06.10.2026

EuGH-Urteil "Nova Iberomoldes": Neue Zweifel an der grunderwerbsteuerlichen Belastung von Share Deals und Umstrukturierungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 "Nova Iberomoldes" eine Entscheidung getroffen, die auch für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht von erheblicher Bedeutung sein könnte.

EuGH stärkt den Schutz gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen

Im Kern stellt der Gerichtshof klar, dass Mitgliedstaaten Vorgänge, die nach der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) als geschützte Kapitalzuführungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen einzustufen sind, nicht durch zusätzliche indirekte Steuern belasten dürfen.
Zwar betraf das Verfahren portugiesisches Recht. Die Entscheidungsgründe weisen jedoch deutliche Parallelen zu deutschen Vorschriften über die Besteuerung von Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften auf. Dies wirft die Frage auf, ob einzelne Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes künftig erneut auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht überprüft werden müssen.

Der Streitfall

Dem Urteil lag die Gründung einer portugiesischen Kapitalgesellschaft zugrunde. Der Gesellschafter brachte Beteiligungen an mehreren Gesellschaften als Sacheinlage ein. Zu diesen Beteiligungen gehörten auch Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft. Die portugiesische Finanzverwaltung behandelte den Vorgang als grunderwerbsteuerähnlichen Erwerb und setzte die entsprechende Verkehrsteuer fest.
Der EuGH sah hierin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsteuerrichtlinie (auch genannt: Kapitalansammlungsrichtlinie). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft und den damit verbundenen Einbringungsvorgängen um besonders geschützte Vorgänge der Kapitalaufbringung beziehungsweise Umstrukturierung. Diese dürfen grundsätzlich nicht mit zusätzlichen indirekten Steuern belastet werden.
Bemerkenswert ist, dass der EuGH dem Argument nicht folgte, wirtschaftlich liege letztlich ein Grundstückserwerb vor. Entscheidend sei vielmehr, dass rechtlich kein Eigentumswechsel am Grundstück stattgefunden habe.

Warum ist das Urteil für Deutschland relevant?

Die portugiesische Regelung weist strukturelle Ähnlichkeiten zu den deutschen Regeln über Anteilsvereinigungen und Share Deals auf. Insbesondere § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundstückserwerb, obwohl tatsächlich lediglich Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden.
Aus Unternehmenssicht stellt sich daher die Frage, ob die vom EuGH entwickelten Grundsätze auch auf deutsche Regelungen übertragbar sind. Dies betrifft insbesondere:
  • Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs. 3 GrEStG),
  • Erwerbe wirtschaftlicher Beteiligungen,
  • gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen,
  • konzerninterne Transaktionen sowie
  • Einbringungsvorgänge gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren II R 8/23, in dem ebenfalls die Vereinbarkeit grunderwerbsteuerlicher Regelungen mit der Richtlinie 2008/7/EG eine Rolle spielt.

Antwort der Bundesregierung: Kein unmittelbarer Handlungsbedarf

Die AfD-Fraktion nahm das EuGH-Urteil zum Anlass für eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Dabei ging es insbesondere um mögliche Auswirkungen auf das deutsche Grunderwerbsteuerrecht sowie potenzielle Haushaltsrisiken für die Länder.
In ihrer Antwort vom 12. August 2026 vertritt die Bundesregierung eine vergleichsweise zurückhaltende Position. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen hat das Urteil "keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer", da es eine portugiesische Steuer betreffe, die sich von der deutschen Grunderwerbsteuer unterscheide. Gleichwohl beschäftige sich das BMF "umfassend" mit den Entscheidungsgründen; die Prüfung dauere noch an.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung darauf,
  • dass der Bundesfinanzhof bislang in vergleichbaren Fällen keinen Anlass für eine Vorlage an den EuGH gesehen habe,
  • dass das Bundesverfassungsgericht diese Praxis in einem Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2026 ausdrücklich nicht beanstandet habe und
  • dass derzeit keine bundeseinheitlichen Maßnahmen zur vorläufigen Behandlung entsprechender Fälle ergriffen wurden.

Bewertung aus Sicht der Wirtschaft

Die Antwort der Bundesregierung nimmt zwar den unmittelbaren Regelungsdruck aus der Diskussion. Die eigentliche europarechtliche Frage ist damit jedoch nicht beantwortet.
Für Unternehmen bleibt festzuhalten:
Erstens: Der EuGH hat den Schutzbereich der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie weit ausgelegt. Dies könnte künftig auch für deutsche Share-Deal-Strukturen von Bedeutung sein.
Zweitens: Die Bundesregierung führt derzeit selbst eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung durch. Damit ist erkennbar, dass die Auswirkungen des Urteils noch nicht abschließend bewertet sind.
Drittens: Laufende Einspruchs- und Gerichtsverfahren erhalten zusätzliche Argumentationsansätze. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen grunderwerbsteuerlich belastet werden, ohne dass ein unmittelbarer Grundstücksübergang stattfindet.

Fazit

Das Urteil "Nova Iberomoldes" stellt keinen unmittelbaren Umbruch im deutschen Grunderwerbsteuerrecht dar. Gleichwohl hat der EuGH die unionsrechtlichen Grenzen der Besteuerung von Kapitalaufbringungs- und Umstrukturierungsvorgängen deutlich hervorgehoben.
Für Unternehmen, Immobilieninvestoren und Konzernstrukturen dürfte die Entscheidung deshalb weit über Portugal hinaus Bedeutung erlangen. Spätestens mit weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wird sich zeigen, ob einzelne deutsche Share-Deal-Regelungen einer erneuten unionsrechtlichen Überprüfung standhalten. Die Bundesregierung sieht derzeit zwar keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf, beobachtet die weitere Entwicklung jedoch ausdrücklich.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 9/2026)