Betriebsbeauftragte im Unternehmen

Betriebsbeauftragte im Unternehmen sind für die betriebliche Eigenüberwachung zuständig. Sie tragen dazu bei, Gefahren zu minimieren, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Unternehmensprozesse im Einklang mit rechtlichen Anforderungen zu gestalten. Je nach Art und Größe des Unternehmens sowie den eingesetzten Anlagen kann die Bestellung bestimmter Beauftragter gesetzlich vorgeschrieben sein. Eine Übersicht über die verschiedenen Betriebsbeauftragten, ihre gesetzlichen Grundlagen sowie die jeweiligen Voraussetzungen finden Sie hier.

Abfallbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Abfallbeauftragten sind die §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Technische Anweisung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2021), die vierte Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchG), die Abwasserverordnung (AbwV), das Batteriegesetz (BattG) und die DIN SPEC 91424.
Die Bestellung eines Abfallbeauftragten ist verpflichtend für:
  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
  • Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr entstehen
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV), sofern Abfälle verwertet oder beseitigt werden
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen, die mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr produzieren oder entsorgen
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen, für die die Verfahrensart G vorgesehen ist
  • Hersteller und Vertreiber, die Abfälle freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen
  • Betreiber von Rücknahmesystemen, die Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
  • Betreiber von Rücknahmesystemen, die Elektro- und Elektroaltgeräte zurücknehmen
  • Betreiber von Rücknahmesystemen, die Gerätealtbatterien zurücknehmen
  • Betreiber von Rücknahmesystemen, die Fahrzeug- und Industriealtbatterien freiwillig zurücknehmen
Der Abfallbeauftragte ist schriftlich zu bestellen und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Es wird ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im entsprechenden Bereich, eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder die Qualifikation als Meister vorausgesetzt. Zudem sind eine einjährige praktische Tätigkeit und die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang vorhergesehen. Mindestens alle zwei Jahre muss gemäß § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV eine Fortbildung erfolgen.

Sachkundiger für Abscheideranlagen

Rechtsgrundlage für den Sachkundigen für Abscheideranlagen sind die DIN 1999-100, DIN EN 858-1, DIN EN 858-2 und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Die Bestellung ist verpflichtend für Betreiber, die Abscheideranlagen (Ölabscheider, Fettabscheider etc.) betreiben, warten oder überprüfen müssen. Darunter fallen beispielsweise Autowaschstraßen, Kfz-Werkstätten, Tankstellen, Logistikunternehmen, Kantinen und Imbissbuden.
Vorausgesetzt wird die Sachkunde des Beauftragten.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Rechtsgrundlage für die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die §§ 5 bis 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschriften 1 und 2.
Die Bestellung ist für alle Betriebe verpflichtend. Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen der DGUV 2 Anlage 1. Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen der DGUV 2 Anlage 2.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist schriftlich zu bestellen. Außerdem muss der Arbeitsgeber gemäß § 5 Abs. 3 ASiG, DGUV Vorschrift 2 Fortbildungen ermöglichen. Es wird zudem die Erlangung von Fachwissen gemäß § 4 DGUV Vorschrift 2 und eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 7 ASiG BMA vorausgesetzt.

Befähigte Person für Aufzüge zur Befreiung von Personen

Rechtsgrundlage für den Aufzugswärter ist die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121.
Die Bestellung ist für alle Betreiber von Aufzugsanlagen verpflichtend.
Die beauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem müssen eine Unterweisung, die auf die Gefährdung und Nutzung der jeweiligen Aufzugsanlage eingeht, und regelmäßige Schulungen erfolgen. Alle Tätigkeiten müssen lückenlos dokumentiert werden.

Ausbildungsbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Ausbildungsbeauftragten ist § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die Bestellung ist für alle Betriebe, die Auszubildende einstellen verpflichtend.
Der Ausbildungsbeauftragte muss persönlich und fachlich geeignet sein.

Sachkundiger für Asbest

Rechtsgrundlage für den Sachkundigen für Asbest ist die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRSG 519).
Die Bestellung ist für jeden Betrieb, der gewerblich Abbrucharbeiten, Sanierungsarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführt, verpflichtend.
Vorausgesetzt wird die Sachkunde gemäß TRGS 519 sowie der kleine und große Asbestschein (Anlagen 3 und 4 TRGS 519).

Baustellenkoordinator

Rechtsgrundlage für den Baustellenkoordinator ist § 3 Baustellenverordnung (BauStellV) und Regel 30 zum Arbeitsschutz auf Baustellen.
Die Bestellung ist verpflichtend, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder nacheinander Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind.
Vorausgesetzt werden eine fachliche Ausbildung und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Zudem müssen Kenntnisse im Arbeitsschutz und der Koordination durch Aus- und Weiterbildung erlangt werden.

Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen

Die Rechtsgrundlage für den Regalbeauftragten findet sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der DIN EN 15635, der DGUV Regel 108-007, der technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) und der VDI 4068 Blatt 8.
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe.
Vorausgesetzt wird eine Berufsausbildung, Berufserfahrung und Fachkenntnis zur Prüfung der Arbeitsmittel. Außerdem müssen Fortbildungsmaßnahmen erfolgen.

Begasungsleiter

Rechtsgrundlage für den Begasungsleiter ist die Technische Regel für Gefahrstoffe 512 (TRSG 512).
Die Bestellung ist verpflichtend für Betriebe, die Begasungen mit gefährlichen Stoffen durchführen, insbesondere solche mit sehr giftigen und giftigen Stoffen (z.B. Schädlingsbekämpfung).
Der Begasungsleiter muss Sachkunde nachweisen.

Sachkundiger für Beleuchtungsanlagen

Rechtsgrundlage für den Sachkundigen für Beleuchtungsanlagen sind § 2 Abs. 6 (Betriebssicherheitsverordnung) BetrSichV, DGUV Grundsatz 315-201, die Grundsätze für die Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung der künstlichen Beleuchtung an Arbeitsplätzen (BGG 917), BGR 131-1, BGR 131-2, die DIN EN 12464-1 und ASR A3.4.
Die Bestellung ist für alle Betriebe verpflichtend.
Voraussetzung ist eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 315-201 mit zugehörigem Zertifikat und die regelmäßige Teilnahme an Schulungen gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV.

Betriebsarzt

Rechtsgrundlage für den Betriebsarzt sind die §§ 2 bis 4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), DGUV Vorschriften 1 und 2, das SGB V, das SGB VII und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A2).
Die Bestellung ist für alle Betriebe verpflichtend. Sie muss schriftlich erfolgen.
Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Medizinstudium und arbeitsmedizinische Fachkunde. Diese ist bei den Gebietsbezeichnungen “Arbeitsmedizin” und der Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin” gegeben. Zudem besteht eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung gemäß § 95d SGB V.

Beauftragter für biologische Sicherheit

Rechtsgrundlage für den Beauftragten für biologische Sicherheit sind die §§ 17, 29 und 30 Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (GenTSV) und das Gentechnikgesetz (GenTG).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe, die gentechnisch tätig sind, so etwa Forschungslabore, Krankenhäuser und Biotechnologieunternehmen.
Der Beauftragte muss die Sachkunde gemäß § 28 GenTSV nachweisen und eine Einweisung gemäß § 17 Abs. 1 GenTSV erhalten. Zudem ist der Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GenTSV sowie die mindestens dreijährige Tätigkeit gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GenTSV vorausgesetzt. Mindestens alle fünf Jahre muss eine Fortbildung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GenTSV besucht werden.

Brandschutzbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Brandschutzbeauftragten sind die § 10 und 13 Abs. 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 26 Abs. 2 Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) und die Berufsgenossenschaftliche Information 847 (BGI 847). Hinzu kommen die DGUV 205-001, DGUV 205-003 und die Krankenhausrichtlinie.
Die Bestellung ist verpflichtend bei:
  • Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 Quadratmeter
  • Betreiber von Versammlungsstätten
  • Sonderbauten
  • Ermittlung einer erhöhten Brandgefährdung
Typischerweise ist die Bestellung zudem erforderlich in allen Unternehmen mit erhöhter Brandgefahr, so etwa Industriebetrieben, größere Bürokomplexen und Krankenhäusern.
Der Brandschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. In der Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben und die Rahmenbedingungen festzulegen. Es wird eine interne Dokumentation und die Festlegung eines Fortbilungsrhythmus (z.B. alle drei Jahre) empfohlen.

Datenschutzbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Datenschutzbeauftragten ist § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern, die regelmäßig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten.
Die Bestellung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich erfolgen (§ 38 BDSG). Es wird eine berufliche Ausbildung und die allgemeine Fachkenntnis in der Kategorie Recht, IT/TK oder betriebswirtschaftlichen Organisation vorausgesetzt. Der Datenschutzbeauftragte muss gemäß § § 5 Abs. 3 BDSG über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Befähigte Person für Druckbehälter und Rohrleitungen

Die Rechtsgrundlage für die befähigte Person für Druckbehälter und Rohrleitungen sind das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), §§ 14, 15 und 16 und Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203). Hinzu kommen die Richtlinie 2014/29/EU, die VDI Richtlinie 4068 und die 14. Produktsicherheitsverordnung (14. ProdSV).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betreiber von Druckbehältern und Rohrleitungen, die überwachungspflichtig sind.
Vorausgesetzt wird eine Ausbildung zur “Befähigten Person” gemäß TRBS 1203.

Druckluftfachkraft

Die Rechtsgrundlage für die Druckluftfachkraft ist § 18 Druckluftverordnung (DruckLV).
Die Bestellung ist verpflichtend in jedem Betrieb, in dem Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Arbeit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar ausgesetzt sind.
Vorausgesetzt wird Sachkunde gemäß § 18 Abs. 1 DruckLV, die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang und eine Unterweisung von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke. Die Bestellung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde und der Befähigungsschein wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt.

Elektrofachkraft

Die Rechtsgrundlage für die Elektrofachkraft ergibt sich aus § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), DGUV Vorschrift 3 und bei Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln DGUV Information 203-002. Hinzu kommen die DIN VDE 1000-10, die DIN VDE 0701-0702, DIN EN 50110-1 und die technischen Regeln für Betriebssicherheit 1201 und 1203 (TRBS 1201, 1203).
Die Bestellung ist verpflichtend in jedem Betrieb, in dem elektrische Anlagen oder Geräte eingesetzt werden.
Vorausgesetzt werden die fachliche Ausbildung und Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen. Zudem ist die Teilnahme an Schulungen zur Aktualisierung der Kenntnisse zur Elektrotechnik nötig.

Energiemanagementbeauftragter

Für bestimmte Zertifizierungen oder Steuervergünstigungen kann für Betriebe mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) die Bestellung eines Energiemanagementbeauftragten erforderlich sein.
Vorausgesetzt wird die hinreichende Qualifikation und Fachkompetenz bezüglich Energieeffizienz.

Entsorgungsverantwortlicher

Die Rechtsgrundlage für den Entsorgungsverantwortlichen ergibt sich aus § 9 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), § 5 Abs. 3 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Unternehmen, die Abfälle gewerbsmäßig sammeln, befördern, behandeln oder entsorgen.
Vorausgesetzt wird ein Studium, eine kaufmännische oder technische Ausbildung oder die Qualifikation als Meister. Zudem ist ein Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit mit Kenntnissen über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an mindestens einem behördlich anerkannten Lehrgang erforderlich.
Mindestens alle zwei Jahre muss eine Fortbildung gemäß § 9 Abs. 3 EfbV erfolgen. Der Bestellung müssen die erforderlichen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 4 EfbV beigefügt werden.

Ersthelfer

Rechtsgrundlage für den Ersthelfer sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften A1 (BVG A1), § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 21 SGB VII, § 26 der DGUV Vorschrift 1, die DGUV Vorschrift 2, die DIN 13157 und DIN 13169.
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe ab zwei Beschäftigten. Bei 2 bis 20 Arbeitnehmern muss mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein, bei mehr als 20 Arbeitnehmern 5% der anwesenden Beschäftigten.
Gemäß § 26 der DGUV Vorschrift 1 muss in der Regel alle zwei Jahre eine Weiterbildung erfolgen.

Explosionsschutzbeauftragter

Die Erforderlichkeit des Explosionsschutzbeauftragten ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203), § 6 Abs. 9 GefStoffV, der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) und der Richtlinie 2014/34/EU.
Die Bestellung ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert für Unternehmen, in denen eine erhöhte Explosionsgefahr herrscht.
Zu beachten ist jedoch die Pflicht des Arbeitgebers ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, das eine hohe fachliche Qualifikation erfordert und häufig die Bestellung eines Explosionsschutzbeauftragten voraussetzt.
Erforderlich ist ein einschlägiges Studium, eine einschlägige Berufsausbildung oder eine vergleichbare technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik. Hinzu kommt mindestens ein Jahr Berufserfahrung und die umfassende Kenntnis des aktuellen Explosionsschutzes. Es müssen regelmäßige Weiterbildungen erfolgen.

Gefahrgutbeauftragter

Die Rechtgrundlage für den Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus den §§ 1 ff. Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), dem Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).
Die Bestellung ist verpflichtend für:
  • Unternehmen, die gefährliche Güter befördern
  • Unternehmen, die den Transport von Gefahrgut beauftragen
  • Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut mit Straßen-, Eisenbahn- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind
  • Unternehmen oder Inhaber von Betrieben, denen nach den Gefahrgutvorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind.
Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um weniger als 50 Tonnen netto pro Jahr handelt.
Der Gefahrgutbeauftragte muss einen Schulungsnachweis gemäß § 4 GbV nachweisen können und alle fünf Jahre einen von der IHK anerkannten Lehrgang besuchen.

Gefahrstoffbeauftragter

Die Erforderlichkeit des Gefahrstoffbeauftragten ergibt sich aus §§ 6, 7 und 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), den technischen Regeln für Gefahrstoffe, der CLP-Verordnung und dem Globally Harmonised System (GHS).
Die Bestellung ist verpflichtend beim Umgang mit Gefahrstoffen, sobald der Arbeitgeber nicht selbst die nötigen Kompetenzen besitzt, um die Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen.
Vorausgesetzt werden eine fachliche Ausbildung oder entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende Tätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten im Arbeitsschutz und die fachspezifische Weiterbildung.

Gewässerschutzbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Gewässerschutzbeauftragten ergibt sich aus den §§ 64 bis 66 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der DIN SPEC 91424.
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen.
Der Gewässerschutzbeauftragte muss schriftlich bestellt und bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Vorausgesetzt wird zudem eine qualifizierte Ausbildung im Umweltschutzbereich, mindestens einjährige Berufserfahrung und der Abschluss eines anerkannten Fachkundlehrgangs.

Gleichstellungsbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), dem Landesgleichstellungsgesetz und dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG).
Die Bestellung ist verpflichtend für die Bundesverwaltung sowie Unternehmen und Gerichte, die zum Bund gehören und mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigten.

Hygienebeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Hygienebeauftragten ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem SGB XI und dem Konzept zur Produktsicherheit (HACCP). Eine Bestellung kann auch freiwillig erfolgen, beispielsweise im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001 i.V.m. § 4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).
Die Bestellung ist verpflichtend in Einrichtungen, die ein hohes Hygiene- und Infektionsschutzrisiko darstellen, darunter
  • Das Gesundheitswesen: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen
  • Schulen, Kindertagesstätten
  • Die Lebensmittelindustrie
Eine Fortbildung für den Hygienebeauftragten ist erforderlich.

Immissionsschutzbeauftragter

Die Erforderlichkeit des Immissionsschutzbeauftragten ergibt sich aus §§ 53 bis 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der 5. Verordnung zu dem BImSchG und der DIN SPEC 91424.
Die Bestellung ist verpflichtend in Betrieben, in denen Emissionen entstehen, es technische Probleme bei deren Begrenzung gibt oder hergestellte Produkte (Erzeugnisse) schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können.
Der Immissionsschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Vorausgesetzt wird der Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie oder Physik, die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang der zuständigen Landesbehörde, zweijährige praktische Tätigkeit und die Sachkunde und Zuverlässigkeit. Mindestens alle zwei Jahre muss gem. § 9 Abs. 2 der 5. BImSchV eine Fortbildung erfolgen.

Jugendschutzbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Die Bestellung ist verpflichtend für Unternehmen, die geschäftsmäßig entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbieten.
Vorausgesetzt wird Fachkunde des Beauftragten gemäß § 7 Abs. 4 JMStV.

Befähigte Person für Dampfkesselanlagen

Die Rechtsgrundlage für den Kesselwärter ergibt sich aus § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2141 (TRBS 2141).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe, die Dampfkesselanlagen betreiben.
Vorausgesetzt wird eine Unterweisung gemäß § 12 BetrSichV und der regelmäßige Besuch von Fortbildungen gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV.

Laserschutzbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Laserschutzbeauftragten ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung B2 (BGV B2), der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (GUV-V B2) und der DIN EN 60825-1.
Die Bestellung ist verpflichtend für Betriebe, die einen Laser der Klasse 3R, 3B oder 4 betreiben.
Voraussetzung ist ein Nachweis der Fachkunde des Beauftragten im Bereich der Lasersicherheit durch die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß § 5 ABs. 2 OStrV und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen gemäß § 5 Abs. 2 OStrV.

Befähigte Person für Leitern und Tritte

Rechtsgrundlage für den Leiterbeauftragten sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 2121 Teil 2 (TRBS 2121), § 6 der DGUV Information 208-016, die Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (GUV-I 694) und die VDI 4068.
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe, die Leitern und Tritte im Einsatz haben.
Vorausgesetzt wird eine fachliche Ausbildung und ein Nachweis über Sachkunde (§ 30 Abs. 1 BGV D 36). Zudem müssen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß VDI 4068 erfolgen.

Medizinproduktsicherheitsbeauftragter

Die Erforderlichkeit für den Beauftragten für Medizinproduktsicherheit ergibt sich aus § 6 Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten (MPBetreibV).
Die Bestellung ist verpflichtend für Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 regelmäßigen Beschäftigten.
Die Person muss sachkundig und zuverlässig sein und eine medizinische, naturwissenschaftliche, pflegerische, pharmazeutische oder technische Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 MPBetreibV besitzen.

Menschenrechtsbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Menschenrechtsbeauftragten ist § 4 Abs. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Die Bestellung ist verpflichtend für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden.
Die Geschäftsleitung muss gemäß § 4 Abs. 3 LkSG mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person informieren.

Pharmazeutischer Informationsbeauftragter

Die Rechtgrundlage für den pharmazeutischen Informationsbeauftragten ergibt sich aus § 74a Arzneimittelgesetz (AMG).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Unternehmen, die als pharmazeutisches Unternehmen Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen
Vorausgesetzt wird Sachkunde und die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 74a Abs. 1 S. 1 AMG. Außerdem muss das Unternehmen der zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten und jeden Wechsel gemäß § 74a Abs. 3 AMG im Voraus mitteilen.

Pharmazeutischer Stufenplanbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den pharmazeutischen Stufenplanbeauftragten ergibt sich aus § 63a Arzneimittelgesetz (AMG).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Unternehmen, die als pharmazeutisches Unternehmen Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen.
Vorausgesetzt wird ein Nachweis der Sachkunde und der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 63a Abs. 1 S. 1 AMG. Außerdem hat das Unternehmen der zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten und jeden Wechsel im Voraus mitzuteilen gemäß § 63a Abs. 3 AMG.
Der pharmazeutische Stufenplanbeauftragte kann auch der pharmazeutische Informationsbeauftragte sein gemäß § 74a Abs. 2 AMG.

Qualitätsmanagementbeauftragter

Freiwillig kann nach der DIN EN 45001 und den DIN EN ISO 9000 ff. ein Qualitätsmanagementbeauftragter bestellt werden.
Verpflichtend ist die Bestellung für Unternehmen, die ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 haben oder einführen wollen.
Es ist eine Fortbildung bei einem akkreditierten Anbieter erforderlich.

Sabotageschutzbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Sabotageschutzbeauftragten sind die §§ 3a, 35 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle für den Bereich des Geheimschutzes zuständige Stellen.

Schwerbehindertenvertretung

Die Erforderlichkeit der Schwerbehindertenvertretung ergibt sich aus § 98 SGB XI.
Die Bestellung ist gemäß § 177 SGB IX verpflichtend in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigt sind.
Verpflichtend ist die Bestellung einer Vertrauensperson und mindestens einer Stellvertretungsperson. Die Wahl erfolgt nach der Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Gewählt werden dürfen alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Sicherheitsbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Sicherheitsbeauftragten ist §§ 22 SGB VII und § 20 der DGUV Vorschrift 1 i.V.m. DGUV-Regel 100-01.
Die Bestellung ist verpflichtend in allen Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten gemäß § 22 SGB VII.
Der Sicherheitsbeauftragte ist schriftlich zu bestellen und der Arbeitgeber muss gemäß § 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 Fortbildungen ermöglichen.

Sachkundiger für Sicherheitsdatenblätter

Die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen für Sicherheitsdatenblätter ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Sicherheitsblatt 220 (TRGS 220).
Die Bestellung ist verpflichtend für Hersteller, Formulierer und Importeure von Stoffen und Gemischen, die als gefährlich eingestuft sind, wenn diese an nachgeschaltete Anwender geliefert werden sollen.
Vorausgesetzt wird Sachkunde und die regelmäßige Teilnahme an geeigneten Auffrischungskursen nach REACH Anhang 2.

Sprengstoffbeauftragter

Die Erforderlichkeit des Sprengstoffbeauftragten ergibt sich aus §§ 8, 19, 21 Sprengstoffgesetz (SprengG).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe, die gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Untersuchung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, transportieren oder lagern.
Vorausgesetzt werden:
  • ein behördlicher Befähigungsschein gemäß § 21 Abs. SprengG
  • ein Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde gemäß § 21 Abs. 3 S. 2 SprengG
  • die unverzügliche Mitteilung der bezeichneten Verantwortlichen an die zustände Behörde unverzüglich nach der Bestellung gemäß § 21 Abs. 4 SprengG

Strahlenschutzbeauftragter

Rechtsgrundlage sind die §§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die §§ 13 ff. Röntgenverordnung (RöV).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betriebe, die mit ionisierender Strahlung arbeiten. Darunter fallen auch Unternehmen, die Geräte betreiben, die ionisierende Strahlung erzeugen.
Gemäß § 30 Abs. 2 StrlSchV wird alle fünf Jahre eine Weiterbildung vorausgesetzt.

Störfallbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Störfallbeauftragten ergibt sich aus § 58 a-d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die 5. und 12. Durchführungsverordnung zu diesem (5. und 12. BImSchV).
Die Bestellung ist verpflichtend für alle Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen, wenn dies nach Art und Größe der Anlage, wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft, erforderlich ist.
Es wird der Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie oder Physik, die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang der zuständigen Landesbehörde, die zweijährige praktische Tätigkeit und gemäß § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV mindestens alle zwei Jahre eine Weiterbildung vorausgesetzt.

Tierschutzbeauftragter

Aus § 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) ergibt sich die Pflicht zur Bestellung eines Tierschutzbeauftragten für alle Einrichtungen, die Tierversuche durchführen.
Vorausgesetzt wird ein Tiermedizinstudium und ein Fachtierarzt für Versuchstierkunde oder Tierschutz.

Transfusionsschutzbeauftragter

Die Rechtsgrundlage für den Transfusionsschutzbeauftragten ergibt sich aus § 13 Transfusionsgesetz (TFG) und der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutproben (Hämotherapie) gemäß § 12 ff., § 18 TFG.
Die Bestellung ist verpflichtend für Entnahmekrankenhäuser.
Der Transfusionsschutzbeauftragte muss ein Medizinstudium absolviert haben und einen Facharzt vorweisen, der in der Krankenversorgung tätig und transfusionsmedizinisch qualifiziert ist.

Transplantationsbeauftragter

Rechtsgrundlage für den Transplantationsbeauftragten sind § 9b Transplantationsgesetz (TPG), die Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG, das Gesetz zur Ausführung des TPG und die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Transplantationsmedizin.
Die Bestellung ist verpflichtend für Entnahmekrankenhäuser.
Der Transplantationsbeauftragte muss ein Medizinstudium absolviert haben und einen Facharzt vorweisen, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist gemäß § 9b Abs. 1 TPG.

Umweltmanagementbeauftragter

Die Erforderlichkeit eines Umweltmanagementbeauftragten ergibt sich aus der DIN EN ISO 14001 und den Verordnungen 1221/2009, 2017/1505 und 2018/2026 der Europäischen Gemeinschaft (EG) (EMAS).
Die Bestellung ist verpflichtend für Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 implementieren oder sich nach dem Eco Management and Audit Scheme (EMAS) zertifizieren lassen wollen.
Voraussetzungen sind eine Ausbildung zum Umweltmanagementbeauftragten und tiefgründige fachliche Kompetenzen und Kenntnisse, die je nach Unternehmen und Umfang des Umweltmanagementsystems variieren können.
Mah/Be
Stand: 03.06.2025