CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Instrument der EU zur Stärkung bestehender Maßnahmen zur Emissionsminderung. Ziel ist es, Anreize für Unternehmen zu schaffen, ihre Produktions-Emissionen zu reduzieren und gleichzeitig zu verhindern, dass die Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagert wird (“Carbon Leakage”).
Unternehmen, die weiterhin innerhalb der EU produzieren, sollen durch den Mechanismus vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. CBAM unterstützt dabei die Umsetzung des European Green Deal, der unter anderem vorsieht, Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% gegenüber 1990 zu senken. CBAM ist eine Art CO2-Zoll, der importierende Unternehmen dazu verpflichtet, die bei der Herstellung dieser Güter im Ausland entstandenen CO2-Emissionen zu melden und für jede importierte Tonne CO2 spezielle CBAM-Zertifikate zu erwerben.
Die Verordnung betrifft alle Unternehmen innerhalb der EU, die bestimmte Waren aus Drittstaaten importieren. Dazu zählen:
- Zement
- Eisen
- Stahl
- Aluminium
- Düngermittel (u.a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngermittel)
- Wasserstoff
- Elektrizität
Ausnahmen von der Anwendung greifen in folgenden Fällen:
- Wenn die Waren aus Drittstaaten stammen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) teilnehmen oder mit diesen verbunden sind
- Bei Kleinsendungen mit einem Gesamtwarenwert von höchstens 150 Euro
- Für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
- Bei Importen durch Militärbehörden
- Für Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückgeführt werden
Der Mechanismus ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2025 gilt eine Übergangsphase, in der die Verordnung nur eingeschränkt Anwendung findet. Ab dem 01. Januar 2026 können nur registrierte CBAM-Anmelder betroffene Waren in das Zollgebiet der EU einführen.
Welche wesentlichen Pflichten gibt es?
- Ermitteln der Emissionswerte
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln und dokumentieren. Dies ist nur mit Bereitstellung der entsprechenden Daten durch den ausländischen Hersteller möglich.Es wird empfohlen, dass der ausländische Anlagenbetreiber folgende Daten an den berichtspflichtigen Anmelder mitteilt:
- Produktionsverfahren
- Spezifische graue direkte Emissionen, Angaben zur Methodik
- Indirekte graue Emissionen
- Sektorspezifische Angaben
Zur Hilfestellung hat die EU-Taxation and Customs Union (TAXUD) Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern und eine Excel-Tabelle zur Abfrage der erforderlichen Daten erstellt. Bei der Verwendung kann das zugehörige Lernvideo helfen. - Emissions-Ausgleichspflicht und CBAM-Zertifikate
Alle Emissionen, die ein Unternehmen im Ursprungsland der Ware noch nicht ausgeglichen hat, sind ab dem 1. Januar 2026 über CBAM-Zertifikate auszugleichen.Hierfür ist eine CBAM-Anmeldeberechtigung für die Niederlassung des jeweiligen Unternehmens nötig, da ab dem 01. Januar 2026 nur “zugelassene Anmelder” zum Erwerb von Zertifikaten und dem Import von CBAM-Waren berechtigt sind.Die CBAM-Zertifikate können auf einer zentralen Plattform erworben werden. Ihr Preis richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate. Sie sind zwei Jahre lang gültig und können zurückgegeben werden.
- Berichtspflicht
In der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 müssen berichtspflichtige Anmelder für alle betroffenen Waren, die seit dem 1. Oktober 2023 eingeführt wurden, für jedes Quartal eines Kalenderjahres, bis einen Monat nach Quartalsende, einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln.Ab dem 01. Januar 2026 ist der Bericht bis zum 31. Mai jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen. Die Einreichung erfolgt über das CBAM-Portal.Berichtspflichtige Personen sind
- der Einführer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt,
- die Person, der eine Bewilligung der Abgabe einer Zollanmeldung erteilt wurde und die Einfuhr von Waren anmeldet und
- der indirekte Zollvertreter, sofern die Zollanmeldung von diesem abgegeben wird, der Einführer außerhalb der EU niedergelassen ist oder dieser sich mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt.
Aus dem Inhalt der Berichte muss hervorgehen- die Gesamtmenge jeder Warenart (in MWh oder t) aufgeschlüsselt nach den Herstellungsanlagen im Ursprungsland
- die gesamten direkten und indirekten grauen Emissionen in CO2-Emissionen/MWh oder CO2-Emissionen/t
- der CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet wurde
- dabei ist jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen
- Registrierung im CBAM-Register
Für die Übergangsphase und die Regelphase gibt es separate Register, die nicht zu verwechseln sind.Die Registrierung für das CBAM-Übergangsregister durch berichtspflichtige Anmelder erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Nach der Registrierung wählen Sie unter “übergreifende Leistungen” die Dienstleistung “EU-Trader-Portal, CBAM-Portal” und verknüpfen Ihr Konto mit diesem. Anschließend geben Sie Ihre Kontaktdaten an, stimmen der Weitergabe der Daten zu und bestätigen Ihre Registrierung mit “ja”.Unter „Dienstleistung“ finden Sie nun das „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“. Im „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ wählen Sie „EU-Anwendungen aufrufen“ aus, um zum Menüpunkt „CBAM-Übergangsregister“ zu gelangen.Über den Menüpunkt „CBAM-Übergangsregister“ werden Sie auf die Seite des EU-Zollportals der EU-Kommission weitergeleitet Auf der Seite des EU-Zollportals der EU-Kommission wählen Sie den Bereich „Zoll“ aus (nicht: „Carbon Border Adjustment Mechanism“).Eine genaue Beschreibung und weitere Hilfestellung erhalten Sie hier: CBAM | Zoll-PortalAb dem 01. Januar 2026 ist für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU der Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“ verpflichtend. Um diesen zu erhalten, muss ein Zulassungsantrag über das CBAM-Register gestellt werden. Dieses Portal für die Regelphase wird im Laufe des ersten Quartals 2025 von der EU-Kommission parallel zum CBAM-Übergangsregister zur Verfügung gestellt. Zugang zu dem CBAM-Register erhalten Sie ebenso über das Zoll-Portal. Sind Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert, wird Ihr Zugang automatisch freigeschaltet.Weitere Informationen zu der Zulassung für die Regelphase finden Sie hier: DEHSt - Zulassung für CBAM-Regelphase
- Übergangsphase: Besonderheiten bis zum 31.12.2025
CBAM wird schrittweise mit einer Übergangsphase vom 01. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt. Die Übergangsphase dient dazu, alle Beteiligten an das System heranzuführen, um die Ausgestaltung durch das Sammeln von Daten und Erfahrungen für die Regelphase zu optimieren. Die Abgabe von CBAM-Zertifikationen sowie die Verifizierung der Daten sind in der Übergangsphase nicht verpflichtend.
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens hat die EU-Kommission am 26. Februar 2025 Vereinfachungen für CBAM vorgeschlagen. Eine jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen CBAM-Gütern soll zu einer Entlastung führen. Mehr erfahren Sie hier: Fragen und Antworten zum Omnibus-Paket
Weitere Informationen und eine Checkliste für Einführer von CBAM-Waren finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Informationen und Hilfe bietet auch die Website des Zolls.
Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung bietet ein Leitfaden der EU.
Kontakt

Falko Lehmeier