24.11.2014
Bauleitplanung
- 1. Grundlage für die Rauchwarnmeldepflicht
- 2. Wo müssen Rauchmelder installiert werden?
- 3. Wie müssen Rauchmelder installiert werden?
- 4. Fristen zur Installation
- 5. Verantwortlichkeit für den Betrieb
- 6. Rauchmeldepflicht in Baden-Württemberg
- 7. Anforderungen an Rauchmelder
- 8. Sonstige Empfehlungen und Hinweise
1. Grundlage für die Rauchwarnmeldepflicht
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) § 15 Brandschutz Absatz 7:
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
2. Wo müssen Rauchmelder installiert werden?
Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z. B. Flure und Treppen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z. B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Ruheräumen, Heimen oder Kliniken.
3. Wie müssen Rauchmelder installiert werden?
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden (DIN 14676), dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.
4. Fristen zur Installation
Das Gesetz für Baden-Württemberg wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z. B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.
Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
5. Verantwortlichkeit für den Betrieb
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte.
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).
6. Rauchmeldepflicht in Baden-Württemberg
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, die der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der des Mieters als Wohnungsbesitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel durchzuführen.
Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichtenden, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.
7. Anforderungen an Rauchmelder
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Dazu gibt es verschiedene technische Lösungen wie z. B. fotoelektrischer Rauchwarnmelder, optische Rauchwarnmelder usw. Generell haben Rauchwarnmelder die Anforderungen nach der Norm DIN EN 14604 zu erfüllen und haben ein entsprechendes CE-Zeichen zu tragen. Weiterhin sollten Herstellernamen, Produktbezeichnung, Produktionskennzeichen oder Herstelldatum, Austauschdatum auf dem Gerät vermerkt sein.
8. Sonstige Empfehlungen und Hinweise
Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien. Letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder fotoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.
Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern schon Rauchwarnmelder installiert sind, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren.
Sind in den Räumen mit Rauchmelderverpflichtung bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.
Rauchwarnmelder müssen nicht vernetzt werden. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie bisher jedoch nicht.
Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig. Ein Bußgeld ist allerdings vorläufig nicht vorgesehen.
Quelle: IHK Hochrhein-Bodensee