15.01.2014

Wissenswertes zum EA

1. Wer kann die IHKen als Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch nehmen?

Das Leistungsangebot steht Existenzgründern und Unternehmen sowohl aus der EU und bestimmten Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) als auch aus dem Inland zur Verfügung. Unternehmen, die den "Einheitlichen Ansprechpartner" nutzen können, sind beispielsweise unternehmensnahe Dienstleister wie Werbeagenturen und Personalberater, Tourismusgewerbe, Einzel- und Großhandel oder Gastwirte; insbesondere also zahlreiche selbstständige Tätigkeiten, die sachlich nicht einer der anderen Kammerorganisationen zugeordnet werden können, welche auch die Aufgabe als Einheitlichen Ansprechpartner wahrnehmen (Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Ingenieurkammer Baden-Württemberg und die Landestierärztekammer Baden-Württemberg). Ferner steht das Leistungsangebot auch Angehörigen freier Berufe zur Verfügung, soweit diese nicht einer anderen Kammer zuzuordnen sind.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die deutschen Umsetzungsgesetze schließen eine Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners dagegen für folgende Branchen und Tätigkeitsfelder aus:
  1. Gesundheitswesen
  2. Industrie
  3. Finanz-, Bank- und Kreditdienstleistungen
  4. Verkehrsdienstleistungen (wie Güter- und Personenbeförderung)
  5. Urproduktion (z.B. Bergbau, Landwirtschaft, u.ä.)
  6. Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  7. private Sicherheitsdienste
  8. soziale Dienstleistungen, sofern nicht von einem privaten Träger geführt
  9. Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
  10. Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern
  11. Glücksspiele
  12. audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen 
  13. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
Weiterhin sind bestimmte Rechtsbereiche wie z.B. Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht und Arbeitsschutz vom Aufgabengebiet des Einheitlichen Ansprechpartners ausgenommen. Bei Anfragen aus diesen Bereichen steht den Unternehmern und Gründern selbstverständlich weiterhin das bewährte Beratungsangebot der IHK´s zur Verfügung.
Örtlich ist die IHK Heilbronn-Franken als Einheitlicher Ansprechpartner für alle zuständig, die sich im Stadtkreis Heilbronn und den Landkreisen Heilbronn, Schwäbisch Hall, dem Hohenlohekreis und dem Main-Tauber-Kreis selbständig machen möchten oder bereits selbständig tätig sind.

2. Welche Aufgaben hat der Einheitliche Ansprechpartner?

Als Einheitlicher Ansprechpartner unterstützt Sie die IHK bei der Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Insbesondere übernimmt sie auf Wunsch des Dienstleisters verbindlich die Beantragung von erforderlichen Genehmigungen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde. Weiterhin werden leicht zugänglich - auch elektronisch über ein Landesportal - Informationen bezüglich
  • Anforderungen an den Dienstleistungserbringer, insbesondere über Formalitäten und Verfahren bei Aufnahme und Durchführung der Dienstleistungstätigkeit
  • Angaben über die zuständigen Behörden einschließlich Kontaktdaten
  • Rechtsbehelfen bei Streitigkeiten mit Behörden und anderen Dienstleistungserbringern
  • Mitteln und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen
  • Informationen über Verbände und Organisationen, die dem Dienstleistungserbringer hilfreich sein können
bereitgestellt.

3. Wie kann ich die IHK Heilbronn-Franken als Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen?

Sofern Sie der Auffassung sind, dass die IHK Heilbronn-Franken als Einheitlicher Ansprechpartner für Sie tätig werden kann und Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, können Sie uns durch Ausfüllen des nachstehenden Formulars beauftragen. Schicken Sie uns hierzu einfach das vollständig ausgefüllte Formular nach Ihrer Wahl per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zu. Gerne stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.