Recht und Steuern

Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Ziel der Entschädigung ist
  • die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,  
  • die Arbeits- und Berufsförderung und 
  • die Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Die Entschädigung erfolgt in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt, können Sie unter www.dguv.de einsehen.
Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der „Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung“ unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen. Unter dieser Rufnummer werden auch allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.

Wen versichern die Berufsgenossenschaften?

a) Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nicht alle der Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen Berufsgenossenschaften können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern.
Prüfen Sie, ob eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft interessant sein könnte.
Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten. Wenn Sie sich freiwillig gegen das Unfallrisiko versichern wollen, ist an die entsprechende Berufsgenossenschaft ein Antrag zu stellen.

b) Freiberufler

Auch als Freiberufler können Sie sich freiwillig versichern, und zwar bei der Berufsgenossenschaft, die für Ihren Gewerbezweig zuständig ist. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.

c) Arbeitnehmer

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören per se alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Dazu gehören auch die geringfügig Beschäftigten. Die Höhe des Einkommens ist nicht maßgeblich. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetzes.

Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden

Nach § 192 Absatz 1 SGB VII haben Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens die zuständige Unfallversicherung über Ihre Gewerbeanmeldung zu informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter den Berufsgenossenschaften Ihre Gewerbeanmeldung zuschicken und diese sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt. Selbst wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!

Wie berechnen sich die Beiträge?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.

a) Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h., nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben. Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte und Gefahrklassen) berechnet. Dadurch erfolgt eine Gewichtung der Arbeitsentgelte mit dem Versicherungsrisiko. Der Beitrag wird nach folgender Formel berechnet:
Beitrag = (Arbeitsentgelt x Beitragsfuß x Gefahrklasse) / 1.000

b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Die entsprechende Berechnungsformel lautet:
Beitrag = (Versicherungssumme x Beitragsfuß x Gefahrklasse) / 1.000
Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme.

Arbeitsunfälle und Meldung eines Arbeitsunfalls

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Beschäftigter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Auch Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle. Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Die Meldung erfolgt in der Regel durch ein Formular, das Sie auf der Internetseite der DGUV in der Formtexte-Datenbank unter dem Stichwort "Unfallanzeige" finden. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.

Lohnsummenmeldung auch an die Deutsche Rentenversicherung

Die Prüfzuständigkeit ist an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) abgegeben worden. Somit benötigen nicht mehr nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die Deutsche Rentenversicherung. Die Unternehmen melden das beitragspflichtige Entgelt ihrer Mitarbeiter in der Unfallversicherung daher auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Eine Pflicht zur Einführung von Zeiterfassungssystemen ist damit nicht verbunden, es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber auf die bei ihm vorhandenen Daten zugreift bzw. hilfsweise den Durchschnitt eines vollbeschäftigten Versicherten zu Grunde legt.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 02.01.2024