Preisermäßigung wegen Ablauf Mindesthaltbarkeit
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Rabatt für ein Lebensmittel darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um ein Produkt mit ablaufender Haltbarkeit handelt (Urteil v. 05.08.2025, Az.: 3 U 2376/24 UWG).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Discounter für Käseprodukte mit einem Rabatt von 30 Prozent geworben. Die Werbung für den Rabatt war durch das Anbringen eines roten Rabattaufklebers erfolgt (-30 Prozent). Hintergrund für die Gewährung des Rabatts war das baldige Ablaufen der Haltbarkeit. Weitere Informationen zum Rabatt erfolgten nicht.
Die Werbung wurde von einem Wettbewerbsverein beanstandet, weil der Discounter den Grund für die Rabattierung nicht angegeben hatte. Der Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen die Ausnahmevorschrift § 11 Abs. 4 Nr. 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Der Discounter hingegen sah die Darstellung des Rabatts als zulässig an. Die Kennzeichnung mit farblichen Aufklebern sei üblich für einen verbilligten Abverkauf von Produkten gewesen und der Verkehr habe diese auch bei Lebensmitteln als Hinweis auf ein nahendes Ende der Haltbarkeit verstanden
Das OLG hat einen Verstoß gegen die PAngV bejaht. Der Verkehr sei durch den roten Aufkleber nicht in geeigneter Weise darüber informiert worden, dass der Grund für die Preisermäßigung in dem baldigen Verderb der Ware bestanden habe. Das Gericht wies darauf hin, es aus dem Rabattaufkleber für den Verkehr nicht ersichtlich war, dass die Haltbarkeit kurz vor dem Ablauf stand. Für einen entsprechenden Rabatt habe es vielmehr eine Vielzahl von Gründen geben können. Selbst wenn Produkte mit und ohne diesen Rabatthinweis im gleichen Regal gewesen seien, habe dies nicht gereicht, um den Verkehr entsprechend zu informieren da es auch in diesem Fall an der gewünschten Warnwirkung gefehlt habe.
§ 11 Abs. 1 PAngV verlangt bei der Werbung mit einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung. § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV lässt jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zu, wenn die Preisermäßigung wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder des drohenden Ablaufs der Haltbarkeit erfolgt. Dies muss dann aber für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.
Neben der Frage der Kennzeichnung für Lebensmittel im Fall einer Preisermäßigung mit ablaufender Haltbarkeit hatte das OLG auch über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig war, neben der Grundpreisangabe für vorgeschnittenen Käse den Preis je 100g blickfangmäßig hervorzuheben, wobei der Grundpreis gleichzeitig für drei Käsevarianten unterschiedlich angegeben war. Der Wettbewerbsverein hatte den „Dreiklang“ der Regal-Preisauszeichnung beanstandet. Dem Discounter sollte die Bewerbung von abgepacktem Käse über Preisschilder am Verkaufsregal verboten werden, wenn jeweils hervorgehoben für die gleiche Art von Lebensmitteln (Käse) gleichzeitig
- entweder der Gesamtpreis oder
- der Grundpreis pro 100 g als Beispielspreis oder
- ein einzelner Preis für mehrere Gewichtseinheiten des Lebensmittels angegeben wird.
Nach der Entscheidung des OLG war diese Preisdarstellung jedoch nicht zu beanstanden. Der zu zahlende Preis sei zutreffend ausgewiesen worden. Auch seien auf den Verpackungen der betreffenden Käsesorten jeweils sowohl der Grundpreis als auch der zu zahlende Preis angegeben worden. Auch das variierende Nettogewicht sei ausgewiesen worden, so dass die Regalangabe nicht zu beanstanden gewesen sei.
In einer weiteren Frage hatte das OLG darüber zu entscheiden, ob eine Preisangabe am Regal neben dem Grundpreis auch den Preis je 100g als hervorgehobenen Preis ausweisen dürfte.
Das OLG hat auch insoweit einen Verstoß verneint und dabei die Rechtsprechung zur Werbung mit Sternchenhinweisen herangezogen. Zum einen sei im räumlichen Zusammenhang mit der Preisauszeichnung darauf hingewiesen worden, dass sich der Preis auf der Packung befunden habe („Preis s. Pckg.“). Zum anderen sei zwar der Grundpreis je 100g gesetzlich nicht mehr vorgesehen gewesen, in der Gesamtwürdigung habe die Angabe aber weder zu einer Preisunklarheit noch zur Gefahr einer Irreführung geführt.
Stand: 23.10.2025
