IHK Hannover

REACH: die Europäische Chemikalienverordnung

Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie regelt den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beim Inverkehrbringen von Chemikalien. Die Verordnung ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar. Im Folgenden erfahren Sie, welche wesentlichen Pflichten sich daraus ergeben.

Anwendungsbereich

Die REACH-Verordnung gilt für alle chemischen Stoffe. Sowohl solche, die in industriellen Prozessen verwendet werden, als auch in alltäglichen Produkten wie Reinigungsmitteln, Farben, Möbeln und Elektrogeräten. Auch sogenannte Zwischenprodukte, also chemische Stoffe, die nur bei der Herstellung anderer Stoffe verwendet werden, sind umfasst. Ebenso kann die Verordnung für Stoffe in Erzeugnissen greifen, so etwa, wenn ein Stoff während der Verwendung eines Produkts freigesetzt wird.
Von der Verordnung nicht umfasst sind Polymere, nicht-isolierte Zwischenprodukte, radioaktive Stoffe, Arzneimittel und Stoffe im Transitverkehr und der Produktentwicklung.
Unter der REACH-Verordnung sind Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen aus der Europäische Union (EU) verpflichtet, Informationen über diese bereitzustellen und sicherzustellen, dass sie sicher verwendet werden können. Ebenso betrifft die Verordnung Verwender von Chemikalien in der Industrie und im Handwerk aus der EU und Händler, die Produkte mit Chemikalien aus der EU vertreiben.

Registrierungspflicht

Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen alle registrierungspflichtigen Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren, die sie in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr herstellen oder in die EU einführen.
Berechtigt zur Registrierung sind ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Personen, also Hersteller, Importeure oder sogenannte Alleinvertreter eines Unternehmens außerhalb der EU. Wenn mehrere Unternehmen denselben Stoff registrieren wollen gilt der Grundsatz, dass sie dies möglichst gemeinsam durch Datenaustausch tun (Datenteilungspflicht).
Im Rahmen der Registrierung müssen Unternehmen Informationen über Gefahren und Risiken des Stoffes bereitstellen. Diese Daten werden in einem technischen Dossier (Registrierungsdossier) zusammengestellt und dann über die Software IUCLID 6 an die ECHA übermittelt.
Weitere Informationen und Hinweise dazu, wann ein Stoff registrierungspflichtig ist, finden Sie auf der Website der ECHA.

Stoffidentifizierung

Eine Voraussetzung für die Einreichung des Registrierungsdossiers ist die eindeutige Identifizierung der Stoffe. Ein Stoff ist ein chemisches Element und dessen Verbindung im natürlichen Zustand oder infolge eines Herstellungsverfahrens. Er kann aus einem oder mehreren Bestandteilen bestehen (Artikel 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung). Auf der Website der ECHA finden Sie Hinweise zur Charakterisierung und Identifizierung von Stoffen. Mithilfe der CAS-Nummer, dem Stoffnamen oder der chemischen Bezeichnung ist es dort auch möglich, einen Stoff zu suchen.
Besondere Pflichten entstehen bei sogenannten “besonders besorgniserregenden Stoffen” (Substances of Very High Concern, SVHC). Darunter fallen Stoffe, die ernste Auswirkungen auf menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können. Das ist etwa der Fall bei krebserregenden, toxischen oder schwer abbaubaren Stoffen. Die Einstufung erfolgt durch die ECHA, die diese Stoffe in der sogenannten Kandidatenliste sammelt. Es wird empfohlen, diese regelmäßig zu überprüfen.

Mitteilung bei besonders besorgniserregenden Stoffen

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung ist der ECHA mitzuteilen, wenn ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Produzent/Importeur pro Jahr enthält und falls der Stoff in den betreffenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Diese Mitteilung muss höchstens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen.

Informationsweitergabe in der Lieferkette

Um sicherzustellen, dass Risiken im Umgang mit den Stoffen angemessen gemittelt werden, gibt es verschiedene Informationspflichten entlang der Lieferkette.

Sicherheitsdatenblätter (SDB)

Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind Dokumente, die Informationen über die Eigenschaften, Gefahren und den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen enthalten. Hersteller, Formulierer und Importeure müssen für nachgeschaltete Anwender ein SDB bereitstellen, ohne dass es zuvor angefragt wird, wenn der Stoff oder das Gemisch
  • gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft ist,
  • persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung ist,
  • oder aus anderen Gründen in der gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgeführt ist.
Als nachgeschalteter Anwender gilt jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Auch Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.
Lieferanten müssen gemäß Artikel 31 Absatz 3 auf Verlangen ein SDB auch dann zur Verfügung stellen, wenn das Gemisch
  • mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährdenden Stoff in einer Einzelkonzentration ≥ 1 Gewichtsprozent (bei nicht gasförmigen Gemischen) oder
    ≥ 0,2 Volumenprozent (bei gasförmigen Gemischen),
  • mindestens einen PBT- oder vPvB-Stoff oder einen in der Kandidatenliste gelisteten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent
  • oder einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
Leitlinien zur Erstellung des SDB finden Sie auf der Website der ECHA. Muster und Leerformulare bietet etwa die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Stoffsicherheitsbeurteilung

Zusätzlich zum Sicherheitsdatenblatt gibt es die sogenannte Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA).
Diese ist verpflichtend für Hersteller und Importeure von Stoffen und Gemischen, wenn diese in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Wird eine bestimmte Verwendung eines Stoffes nicht vom Hersteller oder Importeur unterstützt, müssen nachgeschaltete Anwender (z. B. weiterverarbeitende Betriebe) für diese Verwendung eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen. Dabei ist zu prüfen, ob die jeweilige Verwendung bereits in den Registrierungsunterlagen enthalten ist.
Die Stoffsicherheitsbeurteilung umfasst eine Gefahrenbewertung, bei der folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:
  • Schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit
  • Schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit durch physikalisch-chemische Eigenschaften
  • Schädliche Wirkungen auf die Umwelt
  • PBT- (persistend, bioakkumulierbar, toxisch) und vPvB-Eigenschaften (sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar)
Wenn ein Stoff laut CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist oder PBT- bzw. vPvB-Eigenschaften aufweist, muss zusätzlich eine Expositionsbeurteilung erfolgen
Diese wird als Anlage dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt und enthält Informationen über:
  • die Auswirkungen auf Beschäftigte und Verbraucher, die mit dem Stoff umgehen
  • die Auswirkungen auf die Umwelt
Für jede identifizierte Tätigkeit mit möglicher Exposition wird in sogenannten Expositionsszenarien beschrieben, wie Mensch und Umwelt vor dem Stoff geschützt werden können. Dazu werden Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen offengelegt. Zudem wird in einer Expositionsabschätzung dargelegt, welche Langzeitexpositionen, Dauer und Häufigkeit der Expositionen und Abbau-, Umwandlungs-, oder Reaktionsprozesse zu erwarten sind.
In der Risikobeschreibung wird schließlich die Gefahrenbewertung mit der Expositionsbeurteilung verglichen, um das potenzielle Risiko für Mensch und Umwelt abzuleiten. Alle ermittelten Informationen werden im Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Repot, CSR) zusammengetragen.
Die Dokumente müssen regelmäßig aktualisiert und mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung des Stoffs oder Gemischs aufbewahrt werden.
Umfangreiche Leitlinien und weitere Informationen zu der Stoffsicherheitsbeurteilung finden Sie auf der Website der ECHA.

Pflicht zur Weitergabe von Informationen

Auch, wenn kein SDB erforderlich ist, sind Unternehmen entlang der Lieferkette gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung dazu verpflichtet, die Informationen weiterzugeben und sicherzustellen, dass Kunden und nachgeschaltete Anwender die sicheren Verwendungsbedingungen kennen.
Wenn ein besonders besorgniserregender Stoff in einem Erzeugnis enthalten ist - also in einem Gegenstand, der bei der Herstellung eine bestimmte Form oder Oberfläche bekommt und dessen Funktion vor allem von dieser Form und nicht von seiner chemischen Zusammensetzung abhängt - und dieser Stoff mehr als 0,1 Prozent des Produkts ausmacht, dann müssen die Lieferanten ihre Kunden darüber informieren. Auch Verbraucher haben das Recht, auf Nachfrage Informationen darüber zu erhalten.
Die folgenden Textbausteine als Anregung für eine Antwort auf REACH-Kundenanfragen sind mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet worden. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Es muss abgewogen werden, ob vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken ein Fragebogen tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben wird. Gegebenenfalls kann es sinnvoller und wesentlich effizienter sein, ein Standardanschreiben zu formulieren und den eigentlichen Fragebogen gar nicht auszufüllen.
Betreff: Kundeninformation über die REACH-Verordnung und die Kandidatenliste.
SVHC enthalten:
  • hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in dem/n folgenden von uns gelieferten Erzeugnis/Erzeugnissen folgende/r besonders besorgniserregende/r Stoff/e (SVHC) der Kandidatenliste (Stand: Datum) in Konzentration über 0,1 % gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) enthalten ist/sind: Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses, mindestens Angabe des Stoffnamen z.B. Die Matratze enthält (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) im Überzug XY.
keine SVHC enthalten:
  • Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in dem/n folgenden von uns gelieferten Erzeugnis/Erzeugnissen, kein/e besonders besorgniserregenden/r Stoff/e (SVHC) der Kandidatenliste (Stand: Datum) über 0,1 % gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) enthalten ist/sind. (Falls zutreffend) Die EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, sind ebenso verpflichtet, uns unaufgefordert zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 % enthalten ist. Sofern wir eine diesbezügliche Information von unseren Lieferanten erhalten und dadurch Kenntnis erlangen, dass damit auch in unseren Produkten die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird, werden wir Sie informieren.
(Falls zutreffend:)
Von allen relevanten EU-Lieferanten lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind.
(Falls zutreffend)
Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, treffen wir gesonderte Vereinbarungen. Darin lassen wir uns schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird.

Bewertung, Zulassung und Beschränkung

Nach der Registrierung prüfen die ECHA und die nationalen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten die eingereichten Daten. Im Rahmen der Dossierbewertung kontrolliert die ECHA, ob die Registrierungsunterlagen den Anforderungen entsprechen.
Die Behörden der Mitgliedsstaaten prüfen im Rahmen einer Stoffbewertung ausgewählte Stoffe, bei denen es gesundheitliche oder umweltbezogene Bedenken gibt. Es wird untersucht, ob die eingereichten Informationen ausreichen und ob weitere Schutzmaßnahmen nötig sind.
Chemikalien, die ein unvertretbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen, können in ihrer Herstellung, Verwendung oder Vermarktung eingeschränkt oder sogar ganz verboten werden. Diese Stoffe sind in den Anhängen XIV und XVII der REACH-Verordnung aufgeführt.

Diese Informationen können ebenfalls helfen

Die Website der ECHA bietet umfangreiche Informationen, Leitlinien und Fragen und Antworten rund um die REACH-Verordnung.
Auch der Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet Hilfestellung bei der Umsetzung der REACH-Verordnung. Die BAuA ist die nationale Auskunftsstelle zur REACH-Verordnung.
Hilfreich kann es zudem sein, Beratungsunternehmen mit einzubeziehen. Informationen dazu finden Sie ebenso im Helpdesk der BAuA.
Stand: 28.01.2026