Neue Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen für 2026 und 2027
Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Schwellenwerte sind Eurowertgrenzen, ab denen für öffentliche Vergaben die EU-weiten Regelungen in Bezug auf die Veröffentlichungsvorgaben und die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und den damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften gelten.
Die neuen Schwellenwerte wurden in den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2151 und 2025/2152 der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2025 veröffentlicht. Sie finden ab 1. Januar 2026 Anwendung.
Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmungen gelten die angehobenen Schwellenwerte auch direkt in Deutschland.
Die Schwellenwerte betragen in Euro (netto/ohne Umsatzsteuer):
| 01.01.2026 | bis 31.12.2025 | |
|---|---|---|
| Klassische Auftragsvergaben - Richtlinie 2014/24/EU | ||
| Bauleistungen | 5.404.000 | 5.538.000 |
| Liefer- und Dienstleistungen oberste und obere Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen für Liefer- und Dienstleistungen |
216.000
140.000
|
221.000
143.000
|
| Vergaben im Sektorenbereich Richtlinie 2014/25/EU | ||
| Bauaufträge | 5.404.000 | 5.538.000 |
| Liefer- und Dienstleistungen | 432.000 | 443.000 |
| Konzessionsvergaben – Richtlinie (2014/23/EU) | ||
| 5.404.000 | 5.538.000 | |
| Vergaben für soziale und besondere Dienstleistungen – Anhänge XIV Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU (eine Anpassung erfolgt nicht) |
||
| Öffentliche Auftraggeber | 750.000 | 750.000 |
| Sektorenauftraggeber | 1.000.000 | 1.000.000 |
Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt nach den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – GPA). Die Änderung ist alle zwei Jahre erforderlich, da die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend den Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2151 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-2027
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2152 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027
Stand: 06.05.2026
