Die offene Handelsgesellschaft (oHG)
1. Was versteht man unter einer oHG?
Die oHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften.
Das Recht der oHG ist in den §§ 105-160 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform einer Gesellschaft (§§ 705-740 BGB) Anwendung. Von der Gesellschaftsform her gesehen kann man die oHG auch als eine besondere Ausgestaltung der GbR für das Handelsgewerbe auffassen.
Die oHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und -verpflichtete Partner, die in der Regel selbst in der Gesellschaft tätig sind. Sie erfordert ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Wegen der unbeschränkten Haftung genießt sie eine hohe Kreditwürdigkeit.
Die oHG ist besonders geeignet für mittelständische Unternehmen (kleine und mittlere Unternehmen).
2. Was sind die wesentlichen Merkmale einer oHG?
Personengesellschaft
Die oHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter. Diese setzen in der Regel ihre eigene Arbeitskraft ein, woraus sich eine gewisse persönliche Verbundenheit zu dem Unternehmen ergibt. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die oHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter. Diese setzen in der Regel ihre eigene Arbeitskraft ein, woraus sich eine gewisse persönliche Verbundenheit zu dem Unternehmen ergibt. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Innerer Aufbau
Die oHG besitzt keine eigene von den Gesellschaftern selbst unterschiedene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem ist sie einer juristischen Person insoweit ähnlich, als sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Jeder Gesellschafter hat Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsmacht. Es kann aber auch abweichendes vereinbart werden.
Die oHG besitzt keine eigene von den Gesellschaftern selbst unterschiedene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem ist sie einer juristischen Person insoweit ähnlich, als sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Jeder Gesellschafter hat Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsmacht. Es kann aber auch abweichendes vereinbart werden.
Gesellschafter einer oHG
Die Gesellschafter selbst sind Kaufleute im Sinne des HGB. Für Gesellschaftsschulden haftet die oHG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Daneben haften alle Gesellschafter persönlich, auch mit ihrem gesamten aktuellen und künftigen Privatvermögen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter haftet Dritten in voller Höhe. Er kann aber nach Inanspruchnahme durch Dritte Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter entsprechend des Gesellschaftsvertrages geltend machen.
Die Gesellschafter selbst sind Kaufleute im Sinne des HGB. Für Gesellschaftsschulden haftet die oHG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Daneben haften alle Gesellschafter persönlich, auch mit ihrem gesamten aktuellen und künftigen Privatvermögen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter haftet Dritten in voller Höhe. Er kann aber nach Inanspruchnahme durch Dritte Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter entsprechend des Gesellschaftsvertrages geltend machen.
Die Gesellschafter einer oHG sind als Selbständige normalerweise nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterworfen.
3. Wie gründe ich eine oHG?
Gesellschafter
Die oHG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter einer oHG können natürliche und juristische Personen (z. B. bei der GmbH & Co. oHG), auch ausländische, sein. Außerdem können sich andere Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen. Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Die oHG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter einer oHG können natürliche und juristische Personen (z. B. bei der GmbH & Co. oHG), auch ausländische, sein. Außerdem können sich andere Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen. Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Kapital
Die Höhe des Kapitals kann frei vereinbart werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die Höhe des Kapitals kann frei vereinbart werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Gegenstand
Die oHG ist eine Handelsgesellschaft, d. h. nach der Definition des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine oHG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Gewerbes zulässigen Zwecke verfolgen (insbesondere auch Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen).
Die oHG ist eine Handelsgesellschaft, d. h. nach der Definition des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine oHG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Gewerbes zulässigen Zwecke verfolgen (insbesondere auch Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen).
Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Aus einer GbR wird durch die Eintragung eine oHG.
Firma
Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der oHG kann den Familiennamen eines Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform („offene Handelsgesellschaft“) muss stets angegeben werden. Sie kann auch abgekürzt werden: „oHG“.
Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der oHG kann den Familiennamen eines Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform („offene Handelsgesellschaft“) muss stets angegeben werden. Sie kann auch abgekürzt werden: „oHG“.
Die Firmenbestandteile dürfen allerdings nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde unterscheiden.
Gesellschaftsvertrag
Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das Handelsgesetzbuch (HGB).
Kapital
Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist an der oHG mit seinem Kapitalanteil beteiligt, dessen Höhe aus der Bilanz ersichtlich ist und auf einen bestimmten Geldbetrag lautet.
Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist an der oHG mit seinem Kapitalanteil beteiligt, dessen Höhe aus der Bilanz ersichtlich ist und auf einen bestimmten Geldbetrag lautet.
Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Modalitäten der Einzahlung können frei vereinbart werden.
Bestellung der Organe
Besondere Organe, die die Geschäftsführung ausüben, bestehen neben den Gesellschaftern nicht.
Besondere Organe, die die Geschäftsführung ausüben, bestehen neben den Gesellschaftern nicht.
Erfüllung der Publizitätsvorschriften
Die oHG ist zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anzumelden. Der Gesellschaftervertrag muss dem Handelsregister nicht eingereicht werden.
Die oHG ist zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anzumelden. Der Gesellschaftervertrag muss dem Handelsregister nicht eingereicht werden.
Inländische Geschäftsanschrift
Das Erfordernis der Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift ist zum 1. November 2008 neu in das HGB aufgenommen worden. Diese inländische Geschäftsanschrift wird im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Ändert sich die inländische Geschäftsanschrift, so muss sie dem Handelsregister mitgeteilt und dort eingetragen werden (§ 31 HGB).
Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekannt gemacht.
Das Erfordernis der Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift ist zum 1. November 2008 neu in das HGB aufgenommen worden. Diese inländische Geschäftsanschrift wird im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Ändert sich die inländische Geschäftsanschrift, so muss sie dem Handelsregister mitgeteilt und dort eingetragen werden (§ 31 HGB).
Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekannt gemacht.
4. Wie funktioniert eine oHG?
Geschäftsführung nach innen
Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeübt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch andere Regelungen vorsehen und z. B. einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausschließen. Die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes dieser oHG mit sich bringen. Für ungewöhnliche Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeübt (Prinzip der Selbstorganschaft). Es gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch andere Regelungen vorsehen und z. B. einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausschließen. Die gesetzlich vorgesehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes dieser oHG mit sich bringen. Für ungewöhnliche Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen. Das Verfahren ist formfrei. Von dieser gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden (z. B. Mehrheitsprinzip).
Vertretung nach außen
Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter selbst (organschaftliche Vertretung). Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter in Einzelvertretungsmacht. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch Abweichungen vorsehen. Zur Wirkung der Beschränkung der Vertretungsmacht ist die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter selbst (organschaftliche Vertretung). Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter in Einzelvertretungsmacht. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch Abweichungen vorsehen. Zur Wirkung der Beschränkung der Vertretungsmacht ist die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Geschäftspapiere
Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmenname, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer.
Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmenname, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer.
Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind außerdem die Firmen der Gesellschafter sowie deren Eintragungsdaten anzugeben.
5. Muss eine oHG bilanzieren?
Als kaufmännisches Unternehmen ist die Gesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (in deutscher Sprache und in Euro).
Die Prüfung des Jahresabschlusses und die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses sind nicht vorgesehen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.