Werbung von Versicherungsmaklern mit dem Begriff „Unabhängigkeit“ ist wettbewerbswidrig
Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 – AZ 14 U 1740/24 – entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, dass die Selbstbezeichnung eines Versicherungsmaklers als „unabhängiger Versicherungsmakler“, „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen“ eine irreführende Werbung i. S. d. § 5 UWG darstellt.
Irreführend sei die Werbung, weil Verbraucher und Verbraucherinnen unter Unabhängigkeit eine Tätigkeit frei von finanziellen Vorteilen Dritter verstünden. Dies sei bei Maklern jedoch nicht der Fall, wenn sie eine Provision von Versicherungsunternehmen für den Abschluss einer Vermittlung erhalten.
Anbietern von Vermittlungsleistungen empfiehlt die IHK Hannover, auf die Werbung mit dem Begriff der „Unabhängigkeit“ zu verzichten, sofern marktüblich eine Courtage erwartet werden kann. Versicherungsvermittlern empfiehlt die IHK Hannover, bei ihrer Werbung über die Angaben aus § 15 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) nicht hinauszugehen.
Stand: 15.12.2025
