NRW: Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren ab Januar aufgehoben
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Sommer das Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher und weiterer Vorschriften mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschlossen, wonach durch den neuen § 75a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben werden.
Kommunen sind damit ab dem 1. Januar 2026 erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte verpflichtet, förmlich auszuschreiben. Die Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) entfällt für Unterschwellenvergaben.
Als Hilfestellung für kommunale Vergabestellen zur Umsetzung des § 75a GO NRW haben die kommunalen Spitzenverbände in NRW jüngst eine Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe vorgelegt.
Als Hilfestellung für kommunale Vergabestellen zur Umsetzung des § 75a GO NRW haben die kommunalen Spitzenverbände in NRW jüngst eine Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe vorgelegt.
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Mustersatzung NRW
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Erläuterungen zur Mustersatzung
§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höher-rangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde selbst darf weitere Vergaberegelungen nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“
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§ 75a GO NRW, Seite 19/20
Stand: 23.10.2025
