sich nicht in den bereits beschriebenen Auskunfts- und Ordnungsfunktionen.
Die Eintragung erweist sich in vielen Fällen für den Kaufmann auch von Vorteil, er erhält einen Vertrauensvorschuss. Die Eintragung vermittelt Vertragspartnern und Behörden einen ersten Eindruck vom Unternehmen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird nach außen erkennbar, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche (insb. dem Handelsgesetzbuch (HGB)) unterwirft.
Da inzwischen jeder Gewerbetreibende berechtigt ist, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen, lässt die Eintragung keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse des Unternehmens zu. Natürlich stellt sie auch keine Aussage über Bonität und Seriosität eines Unternehmens dar.
Viele Banken und Handelsunternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat oft die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.
Nur das in das Handelsregister eingetragene Unternehmen bzw. der Vollkaufmann kann Prokuristen bestellen (§ 48 HGB); nur dieses bzw. dieser ist berechtigt, eine oder mehrere selbständige Zweigniederlassungen zu gründen.
Der Kaufmann hat allerdings auch Pflichten. Hierzu gehört, Bücher zu führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen. Er ist zur doppelten Buchführung verpflichtet. Lediglich für Einzelkaufleute gilt eine Befreiung, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000,00 € Umsatzerlöse und 60.000,00 € Jahresüberschuss aufweisen. Im Falle der Neugründung gilt dies bereits, wenn die genannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Der Kaufmann hat außerdem zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Auch hier gelten die soeben genannten Ausnahmen für kleine Einzelkaufleute. Handelsbücher, Inventuren und Bilanzen hat er 10 Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe 6 Jahre aufzubewahren.
Für den Kaufmann gelten im Übrigen die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Dies bedeutet insbesondere, dass sich der im Handelsregister eingetragene Kaufmann bzw. der Vollkaufmann auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen kann.
Er ist z. B. an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden. Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.
Auch hinsichtlich der Angaben auf den Geschäftsbriefen gibt es besondere Regelungen:
Grundsätzlich gilt, dass die im Handelsregister eingetragene Firma (Firmenbezeichnung) einschließlich des Rechtsformzusatzes vollständig und korrekt angegeben sein muss.
Der Ort der Niederlassung oder des Sitzes, sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer müssen genannt werden. Die GmbH muss außerdem noch zusätzlich den vollen Familiennamen mit mindestens einem Vornamen aller Geschäftsführer angeben.

7. Was kostet die Eintragung im Handelsregister?

Beim Amtsgericht entstehen für die Eintragung in das Handelsregister Gebühren. Da die Anträge zur Eintragung der öffentlichen, d. h. der notariellen Beglaubigung bedürfen, ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Auch dieser erhebt für die Beurkundung Gebühren. Die Höhe der Gebühren für das Gericht und für den Notar hängen ab vom sog. Geschäftswert, der sich wiederum nach dem Wert des Betriebsvermögens richtet. Bei größeren Betriebsvermögen steigt naturgemäß auch der Geschäftswert.
Da entsprechend dem Geschäftswert die Gebühren schwanken können, seien hier nur beispielhaft die Kosten einer GmbH-Gründung dargestellt. Dabei ist klar, dass sich die Kosten für Notar und Registergericht nach dem Geschäftswert – hier der Höhe des Stammkapitals – richten.
Die Gründung einer GmbH mit höherem Stammkapital kostet also auch mehr. Nimmt man vor Abfassung des Gesellschaftsvertrages eine anwaltliche Beratung in Anspruch, sind zusätzliche Anwaltskosten zu berücksichtigen. Seit dem 01.07.2006 sind diese Beratungskosten mit dem beauftragten Rechtsanwalt frei verhandelbar. Sie sollten daher eindeutig vereinbart werden.
Bei der Gründung der GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro ist im Einzelnen mit folgenden Belastungen zu rechnen (ohne anwaltl. Beratung):
Für den Notar
Beurkundung des Gesellschaftervertrages (Gebühren):
Ein-Personen-GmbH
ca. 125,00 € zuzüglich Auslagen + MwSt
GmbH Gründung mit zwei oder mehreren Gesellschaftern
ca. 125,00 € zuzüglich Auslagen + MwSt
außerdem:
Entwurfsanfertigung und Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister
ca. 62,50 €
Für das Registergericht
Eintragung in das Handelsregister 150,00 €, im Falle einer Sachgründung 240,00 €.
Die Kosten sollten jedoch keinesfalls den Kaufmann veranlassen, eine Handelsregistereintragung zu vermeiden, sind sie doch im Vergleich zu den beschriebenen Vorteilen eine relativ zu vernachlässigende Größe.