Recht und Steuern

Neue Preisangabenverordnung

Am 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Änderungen haben sich bei der Grundpreisangabe ergeben und bei Preisermäßigungen innerhalb der letzten 30 Tage müssen verpflichtende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ein Überblick:

1. Platzierung der Grundpreisangabe

Früher musste der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Nach der neuen Preisangabenverordnung entfällt das Erfordernis der unmittelbaren Nähe. Der Grundpreis ist neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.    

2. Änderungen bei den Mengeneinheiten

Der Grundpreis muss immer je Kilogramm, Liter, Meter etc. angegeben werden. Die frühere Regel, dass bei Waren in kleineren Gebinden bis 250 Gramm Nenngewicht oder 250 Milliliter Nennvolumen der Grundpreis bezogen auf 100 Gramm oder Milliliter angegeben werden konnte, entfällt. Eine Ausnahme gilt hier nur für lose, das heißt unverpackte Ware.  

3. Pfandangaben

Eine Klarstellung enthält § 7 PAngV hinsichtlich sogenannter rückerstattbarer Sicherheiten. Daraus ergibt sich, dass der Pfandbetrag bei der Berechnung des Gesamtpreises und des Grundpreises nicht einzubeziehen ist. Die Höhe des Pfands ist aber aus Transparenzgründen entsprechend der üblichen Praxis separat neben dem Preis für das Erzeugnis und
einem evtl. Grundpreis anzugeben.

4. Zusätzliche Informationspflicht bei Preisermäßigungen

Bei einer Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage anzugeben. § 11 der PAngV lautet:
„Wer zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Grundpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Von der Neuregelung betroffen sind damit Preisgegenüberstellungen wie „Statt-Preise“, „Streich-Preise“, prozentuale Abzüge vom vorherigen Gesamtpreis oder Grundpreis, und zwar unabhängig davon, ob sich die Ermäßigung konkret auf einen oder mehrere Artikel, Warenkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.
Diese Regelung betrifft nicht:  
  • Die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“
  • Die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises.
  • Wenn der Händler für ein Produkt wirbt, das er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt.
  • Werbung mit einer Gegenüberstellung des eigenen Preises zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Es muss klar erkennbar sein, dass es sich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.
  • Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc., da es sich um sogenannte Werbung mit Drauf- bzw. Dreingabe handelt.
  • Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen
  • Preiswerbung für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit
Die Regelungen über Preisermäßigungen sind sowohl im stationären als auch im Onlinehandel zu beachten. Sie gelten nur gegenüber Verbrauchern.

Stand: 23.10.2023