03.06.2026
Gründung im Beherbergungsbetrieb
Sie möchten sich mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Hotel Garni, etc.) selbstständig machen? Die IHK bietet Ihnen eine erste Orientierung.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren einige Erleichterungen für Existenzgründer im Gastgewerbe geschaffen. So konnten Beherbergungsbetriebe, die nur Hausgäste bewirten durch eine einfache Anzeige beim Gewerbeamt starten. Mit der Novellierung des Gaststättengesetzes in Baden-Württemberg zum 01. Januar 2026, gilt diese Regelung auch für Beherbergungsbetriebe, die von “außen” kommende Gäste bewirten möchten (Restaurant, Bar, etc.). Auch in diesem Fall ist der Betrieb lediglich anzuzeigen, eine Schanklizenz beziehungsweise Konzession ist nicht mehr nötig.
Was Sie sonst noch bei einem Gastronomiebetrieb beachten sollten, finden Sie in unserem Artikel Gründung in der Gastronomie.
Für alle Fragen rund um die allgemeine Gründung stehen Ihnen auch die Kollegen der Existenzgründung zur Verfügung.
Gründungsidee
Vom Grundsatz her besteht für Sie die Möglichkeit, einen Betrieb neu zu errichten, zu übernehmen oder eine Beteiligung einzugehen. Generell müssen allerdings zuvor die Markt- und Existenzchancen überprüft werden. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Alleinstellungsmerkmal
- Stärken- und Schwächenprofil
- Nachfrageorientiertes Leistungsangebot
- Überprüfung der Unternehmenskonzeption durch die IHK, einen Unternehmensberater oder den Hotel- und Gaststättenverband
1. Gewerbeanmeldung
Beherbergungsbetriebe, die Speisen und Getränke ausschließlich an ihre Hausgäste abgeben und Beherbergungsbetriebe ohne Verpflegungsangebot nehmen eine schriftliche Gewerbeanmeldung vor. Nach § 14 GewO besteht die Pflicht, das Gewerbe bei einer zuständigen Stelle (Gemeinde-/ Stadtverwaltung der zukünftgen Betriebsstätte) anzumelden.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
|
Kapitalgesellschaft/ Juristische Person
|
Einzelunternehmen/ Personenvereinigung
|
| Ausgefülltes Formular “Gewerbeanmeldung” (GewA1) | Ausgefülltes Formular “Gewerbeanmeldung” (GewA1) |
| Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers | Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers |
| Auszug aus dem Handelsregister und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags |
Ergibt sich bei Ihnen eine Veränderung des Gewerbebetriebes, wie z.B. Umzug, Aufgabe des Betriebes, Eröffnung einer Filiale, Betreiberwechsel, Veränderung der Rechtsform, so müssen Sie diese ebenfalls im Vorfeld dem Gewerbeamt melden.
Von Genehmigungen oder Gestattungen nach anderen Bestimmungen (z.B. Gewerbeordnung, Handwerksordnung) sind Sie nicht befreit. So bedürfen z.B. der Betrieb eines Friseursalons oder einer Bäckereien in einem Hotel je einer besonderen Erlaubnis.
Ist an den Beherbergungsbetrieb eine öffentliche Gaststätte angeschlossen (z.B. bei einem Hotel) kommen regelmäßig folgende Anforderungen für die Gewerbeanmeldung hinzu:
- Angaben zu Art und Umfang der Speisen und Getränke
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder der Nachweis, dass ein Führungszeugnis beantragt wurde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) oder der Nachweis, dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wurde
Hinweis zur Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen und -häusern:
Wenn Sie im Rahmen der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern zubereitete Speisen und/ oder Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreichen, fällt auch das unter die Erlaubnisfreiheit.
Sie sollten im Vorfeld mit der Industrie- und Handelskammer, dem zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater prüfen, ob eine Gewerbeanzeige ratsam ist. Bitte beachten Sie, auch wenn die Zimmer- oder Ferienwohnungsvermietung privat durchgeführt wird, eine – rein deklaratorische – Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt notwendig sein kann. Dabei ist es durchaus möglich, dass die Vermietung unter steuerrechtlichen Aspekten als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird (z.B. Rezeption).
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Deutschen Tourismusverband (DTV). Dort erhalten Sie auch einen Mustermietvertag über die Vermietung einer Ferienwohnung/ eines Ferienhauses.
Wenn Sie im Rahmen der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern zubereitete Speisen und/ oder Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreichen, fällt auch das unter die Erlaubnisfreiheit.
Sie sollten im Vorfeld mit der Industrie- und Handelskammer, dem zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater prüfen, ob eine Gewerbeanzeige ratsam ist. Bitte beachten Sie, auch wenn die Zimmer- oder Ferienwohnungsvermietung privat durchgeführt wird, eine – rein deklaratorische – Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt notwendig sein kann. Dabei ist es durchaus möglich, dass die Vermietung unter steuerrechtlichen Aspekten als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird (z.B. Rezeption).
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Deutschen Tourismusverband (DTV). Dort erhalten Sie auch einen Mustermietvertag über die Vermietung einer Ferienwohnung/ eines Ferienhauses.
Hinweis zum Betreiben von Camping- und Reisemobilstellplätzen:
Wenn Sie einen Camping- oder Reisemobilstellplatz betreiben und zubereitete Speisen und/ oder Getränke ausschließlich an die dort „wohnenden“ Gäste verabreichen wollen, fällt auch das unter die Erlaubnisfreiheit. Das Gewerbe melden Sie beim zuständigen Gewerbeamt an.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Deutschen Tourismusverband (DTV).
Wenn Sie einen Camping- oder Reisemobilstellplatz betreiben und zubereitete Speisen und/ oder Getränke ausschließlich an die dort „wohnenden“ Gäste verabreichen wollen, fällt auch das unter die Erlaubnisfreiheit. Das Gewerbe melden Sie beim zuständigen Gewerbeamt an.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Deutschen Tourismusverband (DTV).
Wann ist das Bauamt zu kontaktieren?
Das Bauamt ist zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung von Neuanlagen und baulichen Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes und der Gewerbeanlagen. Sie erfahren beim Bauamt, ob ein Bauantrag notwendig ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Verändert sich der Charakter des Betriebs entscheiden, wird also die bisherige Nutzung geändert oder kommen neue Räume hinzu, so sollten Sie gegenüber dem Bauamt um Auskunft ersuchen, welche Art von Verwaltungsverfahren vorliegt und ob sie einer Genehmigung bedürfen.
Das Bauamt ist zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung von Neuanlagen und baulichen Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes und der Gewerbeanlagen. Sie erfahren beim Bauamt, ob ein Bauantrag notwendig ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Verändert sich der Charakter des Betriebs entscheiden, wird also die bisherige Nutzung geändert oder kommen neue Räume hinzu, so sollten Sie gegenüber dem Bauamt um Auskunft ersuchen, welche Art von Verwaltungsverfahren vorliegt und ob sie einer Genehmigung bedürfen.
2. Betriebs- und Zimmerarten
Der Deutsche Tourismusverband hat gemeinsam mit anderen Branchenverbänden die unterschiedlichen Betriebsarten sowie die wichtigsten Begriffe im Tourismus definiert. Diese Definitionen berücksichtigen und integrieren gültige DIN bzw. europäische und internationale Normierungen.
Im Folgenden werden die Betriebsarten in der Beherbergungsbranche sowie die Zimmerarten von A bis Z kurz erläutert.
Betriebsarten:
All-Suite-Hotel: Ein All-Suite-Hotel ist ein Hotel, in dem die Unterbringungen nur in Suiten erfolgt.
Aparthotel/ Apartmenthotel: Ein Aparthotel der ein Apartment-Hotel ist ein Hotel in dem die Unterbringung in Studios oder Apartments erfolgt.
Bauernhof: Ein Bauernhof ist ein aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb, der in Voll- oder Nebenerwerb geführt wird.
Boardinghouse: Das Boardinghouse (Serviced Apartment) ist ein Beherbergungsbetrieb in städtischer Umgebung, in dem die Unterbringung für längere Zeit erfolgt. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.
Ferienwohnung/ Ferienhaus: Eine Ferienwohnung ist eine abgeschlossene Unterkunft mit eigenem Sanitärbereich und Selbstverpflegungseinrichtung, in der zum vorübergehenden Aufenthalt Gäste aufgenommen werden.
Gasthof: Der Gasthof ist üblicherweise ein ländlicher Gastronomiebetrieb, der Speisen und Getränke anbietet und auch einige Unterkünfte bereithält.
Gästehaus: siehe Pension.
Hostel: Die Bezeichnung “Hostel” ist keine Betriebsart!
Hotel: Ein Hotel ist ein Beherbergungsbetrieb, bei dem eine Rezeption, Dienstleistungen, tägliche Zimmerreinigung, zusätzliche Einrichtungen und mindestens ein Restaurant für Hausgäste und Passanten angeboten werden. Ein Hotel sollte über mehr als 20 Gästezimmer verfügen.
Hotel garni: Ein Hotel garni ist ein Hotelbetrieb, der Beherbergung, Frühstück, Getränke und höchstens kleine Speisen anbietet.
Jugendherberge: Eine Jugendherberge ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem in erster Linie junge Leute zu meist kurzfristigem Aufenthalt aufgenommen und in dem Speisen und Getränke nur an Hausgäste abgegeben werden. Jugendherbergen bieten Programme und Aktivitäten für zwanglose pädagogische oder der Erholung dienende Zwecke an.
Kurheim: Das Kurheim ist ein in einem Heilbad oder Kurort gelegener Beherbergungsbetrieb. Es ist ausgerichtet an den indikationstypischen Bedürfnissen des Kurgastes.
Kurhotel: Das Kurhotel ist ein in einem Heilbad oder Kurort gelegenes Hotel. Es ist ausgerichtet an den indikationstypischen Bedürfnissen eines Kurgastes und verfügt über ein eigenes Angebot an Gesundheitsbehandlungen.
Kurklinik: Eine Kurklinik ist ein Beherbergungsbetrieb mit Krankenhauscharakter, der gemäß § 30 Gewerbeordnung als Krankenanstalt zugelassen ist. Die Kurklinik steht unter ärztlicher Leitung und bietet ständige medizinische Betreuung. Vorrangig werden ortsgebundene Heilmittel im Rahmen der Therapie genutzt. Das Beherbergungsangebot entspricht den indikationstypischen Anforderungen (z.B. Barrierefreiheit, Ernährungsangebot) und Patientenbedürfnissen.
Motel: Das Motel ist ein Hotel mit einem auf Kraftfahrer ausgerichteten Standort und nahe gelegener Parkmöglichkeit.
Pension: Eine Pension ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem die Unterkunft normalerweise für mehr als eine Nacht und Speisen überwiegend Hausgästen angeboten werden.
Privatunterkunft/ Privatzimmer: Ein Privatzimmer ist eine Unterkunft in einem privaten Haus, die nicht erlaubnispflichtig und mit maximal acht Betten ausgestattet ist.
Zimmerarten:
Apartment: Ein Apartment ist eine Unterkunft mit separaten Schlaf- und Wohnräumen sowie einer Kochnische.
Doppelzimmer: Ein Doppelzimmer ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinandergefügten Einzelbetten.
Einzelzimmer: Ein Einzelzimmer ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für nur eine Person.
Familienzimmer: Ein Familienzimmer ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für drei oder mehr Personen, von denen mindestens zwei für Erwachsene geeignet sind.
Juniorsuite: Eine Juniorsuite ist eine Unterkunft in einem Raum mit zusätzlichem Platz für Sitzgelegenheiten.
Maisonette: Eine Maisonette ist eine Wohnung, die sich über mindestens zwei Etagen erstreckt, die intern miteinander verbunden sind.
Mehrbettzimmer: Ein Mehrbettzimmer ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für drei oder mehr Personen.
Penthouse: Ein Penthouse ist eine Wohnung, die sich in der obersten Etage eines mehrgeschossigen Gebäudes befindet und über eine große Dachterrasse verfügt.
Schlafsaal: Ein Schlafsaal ist ein Zimmer mit mehreren Schlafgelegenheiten für Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören oder nicht.
Studio: Ein Studio ist eine Unterkunft in einem Raum mit einer Kochnische.
Suite: Eine Suite ist eine Unterkunft mit separaten, verbundenen Schlaf- und Wohnräumen.
Zweibettzimmer: Ein Zweibettzimmer ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in getrennten Betten.
3. Warnhinweise
Quelle: AHGZ Nr. 2009/30, 25. Juli 2009 (Autorin: Hildegard Dorn-Petersen)
„Motive für den Schritt in die Selbständigkeit gibt es viele: Umsetzung einer guten Idee, Unzufriedenheit mit der aktuellen Arbeitssituation oder drohende Arbeitslosigkeit. Vielleicht ist es einfach die Lust, Gastgeber zu sein oder mit Menschen Umgang zu pflegen. Manchmal auch nur der Drang, sich selbst zu verwirklichen. Allerdings bietet dieser Schritt nicht nur Chancen, sondern auch Risiken. Die folgenden Fehler sollte man besser vermeiden:
1. Der Schnellschuss: Das Schnäppchen, das sonst weg ist, womöglich noch brauereigebunden mit einem langfristigen Bierlieferungsvertrag, entpuppt sich schnell als Fallgrube. Das gleiche gilt für den Pachtvertrag, der zu schnell unterschrieben wird. Hier muss man – am besten mit professioneller Unterstützung – im Vorfeld viele Fragen klären: „Wer trägt die Verantwortung für die Konzessionsfähigkeit eines Pachtobjektes? Orientiert sich der Pachtzins an der wirtschaftlichen Entwicklung? Gibt es Vereinbarungen über die Öffnungszeiten (Stichwort Nachbarschaft)?
2. Gründung ohne Konzept: Je besser der Start in die Selbstständigkeit vorbereitet wird, desto früher kann der potenzielle Gründer Chancen nutzen und Risiken frühzeitig erkennen. Bei der Konzepterstellung geht es nicht um den Businessplan. Dieser ist das Ergebnis Ihrer Konzepterstellung und fasst alle wichtigen Aspekte zusammen. Zunächst geht es aber erst einmal um den Pudels Kern, um Inhalte und Eckpfeiler der Existenzgrundlage. Was ist der innovative Ansatz? Gibt es ähnliche Modelle und wie funktionieren sie? Nicht jeder kann eine Erfolgsstory schreiben wie die Begründer von Vapiano, doch man kann von ihnen lernen. Sie hatten mit „fresh casual“ eine tolle Idee, doch sie haben sich Zeit gelassen und strategisch geplant.
3. Falscher Standort: Eine Gaststätte kann noch so gut geplant und eingerichtet sein – hat sie den falschen Standort, kommt unter Umständen kein Gast und somit kein Umsatz. Mein schrecklichster Sanierungsfall lag in Köln neben einem Friedhof – leider war auch der Standort einfach tot. Da half nur die Schließung.
4. Mangelnde betriebswirtschaftliche Kenntnisse: Gut kochen alleine genügt nicht. Wenn der Einkauf nicht stimmt, und die Selbstverwirklichung zu Lasten des Wareneinsatzes geht, stehen unter dem Strich rote Zahlen. Und dass ein Teil des Geldes, das in der Kasse ist, dem Finanzamt gehört, merkt so mancher erst, wenn es fehlt.
5. Falsche Einschätzung des Finanzierungsbedarfs und zu geringe Kapitaldecke: Bestandteil eines professionell erstellten Businessplans ist ein ausführlicher Kapitalbedarfsplan, der nicht nur alle Investitionen, sondern auch das Marketingbudget und eventuelle Verluste in der Anlaufphase berücksichtigt. Dann können Marketingmaßnahmen, die vor Eröffnung und zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind, sorgfältig geplant und budgetiert werden.
6. Kurzfristige Denkweise oder zu kurzfristige Einschätzung der Anlaufphase: Die Durststrecke ist oft länger als man denkt. Gerade bei „Szenekneipen“ kommt diese erst im zweiten Jahr. Nachdem alle mal da waren, macht morgen schon ein Neuer auf, und alles rennt erst einmal dort hin. Doch viele kommen zurück, neue Gäste kommen dazu, und in diesem dritten Jahr, dem „Normaljahr“, konsolidiert das Geschäft.
7. Allein mit dem Kopf durch die Wand: Existenzgründung ist ein existenzieller Schritt, es geht um die Zukunft eines oft noch jungen Menschen. Da geht es nicht nur um Lehrgeld, das man zahlen muss – für eine falsche Entscheidung oder Finanzierung musste mancher sein Leben lang bezahlen. Das Gastgewerbe gehört ohnehin nicht zu den Lieblingskindern der Banken. In letzter Zeit ist es noch schwieriger geworden, die notwendige Finanzierung zu bekommen. Ein schlüssiger Businessplan, professionell erstellt, der den Finanzierungsbedarf richtig einschätzt, hilft enorm, einen zögernden Banker zu überzeugen. Er gehört sozusagen zum „guten Ton“ eines seriösen Gründungsvorhabens.
Doch Achtung – es ist Ihr Konzept, auch wenn es mit Hilfe eines Beraters erstellt wird. Ein „guter Berater“ integriert den Gründer, lässt ihn so viel wie möglich mitwirken – Teamarbeit ist angesagt. Vorsicht vor Beratern, die sagen „das machen wir schon“. Die haben meist ein Raster im PC, das sie überstülpen – das geht schnell und spart Kosten, hilft aber nur bedingt.“
Doch Achtung – es ist Ihr Konzept, auch wenn es mit Hilfe eines Beraters erstellt wird. Ein „guter Berater“ integriert den Gründer, lässt ihn so viel wie möglich mitwirken – Teamarbeit ist angesagt. Vorsicht vor Beratern, die sagen „das machen wir schon“. Die haben meist ein Raster im PC, das sie überstülpen – das geht schnell und spart Kosten, hilft aber nur bedingt.“
4. Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe
Gewerbe-, baurechtliche u.a. Vorschriften
- Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStaG)
- Meldegesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 701 (Haftung für Garderobe und Wertsachen)
- Gaststättenverordnung Baden-Württemberg
- Gewerbeordnung (GewO)
- Preisangabenverordnung (PangV)
Sicherheit und Hygiene
- Anlagen-Prüfverordnung (AnlPrüfVO)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (LMHV)
- Lebensmittel / Hygiene für die Bewirtung der Hausgäste
- Butterverordnung (Butter-VO)
- Eiprodukte-Verordnung (EiprodukteV)
- Fleischhygienegesetz (FlHG)
- Fleisch-Verordnung (FleischVO)
- Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG)
- Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
- Indirekteinleiter-Verordnung (IndVo)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
- Milch und Margarinegesetz (Milch- und MargarineG)
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Verordnung über Milcherzeugnisse (Milch-ErzVO)
- Verordnung über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
Aushangpflichtige Gesetze im Gastraum
- Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG)
- Aushang- bzw. auslagepflichtige Gesetze für beschäftigte Arbeitnehmer
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- zutreffende Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (erhältlich bei der BGN)
- Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSchG)
- Betriebsvereinbarungen, ggf. Tarifvertrag und Wahlordnung
- Gleichberechtigungsvorschriften (§§ 611a, 611b, 612 Abs. 2, 612a BGB und § 61b Arbeitsgerichtsgesetz)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- ggf. Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg vom 25.Juli 2007 gilt ein Rauchverbot u. a. in Schulen, bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten. Gaststätten in Beherbergungsbetrieben, d. h. insbesondere das Speiserestaurant/Speisesaal von z. B. Hotels, unterliegen ebenfalls dem Rauchverbot. Vom Rauchverbot nicht umfasst sind jedoch die Eingangsbereiche und Foyers (auch im Barbereich) der Beherbergungsbetriebe, soweit das Speiserestaurant von diesem Bereich vollständig abgetrennt ist. Das Landesnichtraucherschutzgesetz gilt nicht in den Gästezimmern sämtlicher Beherbergungsbetriebe.
Nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg vom 25.Juli 2007 gilt ein Rauchverbot u. a. in Schulen, bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten. Gaststätten in Beherbergungsbetrieben, d. h. insbesondere das Speiserestaurant/Speisesaal von z. B. Hotels, unterliegen ebenfalls dem Rauchverbot. Vom Rauchverbot nicht umfasst sind jedoch die Eingangsbereiche und Foyers (auch im Barbereich) der Beherbergungsbetriebe, soweit das Speiserestaurant von diesem Bereich vollständig abgetrennt ist. Das Landesnichtraucherschutzgesetz gilt nicht in den Gästezimmern sämtlicher Beherbergungsbetriebe.
Hausrecht
Der Gastwirt ist in seinem Betrieb für Ruhe und Ordnung verantwortlich und hat diese durchzusetzen. Er ist verpflichtet, Gäste, die ungebührlich lärmen oder auf andere Weise zur Last fallen, zur Ordnung zu rufen. Bei strafbaren Handlungen, wie z. B. Hausfriedensbruch oder Zechprellerei, sollte er zunächst bemüht sein, Namen und Anschrift der Betreffenden festzustellen. Eine spätere Anzeige liegt in seinem Ermessen. Bei erheblichen Belästigungen sollte die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Bis zu deren Eintreffen darf der Wirt den betreffenden Gast selbst festnehmen, wobei die körperliche Gewaltanwendung verhältnismäßig sein muss. Sollte ein Gast dauerhaft durch störendes und geschäftsschädigendes Verhalten auffallen, kann der Gastwirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein Lokalverbot erteilen. Dies sollte in jedem Falle schriftlich abgefasst sein und sowohl Begründung als auch Dauer enthalten (durch eingeschriebenen Brief).
Der Gastwirt ist in seinem Betrieb für Ruhe und Ordnung verantwortlich und hat diese durchzusetzen. Er ist verpflichtet, Gäste, die ungebührlich lärmen oder auf andere Weise zur Last fallen, zur Ordnung zu rufen. Bei strafbaren Handlungen, wie z. B. Hausfriedensbruch oder Zechprellerei, sollte er zunächst bemüht sein, Namen und Anschrift der Betreffenden festzustellen. Eine spätere Anzeige liegt in seinem Ermessen. Bei erheblichen Belästigungen sollte die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Bis zu deren Eintreffen darf der Wirt den betreffenden Gast selbst festnehmen, wobei die körperliche Gewaltanwendung verhältnismäßig sein muss. Sollte ein Gast dauerhaft durch störendes und geschäftsschädigendes Verhalten auffallen, kann der Gastwirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein Lokalverbot erteilen. Dies sollte in jedem Falle schriftlich abgefasst sein und sowohl Begründung als auch Dauer enthalten (durch eingeschriebenen Brief).
5. Wichtige Formalitäten
5.1 Berufsgenossenschaft
Jeder Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, mitarbeitende Ehepartner sowie seine Arbeitnehmer sind per Gesetz Mitglieder in der Berufsgenossenschaft. Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Die Mitgliedschaft und der Versicherungsschutz beginnen mit der Eröffnung des Betriebes. Sie stehen in der Pflicht innerhalb einer Woche nach Eröffnung der BGN Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag bzw. Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten anzuzeigen. Unternehmer und ihre Ehepartner, die regelmäßig in deren Unternehmen ohne Beschäftigungsverhältnis mitarbeiten, sind von der Versicherungspflicht seit dem 1.1.2008 befreit. Die Unternehmer, die zum 31.12.2007 pflichtversichert waren, sind weiterhin versichert. Ihre Pflichtversicherung wird automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt. Dasselbe gilt für mittätige Ehegatten, die bereits vor dem 1.1.2008 eine Höherversicherung abgeschlossen hatten. Im Übrigen werden die Ehepartner, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis wie andere Arbeitnehmer stehen, nicht mehr automatisch versichert. Unversichert bleiben auch die Unternehmer und Ehepartner, die bereits vor dem 1.1.2008 auf Antrag von der Unternehmerpflichtversicherung aufgrund der Ausnahmeregelungen befreit waren. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Der Inhaber der Gaststätte muss dafür sorgen, dass alle erforderlichen Maßnahmen bezüglich des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes getroffen werden. Die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter sind so einzurichten und zu erhalten, dass sie vor Unfalls- und Gesundheits-gefahren geschützt sind. So muss jeder Unternehmer dafür sorgen, dass sein Betrieb sicherheitstechnisch und medizinisch betreut wird.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der BGN sind für alle Betriebe verbindlich. Nähere Informationen zur Branchen- und Regelbetreuung sowie zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erhalten Sie bei der BGN.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der BGN sind für alle Betriebe verbindlich. Nähere Informationen zur Branchen- und Regelbetreuung sowie zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erhalten Sie bei der BGN.
5.2 Verwertungsrechte
GEMA-Gebühren: Die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Texte, Filme, Bilder) ist bei der GEMA grundsätzlich vorab anmeldepflichtig. Für diese Wiedergabe fallen entsprechende Vergütungen an. Insbesondere bei der öffentlichen Nutzung von Radio, Fernsehen, CD-Playern bietet die GEMA Zeitverträge an, deren Abschluss Voraussetzung zur Nutzung dieser Medien ist. Ansprechpartner sind die Bezirksstellen bzw. -verwaltungen der GEMA in den einzelnen Bundesländern.
GEZ-Gebühren: Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/ Appartements und Gaststätten ist jedes Rundfunkgerät (Radio und Fernseher) gebührenpflichtig und muss bei der GEZ angemeldet werden. Monitore und Lautsprecher, die zwar nur von einem Gerät abhängig sind, aber in verschiedenen Räumen installiert sind, müssen jeweils noch gesondert angemeldet werden.
VG Media/ VG Wort Gebühren: Die VG Media/VG Wort sind Verwertungsgesellschaften, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte „für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc.“ (§§ 20, 20 b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten Hörfunkunternehmen. Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGAMitglieder zahlen 4,60 EUR). Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 EUR (DEHOGAMitglieder zahlen 4,60 EUR). Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
5.3 Versicherungsschutz
Wichtige Versicherungen sind u.a.:
| Versicherung | Absicherungsumfang | Absicherungsgut |
| Betriebsinhaltsversicherung |
Schäden hervorgerufen durch:
|
Schäden innerhalb der festen Betriebsstätten und Lager an:
|
| Betriebsschließungsversicherung |
Betriebsschließung durch:
|
Laufende Kosten durch:
|
| Betriebshaftpflichtversicherung |
|
|
| Betriebsunterbrechungsversicherung |
Betriebsunterbrechung hervorgerufen durch:
|
Laufende Betriebskosten wie:
|
| Rechtschutzversicherung |
|
|
6. Weitere Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH)
www.hotellerie.de
www.hotellerie.de
Manteltarifverträge und Entgelttarifverträge für das Gastgewerbe
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA)
www.dehoga-bundesverband.de
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA)
www.dehoga-bundesverband.de
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BGV A 1 – Grundsätze der Prävention
BGN, www.hvbg.de
BGN, www.hvbg.de
Verschiedene Arbeitssicherheitsinformationen (ASI) / Leitlinien
BGN, www.dguv.de
BGN, www.dguv.de
Gesetzliche Unfallversicherung, 2001 ISBN 3-423-05578-2
Dr. von Göler Verlagsgesellschaft mbH, www.fachliteratur.de
Dr. von Göler Verlagsgesellschaft mbH, www.fachliteratur.de
Rechtsberater, IHA-Spezial
IHA, www.hotellerie.de
IHA, www.hotellerie.de
Gesetze für das Gastgewerbe
Matthaes Verlag, www.matthaes.de
Matthaes Verlag, www.matthaes.de
Arbeitsgesetze
Deutscher Taschenbuch Verlag, www.dtv.de
Deutscher Taschenbuch Verlag, www.dtv.de
Betriebsvergleich, Betriebswirtschaft, Management und Marketing
IHA, www.hotellerie.de
IHA, www.hotellerie.de
Das Budget in der Hotellerie
IHA, www.hotellerie.de
IHA, www.hotellerie.de
Hotelbetriebsvergleich (erscheint zweijährlich)
Deutsches Wirtschaftswissenschaftliches Institut für Fremdenverkehr e.V. (DWIF)
www.dwif.de
Betriebsvergleich Beherbergungsgewerbe
Interhoga, www.interhoga.de
Deutsches Wirtschaftswissenschaftliches Institut für Fremdenverkehr e.V. (DWIF)
www.dwif.de
Betriebsvergleich Beherbergungsgewerbe
Interhoga, www.interhoga.de
Hotel International. Bonjour!, Claudia Göckel, 2001
Fachbuchverlag Pfanneberg
www.fachbuchverlag-pfanneberg.de
Fachbuchverlag Pfanneberg
www.fachbuchverlag-pfanneberg.de
Hygiene
Verschiedene Leitlinien/ ASI (BGN) bzw. Leitfaden (DEHOGA, Interhoga und Bll)
BGN, www.dguv.de
BGN, www.dguv.de
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (Bll), www.bll.de
DIN-Normen
Beuth Verlag GmbH, www.beuth.de
Beuth Verlag GmbH, www.beuth.de
Belehrungsbogen zum Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Robert Koch Institut, www.rki.de
Robert Koch Institut, www.rki.de
Hygiene-Leitfaden für die Gastronomie
IHA, www.hotellerie.de
IHA, www.hotellerie.de
Betriebsarten und Klassifizierung
Definitionen der Betriebsarten
DEHOGA, www.dehoga-bundesverband.de
Definitionen der Betriebsarten
DEHOGA, www.dehoga-bundesverband.de
Deutsche Hotelklassifizierung
DEHOGA, www.hotelsterne.de
DEHOGA, www.hotelsterne.de
Food Service
Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag, www.dfv.de
Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag, www.dfv.de
Gastronomie. Für den Hotelier, Gastronom und Küchenchef. Das Unternehmermagazin
Huss Medien, www.gastronomie-mag.de
Huss Medien, www.gastronomie-mag.de
GV Praxis Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag, www.dfv.de
Verbände
Hotel - und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg e.V.
Augustenstraße 6, 70178 Stuttgart
Telefonzentrale: (0711) 61988-0; Telefax: (0711) 61988-46
E-Mail: mail@dehogabw.de
Augustenstraße 6, 70178 Stuttgart
Telefonzentrale: (0711) 61988-0; Telefax: (0711) 61988-46
E-Mail: mail@dehogabw.de
Hotel Verband Deutschland (IHA)
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Tel.: 5900-99609; Fax: 5900-99680
www.hotelverband.de
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Tel.: 5900-99609; Fax: 5900-99680
www.hotelverband.de
Deutscher-Franchise-Verband e.V. (DFV)
Luisenstr. 41, 10117 Berlin
Tel.: 278902–0; www.dfv-franchise.de
Luisenstr. 41, 10117 Berlin
Tel.: 278902–0; www.dfv-franchise.de
Sämtliche Verbände finden Sie unter: www.verbaende.com und www.verbaende.de
Verwertungsgesellschaften
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) - Bezirksdirektion Stuttgart
Herdweg 63, 70174 Stuttgart
Postfach 10 17 53, 70015 Stuttgart
Tel.: 0711 2252-730; Fax: 0711 2252-800; E-Mail: bd-s@gema.de, www.gema.de
Herdweg 63, 70174 Stuttgart
Postfach 10 17 53, 70015 Stuttgart
Tel.: 0711 2252-730; Fax: 0711 2252-800; E-Mail: bd-s@gema.de, www.gema.de
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)
Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Tel.: 0180 / 5016565; Fax: 0180 / 5510700
Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Tel.: 0180 / 5016565; Fax: 0180 / 5510700
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
Oberwallstr. 6, 10117 Berlin
Tel.: 2090-2215; Fax: 2090-2214
www.vgmedia.de
Oberwallstr. 6, 10117 Berlin
Tel.: 2090-2215; Fax: 2090-2214
www.vgmedia.de