Zeitumstellung: Auswirkungen auf Arbeitszeit und Vergütung

In der Nacht vom 28. auf den 29. März werden die Uhren von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. Die Nacht verkürzt sich dadurch um eine Stunde – was für Beschäftigte in der Nachtschicht arbeitsrechtliche Fragen aufwirft.
Muss die weggefallene Stunde nachgearbeitet werden?
Für die Zeitumstellung gibt es keine spezielle Regelung im Arbeitsrecht. Daher empfiehlt es sich, in Betrieben mit Nachtschicht entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu treffen.
Fehlt eine solche Regelung, ist laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.09.1985, Az. 7 AZR 276/83) eine Interessenabwägung vorzunehmen. In Betrieben mit kontinuierlichen Schichtsystemen haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, Lücken bei der Umstellung auf Winterzeit und Überschneidungen bei der Sommerzeit zu vermeiden.
Wie wirkt sich die Zeitumstellung auf die Vergütung aus?
Maßgeblich sind grundsätzlich die tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Wegfall einer Stunde wirkt sich bei einer Bruttomonatsvergütung in der Regel nicht auf die Vergütung aus, da die Stunde nicht nachgearbeitet werden kann. Im Falle einer Stundenvergütung hingegen erhalten Arbeitnehmende für die ausgefallene Stunde keinen Lohn.
Was ist bzgl. der Arbeitszeit zu beachten?
Insbesondere bei der Umstellung auf die Winterzeit ist auf die werktägliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu achten. Danach darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten – eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird. Achtung bei Nachtarbeit – hier gilt gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG ein verkürzter Ausgleichszeitraum von vier Wochen.
Stand: 26.03.2026