28.03.2024

Gründung im Nebenerwerb

1. Anmeldung

Jedes Gewerbe ist anzeigepflichtig und zwar unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung.
Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt beim Rathaus der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, des Ortes, an dem sich später der Betriebssitz befindet. 

2. Rechtliche Voraussetzungen

Es gibt keine eindeutige gesetzliche Definition. Die Nebentätigkeit tritt neben eine hauptberufliche Tätigkeit und dient in der Regel finanziell als Ergänzung der sonstigen Haupteinnahmequelle.
Wer sich nebenberuflich selbständig machen möchte, sollte maximal ca. 18-20 Stunden/Woche (Richtwert) für die nebenberufliche Tätigkeit aufwenden. Sofern diese Stundenanzahl fortlaufend überschritten wird, wird eine nebenberufliche Selbständigkeit in der Regel nicht mehr anerkannt. Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist in jeden Einzelfall zu prüfen. Die Beurteilung übernimmt die Krankenkasse. Bitte beachten Sie, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld die Arbeitszeit sogar weniger als 15 Stunden pro Woche betragen muss.

2.1 Wo darf gegründet werden?

  • Bei der Standortwahl sind gesetzliche Vorschriften und Auflagen zu beachten
  • In allgemeinen Wohngebieten sind nur „nicht störende und der Versorgung des Gebietes dienende Betriebe“ zulässig
  • In reinen Wohngebieten ist i. d. R. keine gewerbliche Nutzung möglich
  • In Misch- und Kerngebieten dürfen Geschäfts- und Bürobetriebe angesiedelt werden
  • Umnutzung bisheriger Wohnräume in betrieblich genutzte Räume erfordert Baugenehmigung
  • Ggf. Nachweis von Stellplätzen für Kunden/Kundentoiletten erforderlich
  • Zustimmung des Vermieters unbedingt vorher einholen
TIPP: Erkundigen Sie sich beim zuständigen Baurechtsamt, ob eine gewerbliche Anmeldung an Ihrem gewählten Standort möglich ist.

2.2 Wettbewerbsverbot

2.2.1 Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Das Wettbewerbsverbot gilt auch ohne besondere Vereinbarung durch arbeitsvertragliche Treuepflicht.
  • Aber: Sie gilt nur für Aktivitäten, die im Geschäftsbereich des Arbeitgebers liegen.
  • Es ist grundsätzlich kein Wettbewerb zum eigenen Arbeitgeber zulässig.
  • Der Arbeitgeber sollte gegebenenfalls vor Aufnahme der selbständigen Nebentätigkeit informieren werden. 
TIPP: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung, damit die Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
2.2.2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt das Wettbewerbsverbot nur, wenn dazu eine vertragliche Verpflichtung besteht.
TIPP: Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, können Sie sich gerne in unserem Rechtsbereich informieren.

2.3 Scheinselbständigkeit

  • Existenzgründer sollten darauf achten, dass sie sich von Arbeitnehmern deutlich unterscheiden. Indizien, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen könnten, sind:
  • Keine eigenen Arbeitnehmer
  • Kein eigenes wirtschaftliches Risiko, im Wesentlichen nur ein Auftraggeber
  • Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers und Weisungsabhängigkeit, 
  • d. h. Ort und Zeit der Arbeit sind fremdbestimmt
  • Keine eigenen Betriebsmittel
  • Typischerweise wird Tätigkeit durch Arbeitnehmer verrichtet
TIPP: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, können Sie sich gerne in unserem Rechtsbereich informieren.

2.4 Rechtliche Hinweise für bestimmte Personengruppen

2.4.1 Arbeitslose
Arbeitslose (ALG I) sind über die Agentur für Arbeit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Dabei gilt: 
  • ALG I: Umfang der Nebentätigkeit muss unter 15 Stunden pro Woche liegen; keine Minderung des ALG I bis 165 € Gewinn pro Monat aus der Nebentätigkeit. Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit.
  • Bürgergeld: Seit 1. Januar 2023 gelten neue Regeln beim Zuverdienst. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gelten als Einkommen und werden nach Abzug von Freibeträgen auf das Bürgergeld angerechnet. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde abgeschafft. Damit wird der Zugang zu Förderungen tragfähiger und Existenzgründungen vereinfacht. Bis zu 100 € pro Monat, darf der volle Betrag einbehalten werden. Die Zuverdienstgrenzen werden gestaffelt. Für weitere Fragen wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter.
2.4.2 Elternzeit
Während der Elternzeit ist es grundsätzlich möglich eine selbständige Tätigkeit von bis zu 32 Stunden (wenn das Kind ab September 2021 geboren wurde bzw. 30 Stunden wenn das Kind bis Ende August 2021 geboren wurde) auszuüben. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werden auf das Elterngeld angerechnet. Wir empfehlen Ihnen außerdem die Einverständniserklärung des Arbeitgebers schriftlich einzuholen, um Missverständnisse vorzubeugen.
2.4.3 Rentner
Altersrenten können seit 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in vollem Umfang bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Für Erwerbsminderungsrenten gelten je nach Umfang der Erwerbsminderung unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.
TIPP: Vor einer Tätigkeitsaufnahme empfiehlt sich eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung.
2.4.4 Minderjährige
Bei Minderjährigen ist die Genehmigung durch das Familiengerichts sowie die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter, i. d. R. der Eltern, erforderlich.
2.4.5 Auszubildende
Auszubildende, die gründen wollen, müssen möglicherweise Vereinbarungen bezüglich einer Nebentätigkeit in ihrem Ausbildungsvertrag einhalten. Das kann bedeuten, dass sie selbständige Nebentätigkeiten dem ausbildenden Unternehmen mitteilen müssen und sie ggf. seine Zustimmung benötigen. Es könnte eine Selbständigkeit beispielsweise verweigern, wenn die selbständige Tätigkeit in Konkurrenz zum Ausbildungsunternehmen steht. Außerdem muss die Leistungsfähigkeit der Auszubildenden gewährleistet bleiben.
TIPP: Besprechen Sie Ihre Pläne zunächst mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.
2.4.6 Studenten
Die max. Arbeitszeit während des Semesters darf 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. 
Beachten Sie, dass die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit evtl. Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben können.
TIPP: Informieren Sie sich hierzu im Vorfeld.
2.4.7 Beamte und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes haben eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 TVöD). Beamtinnen und Beamte benötigen grundsätzlich die Genehmigung des Dienstherrn. Darüber hinaus gelten zeitliche und betragsmäßige Beschränkungen. 

2.5 Wahl der Rechtsform

Die meisten Gründungen im Nebenerwerb erfolgen als Kleingewerbe in Form eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Das ist die einfachste und gebräuchlichste Rechtsform im Nebenerwerb, welche mit wenigen Formalitäten verbunden ist. Der Einzelunternehmer meldet lediglich ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt des Betriebssitzes an.

Gründen mehreren Personen ein Unternehmen, dann stellt die GbR die einfachste Form einer Personengesellschaft dar. Sie ist ebenfalls durch ihre einfache und kostengünstige Gründung gekennzeichnet ist. Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Eine Gewerbeanmeldung hat jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt vorzunehmen. Seit 01.01.2024 gibt es zusätzlich die eGbR.
Sowohl das Einzelunternehmen als auch die GbR ermöglichen eine hohe unternehmerische Unabhängigkeit. Zu beachten ist, dass der Einzelunternehmer mit dem gesamten Vermögen, also dem Unternehmensvermögen als auch dem Privatvermögen, haftet.

2.6 Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende – das sind nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf als sog. „Etablissement-Bezeichnung“ ergänzt werden, aber nicht den Eindruck einer Firma erwecken und keine fremden Marken- oder Firmenrechte verletzen. 
Das gleiche gilt für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. 
Besonderheit der eGbR gegenüber der GbR ist die Eintragung im Gesellschafterregister mit dem Namenszusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “eGbR”. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB.

3. Buchführung und Aufzeichnungspflichten

3.1 Buchführung bei Kleingründungen

  • Geschäftsvorfälle sind mit Hilfe einer Buchführung schriftlich in chronologischer Reihenfolge – zweckmäßigerweise nach Kostenarten – festzuhalten.
  • Die Belege sind von allen Ausgaben zu sammeln.
  • Die Gewinnermittlung erfolgt i. d. R. über die Einnahmen-Überschussrechnung:
  • Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust
  • Anfallende Kosten in der Frühphase der nebenberuflichen Selbständigkeit können als vorweggenommene betriebliche Ausgaben in der Regel geltend gemacht werden (z. B. für Geschäftsausstattungen)

3.2 Aufzeichnungspflichten

  • Alle eingekauften Waren sind in einem Wareneingangsbuch aufzuzeichnen.
  • Ein Warenausgangsbuch muss nur bei Lieferung an andere gewerbliche Unternehmen (z. B. Großhändler) geführt werden
  • Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung bestehen entsprechende Aufzeichnungspflichten

4. Steuern

4.1 Einkommensteuer

  • Seit 1. Januar 2021 ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebs der “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der elektronischen Fragebogen wird unter elster.de zur Verfügung gestellt.
  • Eine Steuererklärung für die Veranlagung ist grundsätzlich jährlich bis 31. Juli für das Vorjahr abzugeben; eventuell werden Vorauszahlungen festgesetzt.
  • Ab einem Gesamteinkommen von 11.604 € (Ledige) oder 23.208 € (Ehegatten/Lebenspartner) gilt die Einkommenssteuerpflicht.
  • Zum Gesamteinkommen zählen alle sieben Einkunftsarten. Zum Gewinn aus dem Nebenerwerb muss bspw. noch das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit addiert werden.
  • Das Steuerrecht erlaubt es, Unternehmen (Einzelunternehmen, GbR), die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzunehmen.
  • Grundsätzlich muss die Einnahmen-Überschussrechnung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks („Anlage EÜR“) auf elektronischem Wege an das Finanzamt erfolgen.
  • Das Finanzamt akzeptiert nicht, wenn eine selbständige Nebentätigkeit auf Dauer nur Verluste „einfährt“ (Liebhaberei).

4.2 Gewerbesteuer

  • Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben.
  • Grundlage ist der ermittelte Gewinn des Unternehmens, modifiziert durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen.
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 €; demzufolge hat die Gewerbesteuer für Existenzgründer im Nebenerwerb i. d. R. zumeist keine Relevanz

4.3 Umsatzsteuer

  • Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmen im Rahmen seines Betriebes erzielt.
  • Der Regelsteuersatz beträgt zurzeit 19 Prozent, für bestimmte Umsätze (Bücher und Zeitungen) auch nur sieben Prozent.
Achtung: Kleinunternehmer-Regelung 
Die Kleinunternehmer-Regelung ist ein besonderes Wahlrecht für Kleinunternehmer, die ein Geschäft eröffnen. Sofern der Gesamtumsatz, d.h. inklusive Umsatzsteuer, im vorangegangenen Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 22.000 Euro (Ist-Wert) und im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 Euro (Prognose) liegt, kann von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Im Rahmen des Betriebseröffnungsbogens für das Finanzamt ist ankreuzen, ob von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet wird. Die Wahl ist für 5 Jahre bindend.
Bei Inanspruchnahme wird auf die Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben. Folglich darf auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ferner ist zu beachten, dass keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann, die somit in die betrieblichen Kosten eingeht.
TIPP: Weitere Informationen zur Buchführung und Steuer finden Sie im IHK Merkblatt Steuern für Existenzgründer.

5. Versicherungen

5.1 Gesetzliche Krankenversicherung

5.1.1 Arbeitnehmer
  • Eine nebenberufliche Selbständigkeit hat i. d. R. keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. 
  • Personen, die Vollzeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind oder
    die an mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und
    deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.767,50 Euro beträgt, 
    wird i. d. R. angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt.
  • Außerdem relevant, dass kein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird und
  • bei mehreren geringfügig Beschäftigten, deren Arbeitsentgelte zusammen nicht 538 € im Monat überschreiten.
Grundsätzlich müssen alle Fälle als Einzelfallentscheidung der Krankenkasse gesehen werden. 
Tipp: Die Aufnahme der nebenberuflichen Selbständigkeit immer der eigenen Krankenkasse melden.
5.1.2 Familienversicherung
Soweit der nebenberuflich Selbständige bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert ist (z. B. Hausfrau/-mann, Schüler) kann diese Person unter folgenden Voraussetzungen weiterhin ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert bleiben:
  • Gesamteinkommen aller Einkunftsarten nicht höher als 505 € pro Monat 
  • Sollte das Arbeitsentgelt über 505 € und noch unter 538 € liegen, ist eine Familienversicherung als Ausnahmeregelung für geringfügig Beschäftigte möglich
  • Keine Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit.
5.1.3 Studenten
Die meisten Studenten sind über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine eigenen Beiträge. Dies gilt aber nur bis zum 25. Lebensjahr und wenn keine eigenen monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von mehr als 505 € erzielt werden sowie die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Studenten mit einem Einkommen über 505 € werden als Student krankenversicherungspflichtig. Studenten, die BAföG beziehen, sollten im Vorfeld abklären, wieviel sie mit einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit dazu verdienen dürfen.
5.1.4 Elternzeit
Grundsätzlich ist es während der Elternzeit möglich eine selbständige Tätigkeit von bis zu 32 Stunden auszuüben. Der Arbeitgeber muss informiert werden. Die Gründung sollte der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese prüft individuell, ob es sich um eine hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. 
5.1.5 Rentner
Bestand bei Eintritt in das Rentenalter über einen längeren Zeitraum eine gesetzliche Pflichtversicherung oder war man freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so erfolgt mit Renteneintritt die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt, wenn in der zweiten Hälfte des gesamten Erwerbszeitraums zu neun Zehnteln eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestand. 
Durch den Eintritt in die KVdR wird die Mitgliedschaft in der jeweiligen Krankenkasse nicht aufgelöst. Die KVdR ist vielmehr der Deutschen Rentenversicherung angegliedert und fungiert sozusagen als fiktiver „Arbeitgeber“ der Rentner. Dementsprechend werden die Hälfte der Krankenkassenbeiträge durch den Rentner selbst und die andere Hälfte durch die KVdR getragen.
Wenn Sie während der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, so sind Sie, sobald Sie einen Rentenantrag stellen, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen der Pflichtversicherung erfüllen, so können Sie sich freiwillig versichern.
Die Aufnahme der nebenberuflichen Selbstständigkeit ist der Krankenversiche­rung mitzuteilen. Die Krankenkasse prüft, ob anhand der Gesamtumstände die selbstständige Erwerbstätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her den Schwerpunkt der Lebensführung darstellt.

5.2 Gesetzliche Pflegeversicherung

Für die Pflegeversicherung gilt, dass diese der Krankenversicherung folgt. Als gesetzlich Krankenversicherter ist man damit auch der gesetzlichen Pflegeversicherung zugeordnet. Damit gelten die gleichen Kriterien bei der Einstufung des Versicherten hinsichtlich haupt- oder nebenberuflicher Selbständigkeit.

5.3 Gesetzliche Rentenversicherung

Nur wenige Personenkreise sind rentenversicherungspflichtig, z. B. Handwerker (bei zulassungspflichtigem Handwerk), Künstler, Dozenten, Trainer, Tagesmütter, Lehrer, „arbeitnehmerähnliche Selbständige“. 
FAZIT: Die große Mehrzahl der Gründer im Nebenerwerb (und im Haupterwerb) muss keine Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. 

5.4 Gesetzliche Unfallversicherung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Versichert sind alle beschäftigten Arbeitnehmer (das Einkommen ist nicht entscheidend). Ob der Unternehmer pflichtversichert ist oder sich freiwillig versichern kann, regelt die Satzung der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Die zuständige Berufsgenossenschaft (www.dguv.de) sollte innerhalb einer Woche nach der Gewerbeanmeldung informiert werden. Die elektronische Übermittlung der Gewerbe-Anmeldung durch das Gewerbeamt, entbindet Sie nicht von der Pflicht, sich selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft zu wenden.

5.5 Betriebliche Versicherungen

Welche Versicherungen abgeschlossen werden sollten, hängt von den individuellen Risiken ab. 
Die wichtigsten betrieblichen Versicherungen sind:
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Einbruchdiebstahlversicherung
  • Weitere mögliche Versicherungen: Feuer-, Betriebsunterbrechungs-, Rechtsschutz-, Produkthaftpflicht- sowie Kreditversicherung.

6. Erklärvideo zum Thema „Gründung im Nebenerwerb“

HINWEIS: Die Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.