17.09.2020

Gründung in der Gastronomie

1. Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?

Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Betrieb
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
  • oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
  • oder Gäste beherbergt (Beherbergungsgewerbe),
  • oder, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (etwa vom rollenden Eisverkaufswagen aus)
und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn ein Kiosk Flaschenbier verkauft, welches im Thekenbereich konsumiert wird, dann handelt es sich ebenfalls um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Entscheidend ist, dass der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen duldet. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich.

2. In welchen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?

Grundsätzlich gilt: Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden!
Betreiber benötigen in diesem Fall eine Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes. Die Gaststättenerlaubnis wird jedoch nur einer Person erteilt, die an einer Gaststättenunterrichtung teilgenommen hat und über die Grundzüge der für einen Gastronomiebetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse belehrt worden ist. Die IHK Heilbronn-Franken bietet diese Unterrichtungen regelmäßig an. Zu den Unterrichtungsterminen und zur Anmeldung finden Sie hier weitere Informationen
Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Das bedeutet, wenn es Veränderungen beim Betreiber, bei den Räumlichkeiten gibt oder wenn der bisherige Schankbetrieb (z. B. Bar) auf einen Schank- und Speisebetrieb (z. B. Restaurant, Bistro) ausgedehnt wird, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. 
Wichtig! Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig.

3. Ausnahmen in der Erlaubnispflicht

Es ist keine Erlaubnis nötig, wenn lediglich
  • alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden,
  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke verabreicht werden,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden,
  • oder eine Straußwirtschaft (Besenwirtschaft) betrieben wird.
Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis ist der Betrieb einer Gaststätte wie jede Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen (Gewerbeanmeldung).
Soll eine Gaststätte im Reisegewerbe, also ohne feste Niederlassung betrieben werden, benötigen Sie hierfür eine Reisegewerbekarte (Ausstellung durch Gemeinde).
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von gewerberechtlichen Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung oder lebensmittelrechtliche Vorschriften.

4. Voraussetzungen für die Gaststättenerlaubnis

4.1. Geltungsbereich

a) personenbezogen: Nur für Gewerbetreibende, die die Vollmacht besitzen, selbstständig zu handeln (nicht die Arbeitnehmer).
Bei juristischen Personen, also Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit wie eine GmbH oder AG, wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
b) betriebsbezogen: Die Erlaubnis gilt nur für eine bestimmte Betriebsart (z. B. für eine Schankwirtschaft in Form einer Cocktailbar mit regelmäßiger Live-Musik). Gibt es hier Änderungen, muss dies dem Gewerbeamt umgehend mitgeteilt werden.
c) raumbezogen: Der Erlaubnisinhaber darf sein Gaststättengewerbe nur in den Räumen betreiben, auf die sich die Erlaubnis erstreckt.

4.2. Beantragung

Die Gaststättenerlaubnis wird nur erteilt, wenn Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und über die Eignung der Räumlichkeiten erbracht werden.
Unterlagen zur persönliche Zuverlässigkeit
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (den Sie ebenfalls beim Einwohnermeldeamt beantragen),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keine steuerlichen Rückstände haben,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde.
Unterlagen zur fachliche Eignung
  • Teilnahme an einer Unterrichtung der IHK über Lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygiene nach § 4 Gaststättengesetz (Gaststättenunterrichtung). Davon freigestellt sind Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe (z. B. Köche). Die IHK gibt Ihnen hierzu gerne Auskunft.
  • Bescheinigung über Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (über das örtliche Gesundheitsamt – nicht älter als drei Monate).
Nachweise zu den objektbezogenen Voraussetzungen
  • Miet- Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend landesrechtlichen Vorgaben nutzungsfähig sind (Baugenehmigung und ggf. Bauzeichnungen/Grundrisse).
Beantragung der Gaststättenerlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis muss beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt, beim Landratsamt oder der Stadt schriftlich beantragt werden.

5. Wichtige Hygienebestimmungen

5.1 Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Um das Risiko des Übertragungsweges zu minimieren, ist die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutz durch das zuständige Gesundheitsamt verpflichtend.
Dies gilt auch für Personen, die
  • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
  • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zum jeweiligen Gesundheitsamt auf.

5.2 Lebensmittelhygieneverordnung und HACCP

Der Inhaber des Betriebes hat zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. Über welchen Inhalt die Schulung verfügen muss, wer sie durchführt und wie sie zu erfolgen hat, wird in das Ermessen des Betriebsinhabers gestellt. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 sowie die besonderen Hygienebedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes Bestandteil einer solchen Schulung sein.
Der Gesetzgeber verlangt zudem die Dokumentation der Umsetzungsmaßnahmen aus der Lebensmittelhygieneverordnung. Art und Umfang sind den Unternehmen nicht vorgegeben.

6. Tipps zur Gründung

Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbständigkeit auch den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Informationen zu praxisrelevanten Themen. Für alle Fragen rund um die allgemeine Gründung bietet die IHK Heilbronn-Franken folgende Serviceleistungen für Existenzgründer und Start-ups an: Serviceleistungen
Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg e. V. werden möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen der Gastronomen aller Betriebssparten auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und vertritt in Fragen zum Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt Weiterbildungsveranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen Versicherungsfragen und vieles mehr.
Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft. Einen guten Überblick zum Thema Förderprogramme erhalten Sie auch auf der Website von start up BW.