Gewerberecht
Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO)
Darlehensvermittler, die gewerbsmäßig gegen Vergütung den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder dazu beraten, benötigen eine Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO). Dies gilt auch, wenn Darlehensvermittler in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein wollen. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Erlaubnisvoraussetzungen:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
- Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung oder bestimmte Berufsqualifikationen.
Die o. g. Voraussetzungen gelten auch nach Erhalt der Erlaubnis. Anderenfalls droht ein Widerruf der Erlaubnis.
Pflichten nach Erteilung der Erlaubnis:
- Für Darlehensvermittler und die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Beschäftigten gilt eine Weiterbildungspflicht.
Vermittlerregister:
Bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind der Antragsteller sowie Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, in einem öffentlichen Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) zu registrieren. Die Aufnahme in das Vermittlerregister ist voraussichtlich ab Oktober möglich.
Bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind der Antragsteller sowie Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich sind, in einem öffentlichen Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) zu registrieren. Die Aufnahme in das Vermittlerregister ist voraussichtlich ab Oktober möglich.
Zuständigkeit:
Die IHK Hannover ist nur zuständige Erlaubnisbehörde, wenn Sie Ihren Unternehmenssitz (oder sofern noch kein Gewerbe angemeldet wurde Ihren Wohnsitz) in der Region Hannover oder in einem der folgenden Landkreise haben: Diepholz, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Northeim oder Schaumburg.
Die IHK Hannover ist nur zuständige Erlaubnisbehörde, wenn Sie Ihren Unternehmenssitz (oder sofern noch kein Gewerbe angemeldet wurde Ihren Wohnsitz) in der Region Hannover oder in einem der folgenden Landkreise haben: Diepholz, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Northeim oder Schaumburg.
Bei der Antragstellung ist Folgendes zu beachten:
- Für die Erlaubnisbeantragung wird ausschließlich ein Führungszeugnis mit der Belegart OG akzeptiert. Detaillierte Informationen finden Sie HIER.
- Für natürliche Personen nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, eingetragene Kaufleute (e. K.), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG) sind unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden.
- Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Eine GbR oder Personenhandelsgesellschaft selbst kann nicht Inhaber einer Erlaubnis sein. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular für die natürliche Person.
- Bei Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig, nicht Geschäftsführer oder Kommanditist. In diesem Fall ist das Antragsformular für die juristische Person zu verwenden.
- Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages wird eine Gebühr erhoben. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
Anträge für eine Erlaubnis gemäß § 34k Gewerbeordnung können ab 20. November 2026 ausschließlich über das Online-Portal gestellt werden. Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Punkte:
- Im Online-Portal finden Sie die erforderlichen Antragsunterlagen (ggfs. auch zur Registrierung des Unternehmens bzw. von Mitarbeitern). Über das Portal können Sie alle erforderlichen Unterlagen hochladen und notfalls auch Dokumente online nachreichen.
- Es ist zweckmäßig, erst die beizufügenden Unterlagen (Checkliste siehe 4.) zu beschaffen und anschließend das Online-Antragsverfahren zu starten. Sie können dann diese Unterlagen komplett mit dem Antrag hochladen. Die Gebühr wird nämlich bereits bei Antragstellung fällig.
- Lediglich zwei Auskünfte werden uns direkt zugesandt; diese können Sie auch vorab bereits beantragen.
- Eine Checkliste für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie eine Anleitung zum Online-Antragsverfahren finden Sie hier:
- natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB)
- juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 253 KB) - Bei Beschäftigung eines Betriebsleiters sind zusätzliche Unterlagen erforderlich, welche dem Antragsformular entnommen werden können.
- Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser öffnen, beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.
- Erlaubnisantrag online stellen (erst ab dem 20. November 2026 möglich!)
Stand: 03.07.2026
