Planen & Bauen
Bereitstellung von Pkw-Stellplätzen bei Neubauten in Niedersachsen
Grundsätzlich gilt bauordnungsrechtlich: Stellplätze sind – mit Ausnahme beim Wohnungsbau – bedarfsbezogen nachzuweisen
In Niedersachsen regelt § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) die sogenannte Stellplatzpflicht. Danach müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Stellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass der zu erwartende Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Besucherinnen und Besucher gedeckt wird. Hier von abweichend gilt seit der letzten Novelle der NBauO, dass beim Wohnungsneubau bzw. bei der Schaffung zusätzlicher Wohnungen im Bestand keine Pflicht mehr zur Bereitstellung von Pkw-Einstellplätzen besteht.
Anders als in einigen anderen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Bayern oder Sachsen) enthält die Niedersächsische Bauordnung keinen landesweiten Richtzahlenkatalog bzw. Stellplatzschlüssel mehr. Die erforderliche Zahl richtet sich vielmehr nach dem konkreten Bedarf des jeweiligen Vorhabens. Gleichzeitig können Kommunen – ausgenommen beim Wohnungsbau – durch örtliche Bauvorschriften oder Stellplatzsatzungen eigene Regelungen zur Anzahl notwendiger Stellplätze festlegen. In diesen Fällen sind die kommunalen Vorgaben maßgeblich.
Für Bauherren bedeutet dies, dass die Frage zur Anzahl der erforderlichen Stellplätze in Niedersachsen regelmäßig nicht pauschal beantwortet werden kann. Die Anzahl hängt maßgeblich vom Standort, der Art der Nutzung und den jeweiligen kommunalen Regelungen ab. Bis zur letzten Änderung der NBauO in 2025/2026 wurde bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs auf die Ausführungsempfehlung zu § 47 NBauO zurückgegriffen. Die Richtzahlen der früheren Ausführungsempfehlung, die bei der Stellplatzbedarfsermittlung als Orientierungswerte dienten, können – ausgenommen beim Wohnungsbau – immer noch einen ersten Anhaltspunkt liefern, wie viele Einstellplätze notwendig sein könnten. Die Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (RdErl. vom 16.12.2019) ist als Anlage beigefügt.
Kommunale Satzungen gewinnen an Bedeutung
Einige Städte und Gemeinden haben mittlerweile eigene Stellplatzsatzungen erlassen. So hat beispielsweise die Landeshauptstadt Hannover ihre Stellplatzsatzung zuletzt grundlegend fortentwickelt. Dabei werden je nach Lage im Stadtgebiet unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Kfz-Stellplätzen gestellt. Gleichzeitig werden verstärkt Fahrradabstellanlagen sowie die Anbindung an den öffentlichen Verkehr berücksichtigt. Kritisch ist hier aus bauwirtschaftlicher Sicht festzustellen, dass die Ausführungs- und Gestaltungsvorgaben zum Errichten von Abstellanlagen für Fahrräder sehr umfangreich ausfallen, so dass beispielsweise die Kosteneinsparungen durch den Wegfall der Pkw-Stellplatzpflicht beim Wohnungsbau durch die Pflicht zur Realisierung von Fahrradabstellplätzen wieder reduziert werden.
Für Investoren und Unternehmen wird die frühzeitige Prüfung kommunaler Vorgaben daher zunehmend zu einem relevanten Bestandteil jeder Standort- und Wirtschaftlichkeitsanalyse.
Wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen
Die Herstellung von Stellplätzen verursacht erhebliche Kosten. Insbesondere in verdichteten Lagen können Tiefgaragenstellplätze Investitionskosten im fünfstelligen Euro-Bereich je Stellplatz verursachen. Hinzu kommen laufende Betriebs-, Unterhaltungs- und Flächenkosten.
Aus wirtschaftlicher Sicht besteht daher ein Spannungsfeld zwischen einer möglichst effizienten Flächennutzung und den Mobilitätsanforderungen von Beschäftigten, Kunden und Geschäftspartnern. Während innerstädtische Standorte häufig von einer guten ÖPNV-Anbindung profitieren, sind viele Gewerbe- und Industriestandorte weiterhin auf eine leistungsfähige Pkw-Erreichbarkeit angewiesen. Dies gilt insbesondere für Schichtbetriebe, Logistikunternehmen und Produktionsstandorte, deren Beschäftigte oftmals außerhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs unterwegs sind. Darüber hinaus bleibt der Parkdruck beim motorisierten Straßenverkehr, trotz verstärkter Maßnahmen beim ÖPNV-Angebot und bei der Fahrradinfrastruktur, gerade im städtischen Umfeld hoch.
Offen ist derzeit auch noch die Frage, ob der Ausbau von Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität nicht zwangsläufig zu einem höheren Stellplatzbedarf führen wird. Mindestens ist zu erwarten, dass es örtlich zu einer Verschiebung und Konzentration des Parkdrucks kommt, wenn Ladepunkte bestehende Stellplatzkapazitäten binden oder Fahrzeuge während längerer Ladezeiten den Stellplatzumschlag reduzieren. Dies ist bei der Bemessung von Stellplatzangeboten und der Planung von Mobilitätskonzepten zu berücksichtigen. Erschwerend kommt aus wirtschaftlicher Sicht hinzu, dass Unternehmen durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zunehmend verpflichtet werden, Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte bei Neubauten bzw. größeren Renovierungen vorzusehen. Dies führt oft dazu, dass bestehende Stellplatzanlagen umgebaut werden müssen. Dabei gehen zwar selten Stellplätze verloren, die Flächenorganisation verändert sich jedoch. In älteren Gewerbegebieten mit engem Parkraum kann auch dieses lokal zu erhöhtem Parkdruck führen.
Eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Stellplatzanforderungen kann deshalb einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsstandorten leisten. Überzogene Stellplatzvorgaben verteuern Bauvorhaben und binden wertvolle Gewerbeflächen. Zu geringe Stellplatzkapazitäten führen hingegen häufig zu Parkdruck im öffentlichen Raum und können die Erreichbarkeit von Betrieben beeinträchtigen.
Aktuelle Entwicklungen
Mit der letzten Änderung der Niedersächsischen Bauordnung wurde die Stellplatzpflicht für Wohnungen abgeschafft. Seitdem besteht bei neu geschaffenen Wohnungen keine Pflicht mehr, den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf nachzuweisen. Ziel der niedersächsischen Landesregierung war insbesondere die Erleichterung von Wohnungsbauvorhaben und die Reduzierung von Baukosten in diesem Bereich. Nach derzeitiger Rechtsauffassung folgt daraus auch, dass eine Kommune über eine Stellplatzsatzung keine allgemeine Stellplatzpflicht für Wohnungen wieder einführen kann, da sie ansonsten die bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers unterlaufen würde. Zulässig bleiben mittelbare Steuerungsinstrumente, wie städtebauliche Verträge, (vorhabenbezogene) Bebauungspläne oder Parkraummanagement.
Anpassung bzw. Erleichterungen beim Stellplatznachweis im Zusammenhang mit gewerblichen Baumaßnahmen wurden bislang auf NBauO-Ebene nicht vorgenommen. Für gewerbliche und industrielle Bauvorhaben bleibt der Grundsatz der bedarfsgerechten Stellplatzbereitstellung weiterhin bestehen. Unternehmen sollten daher bereits in frühen Planungsphasen prüfen, welche kommunalen Vorgaben gelten und ob gegebenenfalls Mobilitätskonzepte oder standortbezogene Besonderheiten bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs berücksichtigt werden können.
Fazit
Die häufig gestellte Frage „Wie viele Stellplätze müssen beim Bau von Gewerbeimmobilien gebaut werden?“ lässt sich in Niedersachsen nicht mit einer pauschalen Zahl beantworten. Maßgeblich sind die Regelungen des § 47 NBauO einschließlich der dort für den Wohnungsbau enthaltenden Sonderbestimmungen sowie gegebenenfalls kommunale Stellplatzsatzungen. Zusätzlich können die Richtzahlen aus der früher anwendbaren Ausführungsempfehlung zu § 47 NBauO (Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz, RdErl. vom 16.12.2019) weiterhin als Orientierung bei der Ersteinschätzung zur Zahl der herzustellenden Einstellplätze dienen. Für Unternehmen kommt es aber entscheidend auf den tatsächlichen Mobilitätsbedarf des jeweiligen Standorts an.
Insofern sollten aus Sicht der Wirtschaft Stellplatzanforderungen so ausgestaltet werden, dass einerseits eine gute Erreichbarkeit von Betrieben gewährleistet bleibt und andererseits Bau- und Flächenkosten nicht unnötig erhöht werden. Eine ausgewogene und standortgerechte Stellplatzpolitik ist deshalb ein wichtiger Baustein für die Sicherung attraktiver Wirtschaftsstandorte in Niedersachsen.
Stand: 03.11.2026
