10.12.2013

Grenzüberschreitende Mahnverfahren

Diese Seite hilft Ihnen, wenn Sie gegen einen im Ausland befindlichen Schuldner Ihre Forderung durchsetzen wollen.

1. Wann kann ich überhaupt ein deutsches Mahnverfahren in Grenzüberschreitenden Fällen durchführen?

Diese Möglichkeit haben Sie immer dann, wenn Deutschland mit dem anderen Staat die Zustellung eines Mahnbescheides in eben diesem Staat vereinbart hat. Dies gilt zurzeit für die folgenden Länder:
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland               
  • Irland
  • Island
  • Israel
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich
  • Zypern
Befindet sich Ihr Schuldner in einem dieser Staaten, können Sie ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchführen.
Möglich ist dies auch, wenn der Schuldner zwar nicht selbst in einem der genannten Staaten greifbar ist, aber dort einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Zu­stellungsbevollmächtigte können etwa sein: Anwälte, Steuerberater, und sonstige Personen, bei denen man aufgrund des Berufs von erhöhter Zuverlässigkeit ausgehen darf.
Scheidet ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren demgegenüber aus, können bzw. müssen Sie Ihre Forderung im Klagewege durchsetzen. Dies ist, wenn die Forderung wahrscheinlich nicht bestritten wird, ärgerlich. Man muss aufgrund der fremden Rechts­ordnung des anderen Staates Rechtsbeistand hinzuziehen; zeitaufwändige und teure Zustellungen sowie ein mitunter langwieriges Gerichtsverfahren kommen hinzu.

2. Bei welchem Gericht muss ich das grenzüberschreitende Mahnverfahren starten?

Die deutschen Gerichte werden nur dann tätig, wenn sie für die „Hauptsache“ (also das, worüber Sie sich mit Ihrem Gegner ganz normal vor Gericht streiten würden) „international zuständig“ sind. Lässt sich dies bejahen, muss man noch herausfinden, welches Gericht innerhalb Deutschlands das für den konkreten Fall zuständige Mahngericht ist .
  • Die internationale Zuständigkeit klärt, ob überhaupt deutsche Gerichte für die Ent­scheidung zuständig sind. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht erst einmal dann, wenn die Parteien dies wirksam vereinbart haben. Oft sind solche Klauseln unklar formuliert. Häufig anzutreffen ist etwa: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg“. Erheblich mehr Rechtssicherheit schafft die Formulierung: „Ausschließ­licher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile Hamburg“. 
    Beachten Sie zudem eine beliebte Falle: Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung legen die Parteien für etwaige Streitigkeiten einen bestimmten Ort fest. Dies kann Ihnen aber auch mit einer „Erfüllungsortvereinbarung“ im Vertrag untergejubelt werden. Wenn es etwa harmlos heißt „Erfüllungsort ist Warschau“, kann vor einem dortigen Gericht auch geklagt werden! Oft soll an dem vereinbarten Erfüllungsort nämlich gar nicht geleistet werden, er ist bloßes Mittel einer verdeckten Gerichtsstandsvereinbarung. Geschieht dies zu offen­sichtlich, können solche Konstruktionen nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge­richtshofs aber nicht ohne weiteres anerkannt werden.
    Eine deutsche internationale Zuständigkeit ergibt sich weiterhin aus gesetzlichen Regeln. Sie sind nicht gerade leicht zu durchschauen, weshalb Sie meistens nicht umhinkommen, juristische Experten hinzuzuziehen. Verhältnismäßig einfach ist es noch, wenn es um einen anderen EU-Mitgliedstaat geht. Besonders praxisrelevant ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVO). Er kommt nur für Ansprüche aus Verträgen in Betracht. Bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen ist Er­füllungsort dann der Ort, an dem die Ware bzw. die Dienstleistung nach dem Vertrag zu liefern bzw. zu erbringen war. Beauftragt z. B. ein französisches Unternehmen für das Design seiner Produkte eine Agentur in Wiesbaden, ist Wiesbaden auch der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht werden muss (es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart!). Zahlt der französische Auftraggeber nicht, kann die Agentur vor einem Gericht in Wies­baden ihr Honorar einklagen. Eine deutsche internationale Zuständigkeit liegt also vor. Der erste Schritt ist damit getan, nun kommt es darauf an, unter allen deutschen Ge­richten das richtige herauszufinden.
  • An welches einzelne deutsche Gericht Sie Ihren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids richten müssen, hängt davon ab, wo Sie und Ihr Antragsgegner ihren allgemeinen Ge­richtsstand haben. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich bei Personen nach deren Wohnsitz. Bei Unternehmen stellt man auf den Sitz ab; dies ist im Zweifel der Ort, an dem es seine Verwaltung hat.

Die verschieden Varianten können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Antragsteller hat allg. Gerichtsstand in Deutschland (häufigster Fall)
Amtsgericht an dem Ort des allg. Gerichtsstandes des An­tragstellers bzw. in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder­sachsen, Nordrhein-West­falen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein das jeweils eingerichtete zentrale Mahngericht, für Baden-Württemberg das Amtsgericht Stuttgart
Antragsgegner hat allg. Gerichtsstand in Deutschland
Keiner von beiden hat Gerichtsstand in Deutschland
Amtsgericht an dem Ort, an dem sich auch das Gericht
der Streitsache nach den Regelungen über die internationale
Zuständigkeit befindet.
Für den Fall eines Widerspruches bzw. Einspruches des Schuldners können Sie das dann zuständige Gericht unter Mahngerichte ermitteln, allerdings nur, sofern es sich um ein deutsches Gericht handelt.
  • Ist kein deutsches Gericht international zuständig, können Sie in aller Regel am Wohnsitz Ihres Schuldners im Ausland das Mahnverfahren durchführen. Das bedeutet zunächst, dass Sie das Verfahren vor einem Ihnen fremden Gericht durchführen müssen. Hierfür benötigen Sie stets anwaltliche und sprachkundige „Vor-Ort“-Hilfe, um die ausländischen Dokumente richtig auszufüllen und zustellen zu können. Andererseits hat dies auch seine Vorteile: grenzüberschreitende Zustellungen und Vollstreckungen sind dann entbehrlich, da hier lediglich eine gewöhnliche Inlandszustellung erforderlich wäre. Ebenso könnte die Vollstreckung innerstaatlich erfolgen, da das Vermögen des Schuldners in aller Regel dort liegen wird.

    Am 01.01.2009 trat die EG-Verordnung (Verordnung Nr. 0861 aus dem Jahr 2007) über ein Europäisches Verfahren bei gering­fügigen Forderungen in Kraft. Damit gibt es eine Alternative in Verfahren, bei denen um nicht mehr als 2000 Euro gestritten wird und die Parteien sich in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) befinden. Es hat den Vorteil, dass statt eines Schriftsatzes ein Klageformular benutzt wird. Allerdings ist dieses Formular in der Sprache des Staates, in dem das Gericht sitzt, auszufüllen. Außerdem gilt, soweit die EG-Verordnung keine besondere Regelung trifft, das nationale Prozessrecht. Das Gericht kann auch, obwohl es sich grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren handelt, eine mündliche Verhandlung durchführen. Nähere Informationen finden Sie über die europäischen Kommission für Zivilsachen. 

    In den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) kann wie in Deutschland ein Europäisches Mahnverfahren begonnen werden (F). Wenn es zum Prozess kommt, findet dieser dort aber wieder nach den nationalen Verfahrensregeln statt. Dann kommt man in aller Regel nicht umhin, im Ausland rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen nun aber auf, wie das Verfahren weitergeht, wenn ein deutsches Gericht für Ihr Mahnverfahren zuständig ist.

3. Was muss ich in den Antrag schreiben?

Am besten benutzen Sie den für inländische Verfahren eingeführten amtlichen Vordruck „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides“, den Sie im Schreibwarenhandel erhalten, oder den Online-Mahnantrag.
Beim Ausfüllen beachten Sie bitte folgendes:
  • Ihre Forderung müssen Sie (unter der Zeilen-Nummer 32 ff. des Vordrucks) mit Rechnungsangaben identifizieren und in Euro (siehe Zeilen-Nummer 1 des Vordrucks) beziffern. Können Sie die Forderung nur in einer ausländischen Währung bezeichnen, verlangt das Gericht zusätzlich den entsprechenden Umrechnungskurs.
  • Anzugeben ist (unter der Zeilen-Nummer 45 des Vordrucks) das Gericht der Streitsache. Ihrem Antrag hinzufügen müssen Sie auch eine Begründung, warum das von Ihnen an­gegebene Gericht zuständig ist. Machen Sie sich dazu erst klar: das Mahngericht startet nach Ihrem Antrag nur das Mahnverfahren; läuft es erfolglos ab, bleibt Ihnen, ein normales Gerichtsverfahren durchzuführen. Dieses findet dann vor dem jetzt schon von Ihnen zu benennenden Gericht der Streitsache statt. Soweit sich diese Zuständigkeit – wie oben unter (C) 1. beschrieben – aus einer Gerichtsstandsvereinbarung oder einer Erfüllungsortvereinbarung ergibt, fügen Sie die entsprechende schriftliche Vereinbarung Ihrem Antrag hinzu. Ansonsten müssen Sie die internationale Zuständigkeit gesondert begründen, wozu Sie Rechtsrat benötigen werden.
  • Nicht kümmern müssen Sie sich um Übersetzungen. Dies veranlasst das Gericht. Da der Schuldner die Annahme des Mahnbescheids verweigern kann, wenn er die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist eine Übersetzung in aller Regel notwendig. Die Über­setzungskosten müssen Sie vorschießen (E). Soweit möglich, sollten Sie Ihrem Antrag auch eine Übersetzung streitentscheidender Passagen hinzufügen, z. B. aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Vertrag.
  • Denken Sie bitte auch an die „normalen“ Anforderungen des Mahnverfahrens, die bei einem grenzüberschreitenden Fall ebenso erfüllt sein müssen. So ist immer notwendig, dass Sie eine Geldforderung gegen einen anderen besitzen. Ein Mahnverfahren ist über­dies nur sinnvoll, wenn diese Forderung wahrscheinlich nicht bestritten wird. Ansonsten läuft es ohnehin auf ein Gerichtsverfahren hinaus.
  • Ist die Forderung hingegen unbestritten, erhalten Sie schneller und kostengünstiger einen Vollstreckungstitel als im herkömmlichen Klageverfahren.

4. Wie läuft das Verfahren nach meinem Antrag weiter?

  • Das Mahngericht prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und leitet die Zustellung im Aus­land ein. Anschließend liegt es am Schuldner, ob er auf die im Mahnbescheid ent­haltenen Hinweise reagiert. Zahlt er (und zwar auch die Verfahrenskosten), ist der Fall erledigt. Ansonsten kann er gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Dazu hat er mindestens zwei Wochen Zeit, längstens jedoch bis das Gericht einen Vollstreckungs­bescheid erlassen hat. Der Widerspruch führt dazu, dass es nun zu einem normalen ge­richtlichen Streitverfahren kommt.
  • Reagiert der Schuldner jedoch nicht, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zu­stellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Über die erfolg­reiche Zustellung werden Sie mit einer „Zustellungsnachricht“ informiert, der Sie auch das genaue Datum der Zustellung entnehmen können. Außerdem erhalten Sie dabei einen bereits mit Geschäftsnummer, Betreff und Rücksendeanschrift versehenen „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides“. Mitunter dauern die Rücklaufzeiten der Zu­stellungsnachricht sehr lange. Dann ist es ratsam, den Erlass eines Vollstreckungs­bescheids zu beantragen, bevor der Zustellungsnachweis zurückgekommen ist. Bei Ver­streichen der Sechs-Monatsfrist verliert der Mahnbescheid nämlich seine Wirkung.
  • Im anschließenden Vollstreckungsverfahren prüft zunächst das deutsche Gericht, ob der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt werden kann, d. h. insbesondere ob die erwähnten Fristen eingehalten sind. Ist dies der Fall muss das deutsche Gericht das zuständige ausländische Gericht einschalten, das dann entscheidet, ob die deutsche Vollstreckbar­keitserklärung auf sein eigenes Staatsgebiet ausgedehnt werden kann.
  • Dieses lange Verfahren können Sie mit dem Europäischen Vollstreckungstitel ver­meiden. Aus ihm kann im EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks) direkt vollstreckt werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung im Vollstreckungsstaat bedarf.
Um diese Erleichterung zu nutzen, müssen Sie mit dem Vollstreckungsbescheid be­antragen, dass dieser als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. Dafür gibt es auf dem „Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides“ eine entsprechende Möglichkeit zum Ankreuzen.
Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erhalten nur unbestrittene Geld­forderungen. Deshalb darf Ihr Schuldner dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen haben. Ein Einspruch leitet nämlich wiederum in ein gerichtliches Verfahren über.

5. Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten des Mahnverfahrens hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Sämtliche Kosten müssen Sie als Antragssteller indes erst einmal vorschießen.
  • Hierbei schlagen zunächst die Übersetzungskosten mit einem Richtwert von 200 - 300 Euro zu Buche.
  • Hinzu kommen die Zustellungskosten für den Mahnbescheid. Sie variieren je nach Staat zwischen 50 – 150 Euro. Außerdem erhebt das Amtsgericht eine Prüfgebühr in Höhe von 20 Euro. Gleiches gilt dann für den Vollstreckungsbescheid. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kostet noch einmal 15 Euro. Sie ist damit aber erheblich billiger als das ansonsten einschlägige Anerkennungsverfahren im Ausland, für das Sie wegen der dafür notwendigen Zustellungen in diesem Land überdies einen aus­ländischen Anwalt einschalten müssen. In jedem Fall kommen schließlich noch die Ge­richtskosten nach Wert Ihrer Forderung hinzu.
  • Anhand dieser Kosten sehen Sie: Ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren lohnt sich nur dann, wenn bei Ihrem Schuldner über die eigentliche Forderung hinaus genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Alternativ sollten Sie immer überlegen, ob er nicht auch im Inland Vermögen besitzt, in das Sie vollstrecken können.

6. Welche Vorteile bietet das Europäische Mahnverfahren?

  • Das Europäische Mahnverfahren kann seit dem 12.12.2008 durchgeführt werden. (Rechts­grundlage ist die EG-Verordnung Nr. 1896/2006). Das Europäische Mahnverfahren ist eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) durchzusetzen. Daneben bleibt das gewohnte nationale grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt.
  • Das Europäische Mahnverfahren läuft ähnlich ab wie das Mahnverfahren nach deutschem Recht. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Der Antrag ist grundsätzlich in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz bzw. – bei Unternehmen – seinen Sitz hat. Daher muss man – wie beim grenzüberschreitenden Mahnverfahren – wiederum die „inter­nationale Zuständigkeit“ prüfen. Lässt sich eine deutsche internationale Zuständigkeit bejahen (etwa durch eine Gerichtsstandvereinbarung oder über den Erfüllungsort) ist in Deutschland allein das Amtsgericht Wedding zuständig. Es fungiert als Europäisches Mahngericht für Deutschland. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt er Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvoll­streckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Voll­streckungstitel nicht mehr erforderlich. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt wird.
  • Für die Anträge gibt es eigene Formulare. Sie haben den Vorteil, dass man viele An­gaben per „Schlüsselzeichen“ eintragen kann. Das ermöglicht nicht nur eine auto­matische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung. Deshalb fallen die Auslagen für Übersetzungen im Vergleich zum herkömmlichen Mahnverfahren etwas geringer aus. Die Gerichtsgebühren sind dagegen genau so hoch.
  • In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amts­gericht Wedding zuständig. 
    Weitere Auskünfte erteilt das Amtsgericht Wedding unter der Info-Telefonnummer: 030-90156-226.
    Die Formulare können über den europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abgerufen werden.
  • Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unterscheidet sich noch in einigen weiteren Punkten vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. So ist der der Forderung zugrunde liegende Sachverhalt anzugeben, ggf. auch näher zu erläutern. Ebenfalls sind Beweise zu nennen und die gerichtliche Zuständigkeit zu begründen. Dieses geschieht indes regelmäßig mit den vorgegebenen Codes.
  • In der Anlage 2 zum Antrag können Sie zudem erklären, dass das Verfahren im Fall eines Einspruchs nicht automatisch in ein Gerichtsverfahren übergeleitet werden soll. Ihrem Antragsgegner wird diese Angabe nicht mitgeteilt! Damit lassen sich möglicherweise unnötige Gerichtskosten vermeiden.
  • Die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens liegen in einer ähnlichen Größenordnung wie die des grenzüberschreitenden Mahnverfahrens (siehe oben A Frage 6). Da wegen der weitgehend codierten Eingabe in den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Übersetzungen wesentlich einfacher sind, sind die Übersetzungskosten regelmäßig deutlich niedriger.
  • Das Europäische Mahnverfahren läuft schneller ab als ein herkömmliches grenzüber- schreitendes Verfahren. Dies liegt daran, dass es sozusagen in einem Rutsch abläuft. Statt zweier Schritte (Erlass eines Mahnbescheids und daran anschließend Erlass eines Vollstreckungsbescheids) kommt es mit einem Schritt aus: der Europäische Zahlungsbefehl ist ohne weitere Formalitäten in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) vollstreckbar. Daher benötigt man auch nur eine Zustellung!

Quelle: Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK Wiesbaden erstellt.