Die Kommanditgesellschaft (KG)

1. Was ist eine Kommanditgesellschaft?

Die KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet. Bei den anderen Gesellschaftern ist die Haftung gegenüber den Gesellschafts­gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt.
Das Recht der KG ist in den §§ 161-177 a Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften zur oHG (§§ 105-160 HGB) und die Vorschriften über die Gesell­schaft (GbR) (§§ 705-740 BGB) Anwendung. Die KG muss in das Handelsregister einge­tragen werden.
1.1 Spezialfall: GmbH & Co. KG
Hierbei handelt es sich um eine Unterart der KG. Die Bezeichnung GmbH & Co. ergibt sich daraus, dass statt einer oder mehrerer natürlicher Personen eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist. Auf die GmbH & Co. KG ist das Recht der KG anzuwenden. Be­sonderheiten dieser Rechtsformverbindung werden deshalb hier mitbehandelt.
Die GmbH & Co. KG gibt die Möglichkeit, bei einer Personengesellschaft die volle persön­liche Haftung aller beteiligten natürlichen Personen auszuschließen und trotzdem im wesent­lichen als Personengesellschaft behandelt und besteuert zu werden.
1.2 Personengesellschaft
Die KG ist eine Personengesellschaft. Sie ist wie die oHG Personengesellschaft, allerdings mit kapitalistischem Einschlag. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Anders als die persönlich haftenden Gesellschafter arbeiten Kommanditisten in der Gesell­schaft normalerweise nicht mit.
Das Wesen der GmbH & Co. KG wird durch die mitgliedschaftliche Verbindung von Per­sonengesellschaft und Kapitalgesellschaft geprägt.
1.3 Verfassung, Organe
Die KG besitzt keine eigene, von den Gesellschaftern selbst unterschiedene Rechtsper­sönlichkeit. Trotzdem ist sie einer juristischen Person insoweit ähnlich, als sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein­gehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Jeder persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) hat Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinver­tretungsmacht. Die Kommanditisten haben keine Vertretungsmacht nach außen.
1.4 Rechtsverhältnisse der Gesellschafter, Haftung
Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) sind Kaufleute. Die Komman­ditisten sind dagegen keine Kaufleute.
Für Gesellschaftsschulden haftet die KG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthands­vermögen). Zusätzlich haften die Komplementäre persönlich. Eine Haftungsbeschränkung der Komplementäre auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich.
Der Kommanditist haftet Gesellschaftsschuldnern gegenüber nur mit seiner Einlage. Ist diese geleistet, ist eine weitere Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Die Haftungsbe­schränkung des Kommanditisten gilt allerdings erst ab der Eintragung ins Handelsregister.

2. Wie gründet man eine KG?

2.1 Gesellschaftsvertrag
Die KG wird durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär). Die Haftung des anderen ist auf seine Einlage beschränkt (Kommanditist). Gesellschafter einer KG können natürliche und juris­tische Personen (z. B. bei der GmbH & Co. KG), auch ausländische, sein.
Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten können identische Personen sein. Auch ist möglich, dass der alleinige Gesellschafter einer Einmann-Komplementär-GmbH der einzige Kommanditist ist.
Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
In dem Gesellschaftsvertrag muss die beschränkte Haftung jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages vereinbart sein. Dieser kann sich, muss sich aber nicht mit der im Innenverhältnis zu leistenden Einlage decken.
Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es emp­fiehlt sich allerdings, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Wenn nichts anderes verein­bart ist, gilt das Handelsgesetzbuch (HGB).
2.2 Kapital
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Kommanditist leistet eine feste Einlage, deren Höhe beliebig ist.
2.3 Gegenstand
Die KG ist eine Handelsgesellschaft, d. h. nach der Definition des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine KG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Ge­werbes zulässigen Zwecke verfolgen (insbesondere auch Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen).
Wenn ein Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft in Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt das Unternehmen immer als Handels­gewerbe, unabhängig davon, ob es ins Handelsregister eingetragen wurde oder nicht. In der Beurteilung eines Unternehmens, ob es kaufmännisch geführt wird, ist insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung, etc. abzustellen.
Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kauf­männischer Weise eingerichtet ist, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.
2.4 Firma
Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der KG kann den Familiennamen eines persönlich haftenden Gesell­schafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform („Kommanditgesellschaft“) muss stets angegeben werden. Sie kann auch abgekürzt werden: „KG“.
Bei der GmbH & Co. KG muss immer ein diese besondere Formation anzeigender Zusatz („GmbH & Co. KG“) enthalten sein.
Die Firmenbestandteile dürfen allerdings nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde unterscheiden.

3. Wie muss eine KG angemeldet werden?

Die KG ist zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anzumelden. Sie entsteht erst mit der Eintragung.
Die Anmeldung zum Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Sie muss den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Gesellschafter, die Firma der Gesell­schaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und den Zeitpunkt des Beginns enthalten. Weiterhin muss eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, unter der die Ge­sellschaft erreichbar ist. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) zu erfolgen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen.
Bei der Kommanditgesellschaft ist außerdem die Bezeichnung der Kommanditisten und der Betrag der Einlage eines jeden aufzuführen.
Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen: dem­entsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden.
Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

4. Wie funktioniert eine KG?

4.1 Geschäftsführung nach innen
Die Geschäftsführung erfolgt nur durch die Komplementäre. Ist eine GmbH Komplementärin (GmbH & Co. KG), so handelt für sie ihr Geschäftsführer. Der Kommanditist ist von der Ge­schäftsführung ausgeschlossen. Lediglich bei ungewöhnlichen Geschäften ist die Zu­stimmung des Kommanditisten erforderlich. Eine abweichende Regelung kann allerdings der Gesellschaftervertrag vorsehen.
Im Übrigen gilt gesetzlich die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Für ungewöhnliche Ge­schäfte ist aber ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen. Das Verfahren ist form­frei. Abweichende Regelungen sind möglich.
4.2 Vertretung nach außen
Die Vertretung nach außen hin erfolgt durch die persönlich haftenden Gesellschafter (organ­schaftliche Vertretung). Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Komplementär in Ein­zelvertretungsmacht. Abweichende Regelungen sind möglich. Der Kommanditist hat keine Vertretungsmacht.
Bei der GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft in der Regel durch die Komplementär-GmbH vertreten. Diese wird ihrerseits durch ihren Geschäftsführer vertreten.
Nichtgesellschaftern und auch Kommanditisten kann mit der Prokura die Vertretungsbefug­nis eingeräumt werden. Die Erteilung der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.
4.3 Kontrolle und Informationsrecht der Gesellschafter
Komplementäre können sich persönlich unterrichten und Handelsbücher und Papiere ein­sehen sowie eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen. Dies gilt selbst, wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Kommanditisten haben nur eingeschränkte Kontrollrechte. Sie können die Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit überprüfen.
4.4 Buchführung und Jahresabschluss
  • KG
    Eine KG ist nicht verpflichtet, Abschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rech­nungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.
    Als kaufmännisches Unternehmen ist die KG verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsge­mäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (in deutscher Sprache und in Euro).
    Die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht vorgeschrieben.
    Die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses ist nicht vorgesehen, außer bei GmbH + Co. KGs, Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rech­nungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.
  • GmbH & Co. KG
    Die GmbH & Co. KG ist als Handelsgesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Sie ist verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen (in deutscher Sprache und in Euro).
    Außerdem ist dieser Jahresabschluss um einen Anhang mit Erläuterungen zu erweitern. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags­lage zu vermitteln. Die Jahresabschlüsse sind auch zwingend beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen. Dies kann durch empfindliche Ordnungsgelder erzwungen werden.
    Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für große und mittelgroße GmbH & Co. KGs zwingend vorgeschrieben.
    Zuständig für die Abschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesell­schaften und für die Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer Gesellschaften ver­eidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
    Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren, etc.. Sie sind zur unbedingten Ver­schwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die Prüfung einen unparteiischen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Sind keine Einwendungen zu erheben, haben die Prüfer einen Bestätigungsvermerk zu erteilen.
    Mit seinem Bestätigungsvermerk gibt der Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie mit Wirkung nach außen sein Gesamturteil über Buchführung und Jahresabschluss der Gesellschaft ab. Er bescheinigt die Übereinstimmung der Rechnungs­legung mit den gesetzlichen Vorschriften.
4.5 Steuern
Die KG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften selbst unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesell­schaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder aber der Körperschafts­steuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben.