18.03.2021

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche

Am 17. März 2021 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht, welches somit am 18. März 2021 in Kraft getreten ist.
Eine Übergangsfrist zur Umsetzung des Gesetzes gibt es nicht, daher sind die neuen Regelungen seit dem 18. März 2021 zu beachten.
Im Wesentlichen betrifft die Änderung § 261 StGB zur Strafbarkeit der Geldwäsche. Dieser wird erheblich ausgeweitet, da jegliche Straftat künftig eine Vortat für Geldwäsche sein kann (sog. All-Crime-Ansatz). Das bedeutet, dass ab dem 18. März 2021 jede Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches oder eines anderen deutschen Gesetztes eine Vortat zur Geldwäsche sein kann.
Demnach macht sich dann jeder strafbar, der seine Geldbeute aus einer Straftat waschen will, egal aus welcher Vortat das Geld stammt. Bislang gab es dazu einen konkret abgegrenzten Vortatenkatalog. Die leichtfertige Geldwäsche bleibt weiterhin strafbar. 
Die Ausweitung der relevanten Vortaten der Geldwäsche bedeutet für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, dass sie wesentlich häufiger eine Verdachtsmeldung abgeben müssen. 
In § 43 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) wurde ebenfalls der Hinweis auf eine Straflosigkeit durch eine Meldung unter Verweis auf § 261 Abs. 8 StGB geändert.
Das bedeutet wie bisher auch, dass eine Meldung nach § 43 GwG eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Geldwäschehandlung entfallen lässt.
Dies wird aller Voraussicht nach zu einem erhöhten Meldeaufkommen an die Financial Intelligence Unit (FIU), Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach dem Geldwäschegesetz führen.