IHK Hannover
Recht auf Reparatur
Die Bundesregierung hat die die Richtline (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren umgesetzt. Ziel ist es, den Binnenmarkt zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen. Die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren soll verringert werden. Ferner sollen die Verbraucher und Verbraucherinnen dazu angeregt werden, die Waren länger zu nutzen.
Allgemeines
Die Richtline hat der deutsche Gesetzgeber innerhalb des BGB und EGBGB eingefügt. Das Mängelgewährleistungsrecht wurde erweitert und im Verbrauchsgüterkaufrecht folgt ein neuer Untertitel zu den Reparaturverpflichtungen des Herstellers.
Das Mängelgewährleistungsrecht des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleibt grundsätzlich unberührt. Bei den üblichen Beschaffenheiten einer Sache wurde lediglich die Reparierbarkeit der Sache hinzugefügt (§ 434 Abs. 3 S. 2).
Der Hersteller einer Ware wird dazu verpflichtet, diese auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren. Dabei soll die Reparatur, sobald der Hersteller in Besitz der Ware ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen (§ 479b Abs. 1 BGB). Die Reparaturpflicht des Herstellers greift, wenn der Verbraucher gegen den Unternehmer (Verkäufer) keine Mängelgewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann (§ 479a Nr. 3 BGB).
Bisher geltendes Recht
Nach der aktuellen Rechtslage haben Käuferinnen und Käufer zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte, wenn eine gekaufte Ware bei Übergabe mangelhaft war. Der Anspruch richtet sich dabei gegen den Verkäufer – nicht gegen den Hersteller. Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung bestand bislang grundsätzlich kein Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller.
Betroffener Personenkreis
Eine wesentliche Änderung findest sich in § 475e Abs. 5 BGB. Demnach kann der Unternehmer (Verkäufer) im Rahmen der Nacherfüllung die Ware reparieren, sofern eine Reparatur möglich ist. Wenn die Reparatur des Geräts (eines zusammengesetzten Geräts oder eines Teilstücks) erfolgt ist, verlängert sich die Gewährleistungsfrist des gesamten Geräts von zwei auf drei Jahre.
Nach § 479b Abs. 1 BGB können Verbraucher ab dem 31.07.2026 von dem Hersteller die Reparatur von Waren verlangen.
„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet (Art. 2 Nr. 42 (EU) Verordnung 2024/1781 über Art. 2 Nr. 5 (EU) Richtline 2024/1799).
Hat der Hersteller jedoch keinen Firmensitz innerhalb der EU, kann ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen. In diesem Fall treffen den Beauftragten die Pflichten des Herstellers. Hat der Hersteller in der EU keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware die Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers.
Wie die Reparatur zu erfolgen hat und welche Hersteller in Betracht kommen, können aus dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen und der Europäischen Online-Plattform (Link folgt noch) entnommen werden. Um die zuständigen Hersteller finden zu können, kann die Suche nach Marke und Ware. Nicht allerdings kann nach dem Mangel gesucht werden, da nicht jeder Mangel bekannt sein könnte.
Die Reparatur kann dabei unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Dies aber stets zu einem angemessenen Preis. Eine individuelle Vereinbarung des Herstellers mit dem Verbraucher ist erforderlich.
Sofern die Reparatur rechtlich oder faktisch unmöglich ist, ist es möglich, dass der Hersteller von der Verpflichtung befreit wird, § 479b Abs. 2 BGB.
Betroffene Waren aus Richtline (EU) 2024/1799 Anhang II
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Das Recht auf Reparatur gilt auch für Produkte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkauft wurden.
Was Hersteller künftig nicht mehr dürfen
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, Reparaturen möglichst einfach und zugänglich zu machen. Hindernisse, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienste bei der Reparatur von Produkten beeinträchtigen könnten, sind nicht mehr zulässig.
- Unzulässig sind insbesondere:
- Preise für Ersatzteile und Werkzeuge für Waren, die von der Reparatur abschrecken.
- Fehlende Verfügbarkeit von Ersatzteilen über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts.
- Verwendung Hardware- oder Softwaretechniken, die die Reparatur von Waren behindern. Technische Schutzmaßnahmen, die durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, sollen aber weiterhin möglich sein.
- Fehlende Kompatibilität von Produkten mit Ersatzteilen von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Teilen, die den technischen Anforderungen entsprechen.
- Die Weigerung, Produkte zu reparieren, die zuvor von Dritten instandgesetzt wurden.
- Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren.
Geltungsdauer der Reparaturpflicht
Der Reparaturanspruch des Verbrauchers besteht nur solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss.
Beispielsweise gilt für Smartphones, dass Ersatzteile wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher künftig für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens zur Verfügung stehen müssen. Ist bei einem Smartphone die Batterie defekt, würde die Reparaturpflicht für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Inverkehrbringens gelten.
Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass das Recht auf Reparatur während der üblichen Lebenszeit der betroffenen Produkte gilt.
Was Unternehmer beachten müssen
- Bestimmte Gewährleistungsansprüche des Käufers können möglicherweise ausgeschlossen oder vermieden werden, wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, welche Reparierbarkeit die Ware haben soll.
- Z.B. Verkäufer und Käufer vereinbaren im Vertrag (z.B. durch AGB), dass ein Produkt nur eingeschränkt reparierbar ist oder dass bestimmte Bauteile nicht austauschbar sind.
- Oder: Entspricht die Ware später genau dieser vereinbarten Eigenschaft, kann der Käufer nicht allein deshalb Gewährleistungsrechte geltend machen, weil die Reparierbarkeit schlechter ist, als er sich allgemein vorgestellt hat.
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Achtung: Wenn die eingeschränkte Reparierbarkeit einer Ware ausdrücklich und wirksam vertraglich (durch AGB) vereinbart wurde, kann der Käufer daraus später grundsätzlich auch keinen Gewährleistungsmangel ableiten. Allerdings darf nicht gezielt durch AGB die Reparierbarkeit ausgeschlossen werden.
- Die neu eingeführten Informationspflichten müssen in Ihre Prozesse integriert werden.
- Um fristgerecht Reparaturen vornehmen zu können, kann es von Vorteil sein, sich Bezugsquellen für Ersatzteile zu sichern und Kooperationen mit Reparaturbetrieben einzugehen.
- Reparaturpflichten können nicht nur Hersteller, sondern auch die Importeure und Vertreiber von Waren treffen. Prüfen Sie daher Ihre Lieferketten in Hinblick darauf, ob sie von einer Reparaturpflicht betroffen sein könnten, und schließen Sie entsprechende Entschädigungsvereinbarungen mit Ihren Lieferanten.
- Hardware- oder Softwaretechniken, die eine Reparatur von Waren behindern, können aufgrund von Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums gerechtfertigt sein.
- Unter Umständen müssen Reparaturbetriebe eine Lizenz vom Patentinhaber einholen, um die betreffende Reparaturleistung vornehmen zu können
Weiterführende Links:
Gesetzesentwurf der BReg: https://dserver.bundestag.de/btd/21/059/2105923.pdf
Stand: 08.09.2026
