BGH: Kündigungs-Button auch bei Einmalzahlung Pflicht
Ein Online-Kündigungs-Button muss nach einem BGH-Urteil auch für solche Dauerschuldverhältnisse vorgehalten werden, bei denen der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zahlen muss, ein Unternehmer aber seine vertragstypischen Leistungen fortwährend zu erbringen hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
Bereits seit 1. Juli 2022 ist ein Online-Kündigungs-Button für Dauerschuldverhältnisse im Verhältnis B2C Pflicht. Unter Dauerschuldverhältnisse fallen in der Regel zum Beispiel
- Internet-/Mobilfunkverträge
- Fitnessstudioverträge
- Streamingdienste-Verträge
- Zeitschriftenabonnements
- Verträge über Energieversorgung
§ 312k BGB bestimmt, dass Verbrauchern ein Kündigungs-Button (Kündigungsschaltfläche) zur Verfügung gestellt werden muss, wenn es ein Unternehmen Verbrauchern ermöglicht, ein Dauerschuldverhältnis online abzuschließen. Die Kündigung sollte ebenso einfach sein wie der Vertragsschluss selbst. Hinsichtlich der Positionierung des Kündigungs-Buttons, der Beschriftung und des Ablaufs sind folgende Vorgaben zu beachten:
1. Der Kündigungs-Button muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Worten „Verträge hier kündigen“) beschriftet sein.
2. Der Kündigungs-Button muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen (Kündigungsformular), auf der Verbraucher alle für die Kündigung erforderlichen Angaben vornehmen können:
- Art der Kündigung, im Fall der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund
- eindeutige Identifizierung des Verbrauchers
- eindeutige Identifizierung zu kündigenden Vertragsverhältnisses
- Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
- aktuelle Kontaktdaten (zum Beispiel per E-Mail) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung
Im Anschluss daran muss die zweite Schaltfläche („Jetzt kündigen“) die Kündigung ohne weitere Hürden oder Pflichtangaben ermöglichen. Zwingende Logins oder zum Beispiel versteckte Abfragemenüs oder Pop-ups sind unzulässig.
3. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein, so dass Verbraucher jederzeit darauf zugreifen können (wobei dies streng genommen nur für die Kündigungsschaltfläche gilt, da ein Kunde ja erst dann auf die Bestätigungsseite mit der Bestätigungsschaltfläche gelangt).
Nach dem Absenden der Kündigung muss die Möglichkeit bestehen, die übermittelten Daten und das Datum der Absendung der Kündigung zu speichern. Außerdem muss die Kündigung (Inhalt, Datum und Uhrzeit der Kündigungserklärung) auf elektronischem Weg bestätigt werden.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Pflicht, einen Kündigungs-Button vorzuhalten, auch für solche Dauerschuldverhältnisse gilt, bei denen der Verbraucher zwar nur ein einmaliges Entgelt zu zahlen hat, der Unternehmer aber seine vertragstypischen Leistungen fortwährend zu erbringen hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – I ZR 161/24). Für die Frage, ob ein Dauerschuldverhältnis im Sinn des § 312k BGB vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH also auf die Hauptleistung des Unternehmers abzustellen, da diese für den Vertrag maßgeblich prägend ist. Im vorliegenden Fall waren dies unter anderem Punktegutschriften, die der Verbraucher bei einer neuen Bestellung einlösen konnte. Seine Begründung macht der BGH auch daran fest, dass etwa im Fall einer fristlosen Kündigung sich die Rückzahlung in der Regel entsprechend § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB verringern würde.
Ausnahmen
Für Verträge, die aufgrund gesetzlicher Formerfordernisse ausschließlich in einer strengeren Form als der Textform gekündigt werden können, für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, und für Verträge über Finanzdienstleistungen (hierzu zählen auch Versicherungen) gilt die Pflicht für einen Kündigungs-Button nicht.
Rechtsfolgen bei Missachtung
Bei einem Verstoß gegen die nach § 312k BGB erforderlichen Vorkehrungen hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Außerdem drohen Abmahnungen.
Stand: 28.10.2025
