Recht und Steuern

Neues Urteil: Anforderung an Kündigungs-Button geschärft

In einem neuen Urteil hat das Landgericht München I klargestellt, dass Verbraucher auf der Abschluss-Website eines Onlinevertrags eindeutig und unmittelbar über die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Online‑Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen informiert werden müssen. Hinweise, die ausschließlich auf externe Websites verweisen, ohne die Kündigungsoption auf der maßgeblichen Vertragsseite zu nennen, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht (LG München I, Urteil vom 12. Januar 2026; AZ: 3 HK O 13796/24).

Anforderungen an leichte Zugänglichkeit

Konkret beanstandete das Gericht einen Hinweis, wonach eine Kündigung eines vergütungspflichtigen Abonnementvertrags (nur) über die Konto‑Website des Internetanbieters nach vorheriger Anmeldung möglich sei – ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass dieselbe Kündigung gesetzlich vorgeschrieben auch direkt auf der Abschlussseite über einen Link wie „Abo kündigen“ erfolgen kann. Ein solches Vorgehen könne Verbraucher von der einfacheren, unmittelbar zur Verfügung gestellten Kündigungsfunktion abhalten.

Hintergrund: Der gesetzliche Kündigungsbutton

Bereits seit dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland nach §312k BGB Bürgerliches Gesetzbuch. Die Vorschrift verpflichtet Anbieter von Dauerschuldverhältnissen, die online abgeschlossen werden können, einen „Kündigungsbutton“ bereitzustellen, der:
  • leicht zugänglich,
  • gut sichtbar und
  • klar beschriftet sein muss.
Der Button muss Verbraucher ohne Umwege zu einer Bestätigungsseite führen, auf der die Kündigung innerhalb weniger Schritte wirksam erklärt werden kann. Das Gesetz soll verhindern, dass Verbraucher Verträge online zwar einfach abschließen, jedoch nur schwer wieder kündigen können.

Kernaussagen des neuen Urteils des LG München I

  1. Leichte Zugänglichkeit nach §312k BGB
    Die Abschlussseite darf nicht den Eindruck vermitteln, eine Kündigung sei nur über ein Kundenkonto oder eine externe Seite möglich. Eine solche Wegeführung kann Verbraucher von der vorgesehenen einfachen Kündigungsoption abhalten und verstößt daher gegen §312k BGB.
  2. Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
    Eine unzureichende oder versteckte Kündigungsführung ist nicht nur ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel (§3a UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), sondern kann zugleich als Irreführung bzw. Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5, 5a UWG bewertet werden.
  3. Anforderungen an die Bestätigungsseite
    Nach Anklicken eines Kündigungslinks („Abo jetzt Kündigen“) muss nach den gesetzlichen Gestaltungsvorgaben auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der der Verbraucher über eine unmittelbar und leicht verfügbare Bestätigungsschaltfläche die Kündigung erklären kann. Die Kündigungsschaltfläche darf mit nichts anderem beschriftet sein als mit „Jetzt kündigen“ (oder entsprechender eindeutiger Formulierung). Sie darf nicht erst nach Eingabe weiterer Daten erscheinen. Andernfalls liegt eine unzulässige „scheibchenweise“ Hinführung vor, die Verbraucher von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abhält.

Rechtsfolgen bei Missachtung

Bei einem Verstoß gegen die nach § 312k BGB erforderlichen Vorkehrungen hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Außerdem drohen Abmahnungen.

Stand: 03.03.2026