Steueränderungsgesetz 2025: Lohnsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Neben der Erhöhung der Entfernungspauschale und der Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in Restaurants sollen auch die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland und die Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen neu geregelt werden.

Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2025.

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einheitlich auf 0,38 Euro pro Kilometer angehoben werden– und zwar ab dem ersten Entfernungskilometer. Die bisherige Staffelung (0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) soll entfallen. Die Regelung gilt ohne zeitliche Befristung.

1. Bisherige Rechtslage

  • 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer
  • 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer
  • Höchstbetrag: 4.500 Euro pro Jahr (Ausnahme: Nutzung eines eigenen oder überlassenen Pkw)

2. Neue Regelung ab 2026

  • Einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer
  • Gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Keine zeitliche Befristung

3. Hintergrund der Änderung

Mit der Anhebung soll die im Klimaschutzprogramm 2023 eingeführte und durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 fortgeführte Entlastung für Fernpendler verstetigt werden. Zugleich soll die Entfernungspauschale aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Gleichbehandlung für alle Steuerpflichtigen vereinheitlicht werden.

4. Auswirkungen auf Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bis zu dem Betrag mit 15 Prozent pauschalieren, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung bei den Werbungskosten geltend machen könnte. Die Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent ist in Höhe der Entfernungspauschale möglich, so dass entsprechende Fahrtkostenzuschüsse ab dem 1. Januar 2026 angepasst werden könnten.
Bei der Ermittlung des pauschalierungsfähigen Volumens der Fahrtkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Entfernungspauschale (Obergrenze für die Pauschalierung) aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Die Prognose von 15 Tagen monatlich ist verhältnismäßig anzupassen, wenn der Arbeitnehmer (zum Beispiel wegen Homeoffice oder Teilzeit) typischerweise an weniger als 5 Tagen in der Woche an der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Bei einer 3-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl von 15 Tagen also zum Beispiel auf 9 Tage (3/5) (BMF-Schreiben vom 18. November 2021 – BStBl I S. 2315, Rz 41).

5. Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Notwendige Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und zusätzlich am Tätigkeitsort wohnen.
Seit 2014 gilt für Unterkunftskosten im Inland eine Begrenzung auf die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 1.000 Euro pro Monat. Für Haushalte im Ausland greift diese Regelung bislang nicht – hier sind lediglich die notwendigen Unterkunftskosten abzugsfähig.

6. Neuer geplanter Höchstbetrag ab 2026

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 soll ein Höchstbetrag von 2.000 Euro monatlich für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland eingeführt werden. Dieser soll sowohl für den steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für den Werbungskostenabzug gelten. Eine Begrenzung soll wie bisher nicht eingreifen. wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss.

7. Pauschalierung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung

Die Lohnsteuer-Pauschalierung für Arbeitslohn, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), soll nach einer Änderung im Steueränderungsgesetz 2025 voraussetzen, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.“ Auf diese Weise wird die neuere BFH- Rechtsprechung (Urteil vom 27. März 2024 - VI R 5/22) gesetzlich überschrieben, die eine Pauschalierungsfähigkeit auch in den Fällen bejaht hat, in denen sich die Betriebsveranstaltung an einen ausgewählten Teilnehmerkreis richtet. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten in ihrer Stellungnahme die BFH-Rechtsprechung als eine erhebliche Verfahrenserleichterung herausgestellt und gebeten, von der Änderung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG abzusehen. Die neue Regelung schafft zahlreiche neue Abgrenzungsprobleme, da beispielsweise offen ist, ob bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Auszubildende, Teams) einen Betriebsteil darstellen. Weiterhin bleibt offen, ob bei der Bewertung auf den Arbeitgeberaufwand oder auf den Zufluss beim Arbeitnehmer abzustellen ist.

8. Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie auch für Kantinenmahlzeiten

Der Umsatzsteuersatz von bisher 19 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll auf 7 Prozent mit Ausnahme der Abgabe von Getränken abgesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt auch für Kantinenmahlzeiten an Arbeitnehmer.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 12/2025)