Planen & Bauen

Urteil über Zulässigkeit von Einzelhandelsansiedlungen - Integrierte Lage

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit einer Anfang Juni 2016 getroffenen Entscheidung zur Frage, wann Einzelhandelsansiedlungen als „integriert gelegen“ einzustufen sind und damit die raumordnungsrechtlichen Anforderungen des niedersächsischen Landesraumordnungsprogramms (LROP) bezogen auf das Integrationsgebot einhalten, nachfolgenden Leitsatz formuliert:
„Der vom Senat zur räumlichen Verortung integrierter Lagen verwendete Begriff des Anschmiegens an einen zentralen Versorgungsbereich ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nur unmittelbar neben dem zentralen Versorgungsbereich gelegene Standorte integriert sein könnten. Je weiter der Standort aber vom zentralen Versorgungsbereich entfernt liegt, desto deutlicher müssen die Indizien dafür sein, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb seine Unterstützungsfunktion für den zentralen Versorgungsbereich tatsächlich erfüllt. Fehlt die fußläufige Erreichbarkeit, so kommt eine integrierte Lage nicht mehr in Betracht; umgekehrt ergibt aber eine fußläufige Entfernung zuzüglich eines großen Parkplatzes nicht automatisch eine integrierte Lage.“
Mit dem Urteil liefert das OVG Klarstellung zu den Begriffen „Anschmiegen“, „Fußläufigkeit“ und „Unterstützungsfunktion“ und gibt wichtige Indizien zur raumordnerischen Bewertung der Zulässigkeit und Realisierbarkeit von großflächigen Einzelhandelsneuansiedlungen außerhalb der Innenstädte und Ortskerne.
Das Urteil inklusive Urteilsbegründung kann in juristische Fachdatenbank mit folgendem Aktenzeichen abgerufen werden „OVG Lüneburg Urt. v. 6.6.2016 – 1 KN 83/14“.
Stand: 02.01.2023