Recht und Steuern

Differenzbesteuerung

Handelt ein Unternehmer mit Gebrauchtwaren, die in der Regel häufig von privat und damit ohne Umsatzsteuer erworben werden, sieht das Umsatzsteuerrecht für ihn die Möglichkeit einer besonderen Form der Umsatzbesteuerung vor: die sogenannte Differenzbesteuerung. Sie hat in erster Linie Bedeutung im Secondhandgeschäft, beim Gebrauchtwagenhandel und auch im Kunst- und Antiquitätengeschäft.

1. Was ist die Differenzbesteuerung?

Im Gegensatz zur „normalen“ Umsatzbesteuerung wird bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur der Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis besteuert. Ziel der Differenzbesteuerung ist es, in den Fällen, in denen kein Vorsteuerabzug besteht, (in der Regel bei Ankauf von Waren „von privat“) eine adäquate Umsatzbesteuerung zu erreichen. Der Umsatzsteuer soll nämlich nur die unternehmerische Wertschöpfung unterliegen und damit in diesen Fällen die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufswert der Waren.

2. Für wen gilt die Differenzbesteuerung?

Um die Differenzbesteuerung anwenden zu können, muss der Unternehmer ein Wiederverkäufer sein. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Damit werden insbesondere solche Unternehmer umfasst, die im Rahmen ihres Unternehmens üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie – gegebenenfalls nach Instandsetzung – im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Dabei kann sich der An- und Verkauf von Gebrauchtgegenständen auch auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränken. Zu den Wiederverkäufern gehören somit auch Unternehmer, die zwar hauptsächlich neue Waren verkaufen, aber auch gebrauchte Waren von privaten Kunden in Zahlung nehmen und weiterverkaufen.
Dagegen findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung, wenn zum Beispiel ein Freiberufler seinen gebraucht gekauften Pkw nach beruflicher Nutzung weiterverkauft (BFH vom 2. März 2006, V R 35/04, BStBl. 2006 II S. 675). Für den Fall eines Gewerbetreibenden, der neben einer Lottoannahmestelle eine Reiseagentur und einen Kiosk betrieb, hat der BFH die Differenzbesteuerung für den Verkauf des betrieblichen Pkw, der ohne Vorsteuerabzug erworben worden war, ebenfalls verneint (Urteil vom 29. Juni 2011, XI R 15/10; anders noch FG Münster, Urteil vom 18. Mai 2010, 15 K 4411/06 U).

3. Welche Gegenstände unterfallen der Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung ist in erster Linie eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferung von beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Sie gilt grundsätzlich für alle beweglichen körperlichen Gegenstände. Auch für Gegenstände des Anlagevermögens kann der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwenden, unabhängig davon, ob er mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt.
Von der Zielsetzung her sollen durch die Differenzbesteuerung Gebrauchtgegenstände erfasst werden. Entscheidend ist jedoch nicht, ob es sich tatsächlich um gebrauchte Gegenstände handelt, es kommt vielmehr darauf an, dass der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gegenstände keinen Vorsteuerabzug haben darf. Die Differenzbesteuerung kommt daher in Betracht, wenn für die Lieferung an den Wiederverkäufer
  • keine Umsatzsteuer geschuldet wurde (zum Beispiel beim Kauf von Privatpersonen, von der öffentlichen Hand oder von Unternehmern, deren Leistungen steuerfrei sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie Ärzte oder Versicherungsvertreter) oder
  • nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) die Umsatzsteuer nicht erhoben wurde oder
  • die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (wenn also beispielsweise ein Händler von einer Privatperson Waren gekauft hat und seinerseits an den Wiederverkäufer liefert).
Der Wiederverkäufer muss prüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall auch tatsächlich vorliegen.
Für die Anwendung der Differenzbesteuerung müssen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Wiederverkäufer muss die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. Erwirbt er die Gegenstände zunächst privat und legt sie dann ins Unternehmen ein, ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar. Das Gleiche gilt, wenn er aus mehreren erworbenen Gegenständen (die ihrerseits die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllen) einen „neuen“ einheitlichen Gegenstand herstellt oder zusammenstellt. Wird ein einheitlicher Gegenstand (der die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllt) in einzelne Teile zerlegt und die Einzelteile verkauft, so ist auch dann die Differenzbesteuerung nicht anwendbar.
  • Bei den Leistungen des Wiederverkäufers muss es sich um Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handeln (d.h. Lieferungen eines Unternehmers, die er im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt). Die Differenzbesteuerung findet also keine Anwendung auf sonstige Leistungen eines Wiederverkäufers.
  • Der Wiederverkäufer muss die Gegenstände im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben haben. Erwirbt er die Gegenstände dagegen im Drittlandsgebiet und führt sie ins Inland ein, fällt grundsätzlich Einfuhr-umsatzsteuer an, die wiederum als Vorsteuer abziehbar ist – eine Differenz-besteuerung scheidet damit in der Regel aus (Ausnahme: § 25a Abs. 2 UStG).
Von der Differenzbesteuerung ausgenommen sind Edelsteine und Edelmetalle. Als Edelsteine gelten rohe oder bearbeitete Diamanten (Position 7102 des Zolltarifs), andere Edelsteine wie Rubine, Saphire und Smaragde, sowie Schmucksteine (Position 7103 des Zolltarifs). Unter Edelmetallen werden Silber (Positionen 7106 und 7112 des Zolltarifs), Gold (Positionen 7108 und 7112 des Zolltarifs) und Platin einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (Positionen 7110 und 7112 des Zolltarifs) verstanden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Metalle in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver sowie Abfälle und Schrott (Edelmetalllegierungen und ‑plattierungen sind hierbei grundsätzlich nicht mit eingeschlossen – auf sie kann die Differenzbesteuerung daher in der Regel angewendet werden).
Gegenstände, die aus Edelsteinen und Edelmetallen hergestellt wurden, (zum Beispiel Schmuck-, Gold- und Silberschmiedewaren) fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Bei ihnen findet die Differenzbesteuerung daher Anwendung.
Exkurs: Differenzbesteuerung im Kunst- und Antiquitätengeschäft
Neben der allgemeinen Anwendung der Differenzbesteuerung gibt es eine Sonderregelung in § 25a Abs. 2 UStG, nach der ein Optionsrecht besteht für
  • Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG),
  • Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) und
  • Antiquitäten, d.h. andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind, (Position 9706 00 00 des Zolltarifs).
Der Wiederverkäufer muss diese Gegenstände entweder selbst aus dem Drittlandsgebiet eingeführt oder – wenn es sich um Kunstgegenstände handelt – vom Künstler oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, steuerpflichtig erworben haben.
Um die Option zu nutzen, muss der Wiederverkäufer spätestens mit der ersten Voranmeldung eines Jahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er für die vorgenannten Gegenstände die Differenzbesteuerung anwendet. Dabei sind die Gegenstände, auf die die Differenzbesteuerung angewendet werden soll, zu bezeichnen. Die Erklärung kann auf einzelne Gruppen der vorgenannten Gegenstände beschränkt werden (zum Beispiel nur Antiquitäten, nicht aber Kunstgegenstände). Die Differenzbesteuerung ist ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde, anzuwenden. Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

 4. Welche Bemessungsgrundlage gilt für die Differenzbesteuerung?

Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer geliefert, so ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, so beträgt die Bemessungsgrundlage 0 Euro; dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht mehr berücksichtigt werden.
Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes anfallen, (zum Beispiel Reparaturkosten) mindern nicht die Bemessungsgrundlage.
Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelhändler kauft von einer Privatperson einen gebrauchten Laptop für 250 Euro. Nach Durchführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten (Kosten 50 Euro) verkauft er den Computer für 500 Euro an eine Privatperson weiter.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis (250 Euro) und Verkaufspreis (500 Euro), wobei die Umsatzsteuer herauszurechnen ist: Der Unterschiedsbetrag sind 250 Euro, davon ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abzuziehen (250 Euro x 19/119 = 39,92 Euro). Die Bemessungsgrundlage beträgt damit (250 Euro - 39,92 Euro =) 210,08 Euro. Die Nebenkosten (Reparaturkosten in Höhe von 50 Euro) mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln (Einzeldifferenz). Bei Gegenständen, deren Einkaufpreis den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage jedoch statt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise übersteigt (jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum); auch in diesem Fall ist die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Entscheidet sich der Wiederverkäufer für die Ermittlung nach der Gesamtdifferenz, ist diese einheitlich für alle innerhalb des Besteuerungszeitraums ausgeführten Lieferungen von Gegenständen mit einem Einkaufspreis von bis zu 500 Euro zu ermitteln. Daneben ist für die Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro übersteigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz vorzunehmen.
Entsteht eine negative Gesamtdifferenz, beträgt die Bemessungsgrundlage 0 Euro. Die negative Gesamtdifferenz eines Kalenderjahres kann nicht mit späteren Kalenderjahren verrechnet werden. Innerhalb desselben Kalenderjahres können negative und positive Gesamtdifferenzen verschiedener Voranmeldungszeiträume jedoch miteinander verrechnet werden.
Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelhändler hat im Voranmeldungszeitraum Oktober aufgrund eines hohen Wareneinkaufs eine negative Gesamtdifferenz von 2.600 Euro. Für den Voranmeldungszeitraum November ergibt sich eine positive Gesamtdifferenz von 11.400 Euro.
Für den Voranmeldungszeitraum Oktober hat der Einzelhändler die Umsätze mit 0 Euro anzugeben. Für den Voranmeldungszeitraum November kann er eine Verrechnung vornehmen und meldet Umsätze von 8.800 Euro (11.400 Euro abzüglich 2.600 Euro).
Ein Wechsel von der Ermittlung nach Einzeldifferenzen zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrzahl von Gegenständen oder Sachgesamtheiten einen einheitlichen Kaufpreis auf (zum Beispiel beim Kauf eines Nachlasses oder von Sammlungen) und werden die Gegenstände später üblicherweise einzeln verkauft, so kann wie folgt verfahren werden:
  • Beträgt der Gesamtkaufpreis bis zu 500 Euro, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden.
  • Übersteigt der Gesamtkaufpreis 500 Euro, ist im Wege einer sachgerechten Schätzung der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis zu ermitteln. Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände so lange beschränkt werden, bis der auf die verbleibenden Gegenstände entfallende Restbetrag nicht mehr als 500 Euro beträgt. Eine weitere Aufteilung kann dann unterbleiben.
Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelhändler erwirbt einen Nachlass für einen Gesamtkaufpreis von 2.600 Euro. Besonderes Interesse hat er an einer Kommode (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 600 Euro) und einem antiken Bauernschrank (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1.200 Euro). Die restlichen Nachlassgegenstände, zu denen ein Fernseher und ein Computer (geschätzter anteiliger Einkaufspreis jeweils 250 Euro), will er an einen anderen Händler weiterverkaufen.
Hinsichtlich der Kommode und des Bauernschranks muss der Einzelhändler die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Fernseher und Computer kann er den Gegenständen zuordnen, für die er die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt. Das Gleiche gilt für die übrigen Nachlassgegenstände. Da der auf sie entfallende geschätzte Resteinkaufspreis nicht mehr als 500 Euro beträgt, kann auf eine weitere Aufteilung verzichtet werden.
Hinsichtlich der in § 25a Abs. 2 UStG genannten Gegenstände (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten) gibt es Besonderheiten bei der Ermittlung des Einkaufspreises. Für die vom Wiederverkäufer selbst eingeführten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (§ 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG) gilt der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer als Einkaufspreis. Für die anderen Kunstgegenstände, die beispielsweise vom Künstler selbst erworben wurden, (§ 25a Abs. 2 Nr. 2 UStG) umfasst der Einkaufspreis auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

5. Welcher Steuersatz, welche Steuerbefreiungen finden Anwendung?

Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz (19 Prozent) zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn Gegenstände verkauft werden, die an sich der ermäßigten Besteuerung unterliegen (zum Beispiel Kunstgegenstände). Die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes dient Vereinfachungszwecken.
Die Steuerbefreiungen bleiben von der Differenzbesteuerung grundsätzlich unberührt; so ist beispielsweise die Ausfuhr eines gebrauchten Gegenstands in ein Drittlandsgebiet steuerfrei. Wichtige Ausnahme ist jedoch die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Sie findet keine Anwendung im Rahmen der Differenzbesteuerung. Die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen, für die die Differenzbesteuerung angewendet wird, ist daher nicht steuerfrei. Allerdings kann durch einen Verzicht auf die Differenzbesteuerung (Näheres siehe Ziffer 8) die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung erreicht werden.

6. Welche Besonderheiten sind bei Rechnung und Aufzeichnung zu beachten?

Bei Differenzbesteuerung darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Weist ein Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet, die Umsatzsteuer dennoch offen in der Rechnung aus, so schuldet er diesen Steuerbetrag neben der Steuer, die sich aus der Differenzbesteuerung ergibt.
In der Rechnung ist auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzuweisen. Je nach Sachverhalt muss die Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat der Wiederverkäufer
  • Verkaufspreis,
  • Einkaufspreis und
  • Bemessungsgrundlage
für jeden Gegenstand getrennt aufzuzeichnen. Die unter Ziffer 4 genannten Vereinfachungen greifen jedoch auch hier: Wurde also für mehrere Gegenstände ein (Gesamt-)Preis gezahlt, kann statt der (geschätzten) Einzelkaufpreise der Gesamteinkaufspreis aufgezeichnet werden,
  • wenn er 500 Euro insgesamt nicht übersteigt oder
  • wenn er nach Abzug der Einkaufspreise für einzelne Gegenstände 500 Euro nicht übersteigt.
Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.

7. Welche Besonderheiten gibt es im innergemeinschaftlichen Warenverkehr?

Die Differenzbesteuerung kann grundsätzlich auch bei Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet angewendet werden. Die Besteuerung ist in diesen Fällen im Inland vorzunehmen; die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Anwendung der sogenannten Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) ausgeschlossen.
Erwirbt der Wiederverkäufer einen Gegenstand innergemeinschaftlich und hat der Lieferer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen, so ist die Differenzbesteuerung für den Weiterverkauf ausgeschlossen.  
Beispiel:
Ein deutscher Wiederverkäufer erwirbt von einem Händler aus Frankreich einen gebrauchten Pkw, den er an eine Privatperson in Deutschland weiterveräußert. Der französische Händler nimmt für die Lieferung die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch.
Der französische Händler erbringt eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung; der deutschen Wiederverkäufer verwirklicht einen (steuerpflichtigen) innergemeinschaftlichen Erwerb – die Umsatzsteuer hierauf ist für ihn gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist für den Weiterverkauf des Pkw ausgeschlossen (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Es gelten zwingend die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen.
Die Differenzbesteuerung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b UStG). Auch hier gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen.
Wird ein Gegenstand unter Anwendung der Differenzbesteuerung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland geliefert, entfällt die Erwerbsbesteuerung im Inland.
Beispiel:
Ein niederländischer Kunsthändler verkauft einem deutschen Wiederverkäufer einen Gegenstand, für den er zu Recht die Differenzbesteuerung in Anspruch nimmt. Die Lieferung wird in den Niederlanden versteuert, und der Kunsthändler weist in der Rechnung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hin.
Für den deutschen Wiederverkäufer liegt grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dieser unterliegt jedoch nicht der Umsatzsteuer, da für die Lieferung die Differenzbesteuerung angewendet wurde (§ 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG).

8. Wann kann auf die Differenzbesteuerung verzichtet werden?

Der Wiederverkäufer kann grundsätzlich bei jeder einzelnen Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten. Der Verzicht ist lediglich insoweit ausgeschlossen, als der Wiederverkäufer die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz vornimmt (siehe Ziffer 4).
Auch wenn sich der Wiederverkäufer bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten allgemein für die Differenzbesteuerung entschieden hat (also die Option gemäß § 25a Abs. 2 UStG zugunsten der Differenzbesteuerung ausgeübt hat – siehe oben Ziffer 3), ist der Verzicht auf die Differenzbesteuerung für die einzelne Lieferung möglich. In diesem Fall kann der Wiederverkäufer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die ihm berechnete Umsatzsteuer frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die Steuer für die Lieferung anmeldet.
Wird bei einer Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet, führt dies dazu, dass die Lieferung den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen unterliegt.

9. Zusammenfassende Fallbeispiele

Fall 1:
Ein gewerblicher Händler für Fotobedarf kauft von einer Privatperson eine hochwertige Fotoausrüstung für 700 Euro. Später verkauft er sie für 1.000 Euro ebenfalls an privat. (Alternative: Verkäufer der Fotoausrüstung ist eine Privatperson aus den Niederlanden, Käufer eine Privatperson aus Österreich.)
Fall 2:
Der gewerbliche Händler kauft die Fotoausrüstung von einem Unternehmer zum Bruttopreis von 700 Euro. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und beträgt 111,76 Euro. Der Händler verkauft die Ausrüstung für 1.000 Euro an privat weiter.
Fall 3:
Ein Kunst- und Antiquitätenhändler kauft von einem Unternehmen, das kein Wiederverkäufer ist, für 10.000 Euro inklusive 7 Prozent Umsatzsteuer (654,21 Euro) ein Kunstobjekt. Der Kunst- und Antiquitätenhändler hat für Kunstgegenstände die Option gemäß § 25a Abs. 2 UStG zugunsten der Differenzbesteuerung ausgeübt. Er verkauft das Kunstobjekt für 15.000 Euro weiter.


Stand: 22.11.2023