Gründung in der Gastronomie
1. Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?
Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Betrieb
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
- oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
- oder Gäste beherbergt (Beherbergungsgewerbe),
- oder, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (etwa vom rollenden Eisverkaufswagen aus)
und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn ein Kiosk Flaschenbier verkauft, welches im Thekenbereich konsumiert wird, dann handelt es sich ebenfalls um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Entscheidend ist, dass der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen duldet. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich.
2. Anzeige statt Erlaubnis - das gilt ab 2026 für Gaststätten
Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Die bisherige Regelung der Gaststättenerlaubnis („Konzession“) für Betriebe mit Alkoholausschank entfällt in Baden-Württemberg.
Statt einer Gaststättenerlaubnis genügt eine einfache Anzeige beim Gewerbe-/Ordnungsamt, die gemeinsam mit der Gewerbeanmeldung erfolgt. Die Regelung betrifft sowohl Neugründungen und Betriebsübernahmen als auch Rechtsformänderungen.
Auch die Gaststättenunterrichtung wird im Zuge des neuen Gaststättengesetzes modernisiert. Es gilt eine Unterrichtungspflicht für alle angehenden Gastronominnen und Gastronomen ohne lebensmittelrechtliche Vorkenntnisse, unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird.
Die Unterrichtung wird weiterhin von den IHKs im Land mit Referenten aus der Praxis durchgeführt. Die IHK Heilbronn-Franken bietet diese Unterrichtung regelmäßig an. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Unterrichtungsterminen und zur Anmeldung.
3. Ausnahmen von der Nachweispflicht
Ausnahme von der Nachweispflicht gilt für gewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Dazu zählen beispielsweise Köche, Berufsausbildung im Gastgewerbe, Hotelbetriebswirte oder Bäckermeister.
4. Wichtige Hygienebestimmungen
4.1 Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Um das Risiko des Übertragungsweges zu minimieren, ist die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutz durch das zuständige Gesundheitsamt verpflichtend.
Dies gilt auch für Personen, die
- sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen Gesundheitsamt auf.
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen Gesundheitsamt auf.
4.2 Lebensmittelhygieneverordnung und HACCP
Der Inhaber des Betriebes hat zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. Über welchen Inhalt die Schulung verfügen muss, wer sie durchführt und wie sie zu erfolgen hat, wird in das Ermessen des Betriebsinhabers gestellt. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 sowie die besonderen Hygienebedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes Bestandteil einer solchen Schulung sein.
Der Gesetzgeber verlangt zudem die Dokumentation der Umsetzungsmaßnahmen aus der Lebensmittelhygieneverordnung. Art und Umfang sind den Unternehmen nicht vorgegeben.
5. Tipps zur Gründung
Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbständigkeit auch den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Informationen zu praxisrelevanten Themen. Für alle Fragen rund um die allgemeine Gründung bietet die IHK Heilbronn-Franken folgende Serviceleistungen für Existenzgründer und Start-ups an: Serviceleistungen
Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V. werden möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen der Gastronomen aller Betriebssparten auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und vertritt in Fragen zum Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt Weiterbildungsveranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen Versicherungsfragen und vieles mehr.
Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft. Einen guten Überblick zum Thema Förderprogramme erhalten Sie auch auf der Website von start up BW.