Wann ist die Zahlung einer Abfindung fällig?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Beschluss vom 7. Juli 2026 klargestellt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf ausgezahlt werden muss. Fehlt im Vergleich eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit, so gilt Paragraf 271 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: Die Leistung ist grundsätzlich sofort fällig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Arbeitgeberin darauf berufen, dass Abfindungen üblicherweise mit dem nächstmöglichen Gehaltslauf abgerechnet und ausgezahlt würden. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Nach Auffassung des LAG muss eine spätere Fälligkeit ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls kann die Arbeitnehmerseite die Zahlung grundsätzlich sofort verlangen. Lediglich ein angemessener Abrechnungszeitraum, den das Gericht mit höchstens zwei Wochen ansetzte, ist dem Arbeitgeber einzuräumen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass bei Vergleichen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen besonderes Augenmerk auf eine klare Fälligkeitsregelung gelegt werden sollte.
Stand: 19.10.2026
