04.06.2024

Warenursprung und Präferenzen

1. Einführung

Im grenzüberschreitenden Warenverkehr wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Dabei muss aber streng zwischen drei verschiedenen Arten des Warenursprungs unterschieden werden:
1.1 Präferenzieller Ursprung
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Der präferenzielle Ursprung basiert auf Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft und ihr Rechtsnachfolger, die Europäische Union (EU), mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen abgeschlossen haben.
1.2 Nichtpräferenzieller Ursprung
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nichtpräferenzielle Ursprung für alle Waren und nicht nur für Waren aus bestimmten Abkommensländern. Jeder Ware kann auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Der nichtpräferenzielle Ursprung – und nur dieser – wird im IHK-Ursprungszeugnis bescheinigt. Ausführliche Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprungsrecht finden Sie unter Weitere Informationen “IHK-Ursprungszeugnis: Materielles Ursprungsrecht”.
1.3 Warenmarkierung / “Made in…“
Die Warenmarkierungen dienen dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland. Sie sollen durch die Herkunftsangaben nicht getäuscht werden. Basis für die Beurteilung bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Eine Beurteilung, was irreführend ist, kann nur durch die Gerichte erfolgen.
Gegenstand dieses Merkblatts ist ausschließlich der präferenzielle Ursprung.
Vorteile beim Im- und Export von Waren
Die Nutzung von Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Waren ermöglicht Unternehmen zu günstigeren Preisen einzukaufen. Obwohl die Zollsätze der Europäischen Union im internationalen Vergleich niedrig sind, lassen sich erhebliche Zollbeträge sparen. Bei der Ausfuhr kann die Möglichkeit Zollpräferenzen mit einzubringen zum entscheidenden Verkaufsargument werden. In vielen wenig oder nicht industrialisierten Ländern trifft der Exporteur auf hohe Zollsätze. Ein zollbegünstigter Marktzutritt bedeutet dort einen Wettbewerbsvorteil.
Vorteile beim Warenimport: Warenbezüge aus Ländern, mit denen Zollpräferenzen vereinbart wurden, unterliegen ermäßigten Zollsätzen (oder Zollsatz Null). Voraussetzung ist, dass Ursprungswaren des jeweiligen Landes geliefert werden und der Lieferant einen entsprechenden Nachweis erbringt.
Vorteile beim Warenexport: EU-Ursprungswaren kommen im Bestimmungsland in den Genuss von Zollpräferenzen, wenn ein Nachweis erbracht wird.
Die Vorteile gibt es aber nicht zum Nulltarif. Nur wer den enormen Verwaltungsaufwand nicht scheut und seinen Betrieb konsequent auf die Anforderungen des Präferenzrechts anpasst, wird ohne Risiken von den Zollvorteilen profitieren können.

2. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft bzw. die EU hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen geschlossen. Ziel dieser Abkommen ist es, den Handel mit diesen Ländern durch Zollvergünstigungen zu intensivieren. Ursprungswaren können somit zollfrei oder zumindest zollermäßigt eingeführt werden. Üblicherweise wird im Abkommen festgelegt, dass die Zollsätze im Laufe der Zeit immer weiter reduziert werden, so dass nach einer Übergangsfrist Zollfreiheit besteht.
Zollpräferenzen aufgrund von Abkommen werden von beiden Seiten, also gegenseitig gewährt. Daneben gesteht die EU bei der Einfuhr von Waren aus Entwicklungsländern und einigen anderen Staaten einseitig Zollpräferenzen zu.
Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, müssen Sie zuerst prüfen, ob ein Abkommen besteht. Auf der Seite des Zolls finden Sie eine aktuelle Übersicht (Übersichten > Präferenzregelungen der Europäischen Union/Gemeinschaft).

3. Was sind Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union/Gemeinschaft?

Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Abkommen der Europäischen Union/Gemeinschaft festgelegt. Ein Prüfschema zum präferenziellen Ursprung finden Sie anbei.
Allgemein gilt:
  • Ursprungserzeugnisse der Union/Gemeinschaft sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind (siehe Informationen des Zolls). Werden Vormaterialien von Lieferanten aus der EU bezogen, muss für alle Vormaterialien eine Lieferantenerklärung vorhanden sein (siehe “Lieferantenerklärungen”). Dies dürfte eher die Ausnahme als die Regel sein.
  • Werden bei der Herstellung Vormaterialien ohne Präferenznachweis verwendet, müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Was als “ausreichend be- oder verarbeitet“ gilt, ist in den Be- und Verarbeitungslisten in den Anhängen der Präferenzabkommen geregelt. Dort werden Ursprungsregeln pro Produktgruppe benannt (z.B. Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung), die erfüllt sein müssen. Diese können über das Präferenzportal des Zolls geprüft werden (Anleitung siehe Punkt 4. Wie funktioniert das Präferenzportal).
  • Außerdem muss in der EU mehr als eine Minimalbehandlung erfolgen (siehe Informationen des Zolls). Minimalbehandlungen wie zum Beispiel einfache Verpackungsvorgänge, einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis usw. sind grundsätzlich nicht ausreichend, um den EU-Ursprung zu erlangen.
  • Bei der Beurteilung des Ursprungs einer Ware kann auch die Zusammenfassung (Kumulierung – siehe Informationen des Zolls) von Be- oder Verarbeitungsvorgängen in den jeweiligen Abkommensstaaten eine Rolle spielen. Vormaterialien, die Ihren Ursprung in den EFTA-Staaten, bestimmten Mittelmeerländern, Balkanstaaten und der Türkei haben, können als Ursprungserzeugnisse der EU angesehen werden. Diese Regel gilt nur, wenn das Verarbeitungserzeugnis wieder in dieselbe Ländergruppe geliefert wird und jedes am Liefergeschäft beteiligte Land mit dem anderen ein Abkommen geschlossen hat. Auch hier muss zusätzlich die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgehen. Die Kumulierung wird aufgrund des hohen Dokumentationsaufwands nur selten genutzt.

4. Wie funktioniert das Präferenzportal?

Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres wird genutzt, wenn der präferenzielle Ursprung allgemein im Warenwirtschaftssystem hinterlegt werden soll oder wenn eine Lieferantenerklärung erstellt werden soll.
Hier finden Sie einen direkten Zugang zum Präferenzportal.
  1. Zentrales Auswahlfeld
    Länderauswahl
    : 2-stellige internationale Länderabkürzung (ISO-Alpha-Code) oder Ländernamen eingeben
    Verarbeitungsliste: Eingabe der HS-Position (4-stellig)
    Stichtag ändern: Suche erfolgt stets zum aktuellen Datum. Frühere Regelungen können aber durch zurücksetzen des Stichtages recherchiert werden
    Eingabefeld “Suchen” anklicken
  2. Linke Navigation - Gegenüberstellung der Verarbeitungsliste
    Hier können zu einer bestimmten HS-Position (4-stellig) die dazugehörigen Regeln der Verarbeitungsliste entweder für alle Regelungen oder für ausgewählte Länder recherchiert werden.
Ermittlung der Präferenz
Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:
  • Wertschöpfungsregel (zum Beispiel “Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“): Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
    Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für die Wertschöpfungsregel.
  • Positionswechsel (zum Beispiel “Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“): Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen. Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für den Positionswechsel.
Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.

5. Was ist beim Export zu beachten?

Die Zollbehörden im Partnerland gewähren Präferenzen, wenn bei der Einfuhrzollabfertigung ein Präferenznachweis vorgelegt wird. Der Importeur weist damit nach, dass es sich um Ursprungsware im Sinne des Abkommens handelt.
Bevor Sie Präferenzregeln prüfen bzw. Präferenzpapiere ausstellen, sollten Sie zuerst prüfen, ob überhaupt Zollgebühren für Ihre Ware im Empfangsland anfallen. Über die Datenbank der Europäischen Kommission “Access2Markets” können Sie anhand der Zolltarifnummer prüfen, ob ein Präferenznachweis für die Verzollung im Empfangsland überhaupt benötigt wird.

Nachweispapiere
Erläuterung
Standardnachweis
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR.MED
Wird für den Export bei dem zuständigen Binnenzollamt beantragt. Das Unternehmen muss den EU-Ursprung der Waren nachweisen. Häufig wird dafür eine Lieferantenerklärung als Nachweis erforderlich (siehe Lieferantenerklärungen).
Vereinfachung
bis 6.000 Euro
Warenwert
Ursprungserklärung auf der Rechnung
Für Sendungen bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro ist keine Warenverkehrsbescheinigung notwendig. Es genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Der Wortlaut der Erklärung ist allerdings in jedem Abkommen verbindlich vorgegeben.
Weitergehende Vereinfachung
Vereinfachung durch Bewilligung des “Ermächtigten Ausführers
Ursprungserklärung auf der Rechnung mit Bewilligungsnummer
Bei häufigen Ausfuhren kann die Ursprungserklärung auf der Rechnung ohne Wertgrenze verwendet werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen und an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt widerruflich.
REX-Erklärung (neuere Abkommen*)
REX-Erklärung auf der Rechnung. Die Angabe der REX-Registriernummer ist erforderlich.
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro. Der Exporteur erklärt, dass es sich um Ursprungswaren der Europäischen Union handelt. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist in jedem Abkommen verbindlich vorgegeben.
Im Abkommen mit Südkorea ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht vorgesehen. Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro ist die Ursprungserklärung nur mit der Bewilligungsnummer zum Ermächtigten Ausführer (s. o.) möglich. Das heißt: Ab einem Warenwert von 6.000,00 Euro ist ein Export ohne diese Ursprungserklärung zwar möglich, es können allerdings keine Präferenzen beim Import in Südkorea gewährt werden.
TIPP: Prüfen Sie zuerst, ob Zollgebühren in Südkorea für Ihre Produkte überhaupt anfallen, bevor Sie eine (unnötige) Bewilligung beantragen! Dies ist über die Datenbank Access2Markets möglich.
*Im Abkommen mit z.B. Kanada, Japan, Vietnam, Singapur, dem Vereinigten Königreich und Neuseeland ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ebenfalls nicht vorgesehen. Bei Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro kann der EU-Ursprung nur durch die REX-Erklärung mit REX-Registriernummer erklärt werden. Dafür ist eine Registrierung (keine Bewilligung!) im sogenannten REX-System erforderlich.
Welches Präferenzpapier für eine Exportsendung bzw. welcher Wortlaut der Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung > Übersichten > Präferenznachweise sowie im EZT-online.

6. Was ist beim Import zu beachten?

Für Importvorgänge aus Partnerländern, mit denen Präferenzabkommen geschlossen wurden, gelten die oben genannten Regelungen analog.
Bei Importen aus Entwicklungsländern (so genannten APS-Ländern), für die einseitige Präferenzen gelten (die EU gewährt ihnen Zollvorteile), konnten bis Dezember 2016 Präferenzen nur durch Vorlage eines Ursprungszeugnis Form A (nicht mit dem IHK-Ursprungszeugnis zu verwechseln!) genutzt werden. Zum 1. Januar 2017 hat die Einführung des Selbstzertifizierungssystems “Registrierter Exporteur” (REX) begonnen.
Exportierende Unternehmen in Entwicklungsländern werden von der dortigen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur (REX) und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Warensendungen über 6.000 Euro abgeben (REX-System). Diese Erklärung ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A.
Die EU hat eine Übersicht und einen Zeitplan bereitgestellt, der anzeigt, wann welches APS-Land dem REX-System planmäßig beigetreten ist und wann die Übergangsfrist geendet hat. Seit dem Ende der Übergangsfrist sind nur noch REX-Erklärungen gültig.

Die sogenannten Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) werden seit Anfang 2020 ebenfalls auf das REX-System umgestellt. Als Nachweis gilt ausschließlich die Erklärung zum Ursprung. Bei Sendungen mit Werten über 10.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist.

Nachweispapiere
Erläuterung
Standardnachweis
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR.MED
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro.
Vereinfachung
(auch für APS-Länder)
Ursprungserklärung auf der Rechnung
Für Sendungen bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro ist keine Warenverkehrsbescheinigung notwendig. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung genügt. Der Wortlaut der Erklärung ist in jedem Abkommen verbindlich vorgegeben.
Weitergehende Vereinfachung
Vereinfachungen des “Ermächtigten Ausführers”: Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Die Angabe der Bewilligungsnummer ist erforderlich.
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro ebenfalls möglich, wenn der Absender eine Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer besitzt.
Bei APS-Ländern, die am REX-System teilnehmen
REX-Erklärung auf der Rechnung
Die Angabe der REX-Registriernummer ist erforderlich.
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro. Der Exporteur erklärt, dass es sich um Ursprungswaren aus dem Entwicklungsland handelt. Der Wortlaut der Erklärung ist in jedem Abkommen verbindlich vorgegeben.
Im Abkommen mit Südkorea ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht vorgesehen. Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro ist die Ursprungserklärung nur mit der Bewilligungsnummer zum Ermächtigten Ausführer (s.o.) möglich. Das heißt: Wenn Ihr Lieferant in Südkorea kein “Ermächtigter Ausführer“ ist, ist ein Import zwar möglich, es können allerdings keine Präferenzen bei der Einfuhr-Verzollung in Deutschland (bzw. in der EU) gewährt werden.
Im Abkommen mit z.B. Kanada, Japan, Singapur, dem Vereinigten Königreich und Neuseeland ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ebenfalls nicht vorgesehen.
Besondere Hinweise:
Für alle Sendungen (unabhängig vom Warenwert) kann der kanadische Ursprung nur durch eine Ursprungserklärung erklärt werden. Im Regelfall muss der kanadische Ausführer seine Unternehmensnummer (“Business Number”) angeben.
Bei der Einfuhr aus Japan enthalten Erklärungen zum Ursprung (unabhängig vom Warenwert) grundsätzlich eine von den japanischen Behörden erteilte “Japan Corporate Number”.
Bei der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich muss die Erklärung zum Ursprung (unabhängig vom Warenwert) die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten.
Bei der Einfuhr aus Singapur gilt als Ursprungsnachweis die Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt (siehe Informationen des Zolls: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr mit Ghana).
Für Ausführer aus Neuseeland handelt es sich bei der Referenznummer des Ausführers um den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen "client code".
Welches Präferenzpapier für eine Importsendung vorgeschrieben ist bzw. welcher Wortlaut der Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, finden Sie auch auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung (EZT-online – zur Einfuhr).
Diese IHK-Information kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Bitte wenden Sie sich an Ihre IHK-Ansprechpartner.