Recht und Steuern
Neues Produkthaftungsgesetz ab Dezember: Was ändert sich?
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) ist seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft und muss bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Reform soll es Verbrauchern erleichtern, Schadensersatz vom Hersteller zu verlangen, wenn durch einen Produktfehler ein Schaden entsteht. Das Gesetz bringt für Unternehmen weitrechende Änderungen mit sich, insbesondere im Bereich der Haftung für Software, künstlicher Intelligenz, digitaler Komponenten und bei Produktveränderungen. Daneben wird der Kreis der Haftungsadressaten erweitert und die Anspruchsdurchsetzung für Geschädigte erleichtert. Außerdem entfällt die Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen.
- Produkthaftung – worum geht es?
- Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Weiter Anwendungsbereich der Produkthaftung
- Haftungsadressaten erweitert
- Für welche Schäden wird gehaftet?
- Wann ist ein Produkt fehlerhaft?
- Beweiserleichterung für Geschädigte
- Haftungshöchstgrenze, Verjährung
- Wann treten die Änderungen in Kraft?
- Welche Maßnahmen sollen Unternehmen einleiten?
Produkthaftung – worum geht es?
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung eines Herstellers für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte an bestimmten Rechten und Rechtsgütern entstehen. Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig, das heißt ein Hersteller haftet auch dann, wenn er den Fehler nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der Geschädigte kann unmittelbar den Hersteller in Anspruch nehmen; einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bedarf es nicht.
Anspruchsteller muss eine natürliche Person sein. Juristischen Personen, wie etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG) oder Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) stehen keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz zu.
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Hersteller eines Produkts. Hersteller ist derjenige, der ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Auch Entwickler und Hersteller von Software werden als Hersteller betrachtet. Hersteller ist auch der sog. Quasi-Hersteller, also derjenige, der durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder anderer Erkennungszeichen als Hersteller auftritt.
Die Produkthaftung besteht zusätzlich neben etwaigen vertraglichen Schadensersatzansprüchen und der verschuldensabhängigen Haftung des Herstellers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 823 ff BGB).
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Weiter Anwendungsbereich der Produkthaftung
Die Produkthaftung gilt künftig nicht nur für physische Gegenstände, sondern umfasst
- alle beweglichen Sachen, einschließlich Rohstoffe
- Elektrizität
- Software, einschließlich Cloud- und KI-Systemen, unabhängig von deren Bereitstellungsform. Ausgenommen ist freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
- Digitale Konstruktionsunterlagen, die die automatische Steuerung von Maschinen und Werkzeugen ermöglichen (zum Beispiel CAD-Dateien).
- Auch für Produktkomponenten und verbundene Produkte wird gehaftet.
Haftungsadressaten erweitert
In erster Linie haftet der Hersteller, also derjenige, der ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert. Hersteller haften auch für Updates und Upgrades, da sie nach dem Inverkehrbringen weiterhin Kontrolle über das Produkt ausüben.
Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert (zum Beispiel durch Upcycling) und erneut in Verkehr bringt, gilt als neuer Hersteller und haftet entsprechend.
Haftung in globalen Lieferketten: Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, können auch Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen haftbar gemacht werden.
Als Fulfilment-Dienstleister sind Unternehmen anzusehen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der vier Dienstleistungen
- Lagerhaltung
- Verpackung
- Adressierung
- Versand
bezüglich eines Produkts anbieten, das nicht in ihrem Eigentum steht. Post- und Paketzustelldienste sind jedoch nicht als Fulfilment-Dienstleister anzusehen.
Ein Lieferant haftet erst dann,
- wenn kein in der EU ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden kann
- und er nach Aufforderung der geschädigten Person nicht binnen eines Monats keinen dieser Wirtschaftsakteure oder seinen Vorlieferanten benennt.
Sind zwei oder mehr Wirtschaftakteure für den Schaden haftbar, so haften sie als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person kann also von jedem ersatzpflichtigen Wirtschaftsakteur den Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen. Im Innerverhältnis der haftenden Wirtschaftsakteure hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes vom Umfang der jeweiligen Schadensverursachung ab.
Für welche Schäden wird gehaftet?
Nach geltendem Recht werden nur Verletzungen an Körper und Gesundheit (auch Todesfall) und Schäden an anderen Sachen erfasst. Nach dem neuen Katalog in § 1 des Gesetzentwurfs ist Schadensersatz zu leisten für
- Körper- und Gesundheitsverletzungen einschließlich der medizinisch anerkannten Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit
- Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt (Ausnahme: Sachen für den rein beruflichen Gebrauch)
- Datenschäden oder Vernichtung von Daten, aber nur wenn sie nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
Die Produkthaftung darf nicht mit der kaufrechtlichen Mängelhaftung verwechselt werden. Nur letztere betrifft Schäden am Produkt selbst.
Wann ist ein Produkt fehlerhaft?
Ein Fehler im Sinne des neuen Produkthaftungsrechts liegt dann vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem oder EU-Recht vorgeschrieben oder erwartet werden kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich
- Aufmachung und Produktmerkmale (Kennzeichnung, Design, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Montage-, Installations-, Gebrauchs- und Wartungsanleitungen)
- der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch
- Auswirkungen von „lernenden“ Produkten
- vorhersehbare Auswirkungen anderer Produkte
- u. a. auch fehlende Cybersicherheit
- Produktrückrufe
- spezifische Bedürfnisse der vorgesehenen Benutzergruppen
- bei Produkten zur Schadensverhinderung (z. B. Rauchmelder), wenn dieser Zweck nicht erreicht wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts. Bloße Produktverbesserungen einschließlich Software-Updates oder -Upgrades führen nicht zur Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Produkts.
Beweiserleichterung für Geschädigte
Die Beweislast wird zugunsten der Geschädigten angepasst. Der Nachweis für das Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens obliegt weiterhin dem Geschädigten, aber Unternehmen müssen unter bestimmten Bedingungen auf Anordnung des Gerichts Beweismittel offenlegen. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten und die berechtigten Interessen aller Beteiligten sind zu berücksichtigen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
Hinzu kommen gesetzliche Vermutungen und Annahmen, wenn zum Beispiel relevante Beweismittel nicht offengelegt, das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen oder europäischen Rechts nicht entspricht, oder vom Kläger nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung verursacht wurde, oder wenn es zum Beispiel für den Kläger aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig erschwert wird, den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Rechtsverletzung nachzuweisen.
Haftungshöchstgrenze, Verjährung
Die bisherige Obergrenze von 85 Millionen Euro wird durch eine unbegrenzte Haftung ersetzt. Auch der Selbstbehalt der geschädigten Person in Höhe von 500 Euro entfällt.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren wie bisher in drei Jahren. Fristbeginn ist der Tag, ab dem der Geschädigte von dem Produktfehler, dem Schaden und der Identität des Wirtschaftsakteurs Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Produkts. Im Fall einer Latenzzeit, also wenn sich ein Körper- oder Gesundheitsschaden erst mit erheblicher Verzögerung zeigt, kann sich die Frist auf 25 Jahre verlängern.
Die Vorschriften der Produkthaftung können nicht zu Lasten der geschädigten Person oder eines Rechtsnachfolgers abbedungen werden.
Wann treten die Änderungen in Kraft?
Die EU-Produkthaftungsrichtlinie sieht die Umsetzung in nationales Recht bis zum 9. Dezember 2026 vor. Demzufolge soll auch das neue Produkthaftungsgesetz am selben Tag Inkrafttreten. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, bleibt es beim alten Produkthaftungsregime.
Welche Maßnahmen sollen Unternehmen einleiten?
- Hersteller und betroffene Marktakteure sollten ihre eigenen Compliance-Systeme überprüfen
- Überprüfung des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Deckungssummen und der erweiterten Haftungsrisiken
- Überprüfung und Dokumentation der Qualitätskontrollen
- Sicherstellung einer sachgerechten Lagerung
- Regelmäßige Produktbeobachtungen vorsehen und dokumentieren
- Rückrufmanagementsystem
- Vereinbarungen zur Qualitätssicherung und Sicherheitsvorkehrungen mit Vorlieferanten treffen
Stand: 03.03.2026
