06.11.2025
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Arbeitgeber müssen seit dem 1. Juli 2015 bei Bildungsurlaubsanträgen richtig reagieren, da Beschäftige in Baden-Württemberg ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bildungszeit haben.
Während der Bildungszeit sind die Beschäftigten unter Fortzahlung der Bezüge bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres freizustellen. Bei Teilzeitkräften verringert sich der Anspruch entsprechend.
1. Anspruchsberechtigte
Beschäftigte können Bildungszeit für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung beanspruchen. Außerdem zur Qualifizierung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Berufliche Weiterbildung
Dies sind Maßnahmen, die Beschäftigten ermöglichen, ihre berufsbezogenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, erneuern, verbessern oder zu erweitern.
Politische Weiterbildung
Beschäftigte sollen hierbei zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben befähigt werden, sofern dies staatsbürgerlichen Zwecken dient. Hierunter fallen z. B. die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen. Nicht aber, wenn eine bestimmte Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit die Voraussetzung zur Teilnahme ist.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Hier sind zum einen generell alle Tätigkeiten in öffentlichen Ehrenämtern (ehrenamtlicher Richter, Gemeinderat etc.) erfasst. Zum anderen Aufgaben der Anleitung, Lehre und Organisation in den folgenden Bereichen:
- der Sport,
- die Amateurmusik, das Amateurtheater und die Laienkunst,
- die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr),
- die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen,
- die Mitgestaltung des Sozialraums,
- der Tier-, der Natur- und der Umweltschutz,
- die Heimatpflege und die allgemeine Weiterbildung,
- der Bereich öffentlicher und kirchlicher Ehrenämter,
- das Vereinsmanagement.
Der Anspruch entsteht erst zwölf Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Ein unmittelbar vorausgehendes Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an der DHBW ist anzurechnen. Neben Arbeitnehmern steht der Anspruch auch den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen gleichgestellten Personen sowie arbeitnehmerähnlichen Personen zu. Der Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch und lässt entsprechende andere Regelungen unberührt. Jedoch werden Freistellungen aufgrund anderer Regelungen auf den Bildungszeitanspruch angerechnet, wenn damit die mit dem Bildungszeitgesetz verfolgten Ziele erreicht werden. Die Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder Maßnahmen, die überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, sind keine Bildungszeit im Sinne dieses Gesetzes.
2. Auszubildende und Studierende an der DHBW
Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit. Dabei ist der Anspruch dieser Gruppe auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich beschränkt.
3. Bildungseinrichtungen und geeignete Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen dürfen nur in vom Regierungspräsidium Karlsruhe anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese werden in einer vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgegebenen Liste veröffentlicht. Die Bildungsmaßnahmen müssen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Landesverfassung in Einklang stehen und durchschnittlich einen täglichen Unterrichtsumfang von mindestens sechs Zeitstunden umfassen.
Ausdrücklich keine Bildungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes sind Veranstaltungen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körperpflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen. Gleiches gilt für den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder Studienreisen mit überwiegend touristischem Charakter.
4. Der Anspruch auf Bildungszeit
Beschäftigte müssen den Anspruch auf Bildungszeit gegenüber ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich, spätestens aber acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich geltend machen. Der Arbeitgeber darf den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Bundesurlaubsgesetz oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Der Arbeitgeber muss über Bildungszeitanträge unverzüglich, spätestens aber vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich entscheiden und im Falle der Ablehnung die Gründe darlegen. Sofern der Arbeitgeber diese Frist versäumt, gilt die Bewilligung als erteilt. Die ordnungsgemäße Teilnahme ist dem Arbeitgeber anschließend durch eine Bescheinigung des Trägers der Bildungsmaßnahme nachzuweisen.
In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer bereits genehmigten Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen, wenn unvorhersehbare betriebliche Gründe wie zum Beispiel die Krankheit anderer Beschäftigter eingetreten sind, die zum Zeitpunkt des Antrages eine Ablehnung ermöglicht hätten. Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen unvermeidbaren Kosten einschließlich der Stornierungskosten sind in diesem Fall vom Arbeitgeber zu tragen.
Sowohl während der Bildungszeit als auch im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen und entsprechend den §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes zu berechnen. Beschäftigte, die die Bildungszeit in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
5. Anzahl der Arbeitnehmer und Überforderungsklausel
Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten können den Anspruch ablehnen. Arbeitgeber, die am 1. Januar des Kalenderjahres insgesamt weniger als zehn Personen ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen, können sich immer auf dringende betriebliche Belange berufen. Alle anderen Arbeitgeber können sich auf dringende betriebliche Belange berufen, wenn zehn Prozent der den Beschäftigten im Kalenderjahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
6. Verwirkung des Anspruchs
Sofern der Anspruch auf Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft wird, verfällt er.
IHK-Tipp:
Die Erfahrungen aus den Bundesländern, die bereits seit längerem Regelungen zum Bildungsurlaub haben, zeigen, dass dieser eher zurückhaltend in Anspruch genommen wird. Für den Fall der Inanspruchnahme sollte der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen aber zügig prüfen, da anderenfalls schnell die Genehmigungsfiktion eintreten kann. Ggf. können Arbeitgeber das Musterformular für die Antragstellung (nach unten scrollen – Weitere Informationen – Für Beschäftigte und Arbeitgeber) sowie ein Merkblatt für Arbeitnehmer vorab für den Fall von Anfragen ihrer Arbeitnehmer bereithalten. Sollten Anfragen eingehen, kann den Arbeitnehmern das Muster ausgehändigt werden. So ist sichergestellt, dass die Anträge auf Bildungszeit vollständig und formgerecht gestellt werden.
Die Erfahrungen aus den Bundesländern, die bereits seit längerem Regelungen zum Bildungsurlaub haben, zeigen, dass dieser eher zurückhaltend in Anspruch genommen wird. Für den Fall der Inanspruchnahme sollte der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen aber zügig prüfen, da anderenfalls schnell die Genehmigungsfiktion eintreten kann. Ggf. können Arbeitgeber das Musterformular für die Antragstellung (nach unten scrollen – Weitere Informationen – Für Beschäftigte und Arbeitgeber) sowie ein Merkblatt für Arbeitnehmer vorab für den Fall von Anfragen ihrer Arbeitnehmer bereithalten. Sollten Anfragen eingehen, kann den Arbeitnehmern das Muster ausgehändigt werden. So ist sichergestellt, dass die Anträge auf Bildungszeit vollständig und formgerecht gestellt werden.
7. Änderung des Bildungszeitgesetzes BW zum 01.07.2021
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) soll mit Wirkung zum 01.07.2021 geändert werden. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Es wird eine Schiedsstelle geschaffen, die bei Uneinigkeit bezüglich der Bildungszeitfähigkeit einer beantragten Bildungsmaßnahme sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite angerufen werden kann. In diesem Zusammenhang ändern sich auch die Fristen für die Antragstellung und Entscheidung über den Bildungszeitantrag.
- Regelungen zu Kleinstbetrieben: Bei der Zählung der in einem Betrieb beschäftigten Personen wird zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten müssen außerdem nur noch auf ausdrücklichen Wunsch die Ablehnung der Bildungszeit schriftlich begründen.
- Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmern spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden.
- Es wird die Möglichkeit der Einführung von verpflichtend zu nutzenden Standardformularen für Antrag, Teilnahmenachweis und Ablehnung des Antrags eröffnet.
- Der Paragraf zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes wird gestrichen.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.