IHK Hannover
Geldwäsche
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll Unternehmen vor Missbrauch schützen. Welche Pflichten es mit sich bringt und wie Sie es im Betrieb umsetzen können, erfahren Sie hier.
Welche wesentlichen Pflichten gibt es?
- Meldung im Transparenzregister
Das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.Von Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung zu beachten haben, ist nach § 11 Abs. 5 GwG bei der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen (§ 20 GwG) und Rechtsgestaltungen (§ 21 GwG) ein Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder ein Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen, d. h.: Sie müssen Einsicht ins Transparenzregister nehmen und dies auch als „Maßnahme“ zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG aufzeichnen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Daten im Transparenzregister fest, müssen Verpflichtete diese an die registerführende Stelle melden (§ 23a GwG).Quelle: Geldwäsche - IHK Hannover
- Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Zuständig für die Entgegennahme der Meldung von Verdachtsfällen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Die Meldung soll online über das Meldeportal erfolgen.Quelle: Geldwäsche - IHK HannoverWeiter Informationen zum Meldeverfahren finden Sie auch auf einem Kurzmerkblatt des Landes Niedersachsen zu Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz.
- Mitteilung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Transparenzpflichten unterteilen sich demnach in zwei Bereiche: die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.
Spiegelbildlich zu der Mitteilungspflicht der betroffenen Vereinigungen besteht für den wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen (sog. Angabepflicht, § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Dieselbe Pflicht trifft Anteilseigner, die entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 Satz 2 GwG).
Die meldepflichtigen Vereinigungen trifft eine begrenzte Nachforschungspflicht nach § 20 Abs. 3a GwG. Eine Vereinigung, die keine Angaben von ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten hat, ist verpflichtet, von ihren Anteilseignern in „angemessenem Umfang“ Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen und diese Auskunftsersuchen und eingeholten Informationen zu dokumentieren.
Anteilseigner, die zu der Erkenntnis gelangen, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, müssen dies der Vereinigung mitteilen, außer dieser sind die neuen Informationen bereits bekannt.
Des Weiteren sind die Vereinigungen verpflichtet mitzuteilen, wenn sich ihre Bezeichnung oder Rechtsform geändert hat oder sie verschmolzen oder aufgelöst worden sind.
Die Regelungen über Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und auch Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck oder von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, finden sich in § 21 GwG.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG). Das sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 GwG.
Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar (1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder (2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, § 3 Abs. 2 GwG. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte bestimmt worden ist. Ist die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt, so gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter. Ansonsten ist jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter, ebenso jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.
Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
- Staatsangehörigkeit (ab: 01.01.2020)
Woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, muss durch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein. Diese kann sich nach § 19 Abs. 3 GwG grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, ergeben.Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen, sowie rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus § 3 Abs. 3 GwG.
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich waren, bislang darauf vertrauen, keine aktive Meldung zum Transparenzregister vornehmen zu müssen, greifen durch den Wegfall aller Mitteilungsfiktionen des § 20 Abs. 2 GwG diese Ausnahmen ab dem 01.08.2021 nicht mehr. Zukünftig müssen also alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung melden.
Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?
Die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten besteht seit dem 1. Oktober 2017. - Einrichtung eines Risikomanagements
Vorgesehen ist ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen haben 35 Behörden aus Bund und Ländern verschiedene Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewertet. Die Ergebnisse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Der 137-seitige Bericht „Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019“ steht zum Download zur Verfügung.
Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt für die Risikoanalyse drei praxisorientierte Dokumente zur Verfügung:Quelle: Geldwäsche - IHK Hannover - Ggf.: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet..
Achtung: Alle Aufsichtsbehörden im Gebiet der IHK Hannover haben per Allgemeinverfügung diesen Kreis um Güterhändler erweitert, sofern- sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
- der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
- am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
- sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
Quelle: Geldwäsche - IHK Hannover - Erklärung bei Umgang mit Barmitteln
Seit dem 3. Juni 2021 gelten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU. Demnach sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.
Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.- Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tagevorliegen muss.
- Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.
- Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.
Quelle: Geldwäsche - IHK Hannover
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