Planen & Bauen

Innenstädte gestärkt: Einzelhandelsgroßprojekte müssen in die integrierte Lage

Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg unterstreicht: Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten müssen sich an zentrale Versorgungsbereiche „anschmiegen“ und sich diesen räumlich sowie funktionell („arbeitsteilig“) unterordnen. Das Gericht stellt damit auch klar, dass das im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen enthaltene „Integrationsgebot“ als Raumordnungsziel bestimmt genug ist.
Die für die Planung von großflächigen innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben wichtigen Kernaussagen des Urteils lauten:
  • Diese - oben im Wesentlichen wiedergegeben – Erläuterungen [aus dem LROP, Anm. d. Red.] geben auch einen zureichenden Fingerzeig, wie als integriert anzusehende Standorte positioniert sein müssen. Schon der oben erläuterte Zusammenhang dieser Ausprägung des Zentrale-Orte-Systems mit dem Bestreben, vor allem den zentralen Versorgungsstandort Innenstadt, aber auch (echte) Nebenzentren zu sichern, zeigt, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Kernsortiment räumlich nicht so weit von der Innenstadt bzw. den Nebenzentren entfernen dürfen, dass sie ein davon unabhängiges Eigenleben führen können.
  • An der skizzierten, die „Integration“ im Sinne von Nr. 2.3 03 Satz 6 LORP II 2008 ausmachenden Verbindung fehlt es mithin nicht nur bei einer Positionierung auf der sprichwörtlichen, weit vom Zentrum abgesetzten „grünen Wiese“. Er ist vielmehr schon dann gekappt, wenn die Lage des Vorhabens keinen Anreiz bildet, den zentralen Marktplatz, das hießt die Innenstadt (oder ein ihr gleichgestelltes weiteres Versorgungszentrum) aufzusuchen.
  • Der großflächige Einzelhandelsbetrieb darf räumlich und funktionell keinen Umfang annehmen, welcher gleichberechtigt neben die Innenstadt tritt. Er soll den zentralen Versorgungsbereich (idR Innenstadt, aber auch Nahversorgungszentren) - sich an diesen räumlich „anschmiegend“ - funktionell ergänzen und nicht in Konkurrenz zu ihm treten. Es soll mithin eine räumlich-funktionelle Einheit mit den in der Innenstadt vermuteten/vorhandenen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bestehen/hergestellt werden.
Zusammenfassend kann positiv festgehalten werden, dass durch die aktuelle Rechtsprechung das Integrationsgebot als Ziel der Raumordnung deutlich bestätigt worden ist. Es ist zu erwarten und zu erhoffen, dass durch das Urteil städtebauliche Planungen und Programme zum Erhalt und zur Vitalisierung der zentralen Versorgungsbereiche in Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen gefördert werden.
Stand: 18.08.2023