Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Wenn Dienstleistungen über Ländergrenzen hinweg erbracht werden, stellt sich stets die Frage, wie diese umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln sind und wie folglich die Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Dabei sind in der Regel folgende Aspekte von Bedeutung:
- Für wen werden Leistungen erbracht? (B2B oder B2C)
- Wo liegt umsatzsteuerrechtlich der Leistungsort
- Wie muss die Rechnung ausgestellt werden
- Wer ist für die Entrichtung der Umsatzsteuer verantwortlich? (Dienstleister oder Leistungsempfänger)
Im B2B-Bereich gilt grundsätzlich die Regel, dass Dienstleistungen in dem Land der Umsatzsteuer unterliegen, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Sollte die Leistung an eine Betriebsstätte des Auftraggebers erbracht werden, ist der Ort der Betriebsstätte maßgeblich.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Durch dieses Verfahren wird die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger verlagert, was häufig dazu führt, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland vermieden werden kann. Dies reduziert administrative Aufwände und vereinfacht die steuerliche Abwicklung für beide Seiten.
Details und Ansprechpartner zur Rechnungsstellung ins Ausland unter: Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland - IHK Hannover.