01.10.2026

Unvollständige Beschriftung des Bestellbuttons führt nicht stets zur Unwirksamkeit des Vertrags

Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass sich ein Käufer nicht auf die unvollständige Beschriftung eines Bestellbuttons berufen kann, wenn der Bestellvorgang im Übrigen transparent und erkennbar auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war (Urteil v. 15.09.2026, Az. 9 U 76/25, nicht rechtskräftig).
Der klagende Verbraucher hatte im Online-Shop der Beklagten ein Elektroauto zum Preis von 60.520 € bestellt. In einem mehrschrittigen Bestellprozess hatte er das Modell ausgewählt und konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr die Schaltfläche „Bestellen" betätigt. Unmittelbar danach gingen ihm der Fahrzeugbestellvertrag und die Widerrufsbelehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das LG Wiesbaden hatte die im Urkundenprozess erhobene Klage als unstatthaft zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Widerruf sei zu spät erfolgt, da die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Vertrag sei auch nicht nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam gewesen. Zwar müsse die letzte Schaltfläche eines Bestellvorgangs nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, woran es hier gefehlt habe. Nach den Gesamtumständen habe sich der Kläger hierauf jedoch nicht berufen können. Er habe den Online-Shop aus eigenem Antrieb aufgesucht, der Bestellvorgang sei auf einen kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet sowie klar strukturiert, transparent und nicht irreführend gewesen. Dass mit der Betätigung der Schaltfläche eine auf einen kostenpflichtigen Kaufvertrag gerichtete Willenserklärung abgegeben werde, habe auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB sei in einem solchen Fall nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht eröffnet. Die Button-Lösung solle den Verbraucher nach dem Schutzgedanken der zugrunde liegenden EU-Richtlinie auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hinweisen und vor Kosten- und Abofallen im Internet schützen. Dieser Schutzzweck sei hier nicht berührt gewesen, da die Gesamtkosten vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden seien und diese keine vom Kläger ungewollte Folge ausgelöst habe. Einem Anspruch stünde zudem der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger berufe sich ersichtlich allein auf die verbraucherschützende Regelung, um sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr lang unbeanstandet durchgeführten Vertrag zu lösen.
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 39-40, 2026 der Wettbewerbszentrale