Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr

Ein Gewerbe kann stationär, also von einer gewerblichen Niederlassung aus, im Reisegewerbe oder im Marktverkehr ausgeübt werden.

Jede Tätigkeit ist entweder insgesamt oder nur im Einzelfall einem dieser drei Bereiche zuzuordnen. Eine Gewerbeausübung ist aber gleichzeitig in allen drei Bereichen nebeneinander möglich. Zu beachten ist jedoch immer, dass für jede dieser Betätigungsformen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Auch stationäre Gewerbetreibende haben daher zusätzlich immer die Vorschriften über das Reisegewerbe oder den Marktverkehr zu beachten, wenn sie in diesen Vertriebsformen tätig werden. Und wer als Selbständiger ausschließlich im Reisegewerbe oder im Marktverkehr Waren oder Leistungen vertreibt oder ankauft, unterliegt zusätzlich den Erlaubnispflichten, die auch der stationäre Handel zu beachten hat.

1. Was ist ein Reisegewerbe?

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerblich tätig ist – ohne vorherige Bestellung durch den Kunden und ohne festen Standort. Typische Tätigkeiten sind:
  • Verkauf oder Ankauf von Waren,
  • Anbieten oder Einholen von Aufträgen für Dienstleistungen,
  • Schaustellerische oder ähnliche unterhaltende Tätigkeiten.
Beispiele: „fliegende Händler“ oder Haustürvertreter

2. Wer braucht eine Reisegewerbekarte?

Eine Reisegewerbekarte ist erforderlich für alle, die gewerbsmäßig ein Reisegewerbe ausüben, also:
  • Ohne vorherige Bestellung arbeiten (z. B. ohne Termin oder Auftrag),
  • Ohne feste Niederlassung agieren (z. B. kein Laden, Büro oder Werkstatt),
  • Leistungen oder Waren unterwegs anbieten oder verkaufen.
Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit und wird in der Regel unbefristet erteilt.

3. Wer braucht keine Reisegewerbekarte?

Die Karte ist nicht erforderlich für:
  • Angestellte im Reisegewerbe (mit Kopie der Karte des Inhabers),
  • Teilnahme an festgesetzten Märkten (z. B. Wochen- oder Jahrmärkte),
  • Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs von mobilen Verkaufsständen an festen Orten in regelmäßigen Abständen,
  • Straßenverkauf von Druckwerken (z. B. Zeitungen, Bücher),
  • Handlungsreisende (z. B. Handelsvertreter mit vorheriger Bestellung),
  • Dienstleister aus EU-/EWR-Staaten, unter bestimmten Voraussetzungen.

4. Wann genügt die Reisegewerbekarte?

Wenn Ihre Tätigkeit ausschließlich mobil ist – also:
  • ohne festen Standort,
  • ohne Lager, Büro oder Werkstatt,
  • und ohne vorherige Bestellung erfolgt,
dann reicht die Reisegewerbekarte. Eine zusätzliche Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall nicht nötig.

5. Wann ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) erforderlich?

Eine Gewerbeanmeldung ist zusätzlich notwendig, wenn:
  • Sie eine Betriebsstätte nutzen (z. B. Lager, Büro, Werkstatt – auch im Wohnhaus),
  • Sie eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Flächen benötigen (z. B. festen Verkaufsstand),
  • Sie eine Gaststättenerlaubnis brauchen (z. B. beim Verkauf von Speisen/Getränken zum Verzehr vor Ort),
  • Für Ihre Tätigkeit spezielle gesetzliche Vorschriften gelten (z. B. Gesundheitszeugnis bei Lebensmitteln).
Merksatz: Wer mehr als nur unterwegs tätig ist, braucht zusätzlich eine Gewerbeanmeldung.

6. Was sind „festgesetzte Märkte“?

Das sind Veranstaltungen, die durch die Behörde genehmigt wurden (§ 69 GewO), z. B.:
  • Wochenmärkte, z.B. Lebensmittelmärkte
  • Messen, z.B. Touristikmesse CMT
  • Ausstellungen, z.B. IAA Frankfurt
  • Großmärkte, z. B. Gemüsegroßmärkte, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte
  • Spezialmärkte, z.B. Gebrauchtwagenmärkte
  • Volksfeste, z.B. Oktoberfest
Hier genügt die Zulassung durch den Veranstalter – eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich.

7. Gewerbesteuer für Reisegewerbetreibende

Auch Reisegewerbetreibende sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, sofern der Gewerbeertrag 24.500 € übersteigt.
  • Gibt es einen feststellbaren Mittelpunkt der Tätigkeit, erhält die jeweilige Gemeinde die Steuer.
  • Ist kein Mittelpunkt feststellbar, ist die Wohnsitzgemeinde steuerlich zuständig.
  • Alle Einkünfte sind zusätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

8. Wo wird die Reisegewerbekarte beantragt?

Die Karte wird bei der örtlich zuständigen Behörde des Wohnsitzes beantragt (i. d. R. Ordnungsamt oder Gewerbeamt).

9. Welche Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten?

Verboten sind u. a.:
  • Verkauf von Giften, Edelmetallen, medizinischen Geräten,
  • Vermittlung von Darlehen oder Abschluss von Rückkaufgeschäften,
  • Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke (Ausnahmen möglich).
  • Eine vollständige Auflistung verbotener Tätigkeiten finden Sie in § 56 GewO

10. Weitere Hinweise

  • Die Reisegewerbekarte ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Verkaufsfahrzeuge müssen mit Namen oder Firma gut sichtbar gekennzeichnet sein.
  • Es gelten zusätzlich Vorschriften aus dem Lebensmittelrecht, Ladenschlussgesetz, Feiertagsgesetz etc.

Hinweis:

Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt in Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

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