Schnee und Glätte: Darauf müssen Eigentümer, Vermieter und Mieter achten

Sobald Schnee und Glatteis auftreten, wird die Verkehrssicherungspflicht besonders wichtig. Wer sie verletzt, riskiert Bußgelder, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen. Hier die wichtigsten Regeln:
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Schneeräumung und Glättebekämpfung beim Grundstückseigentümer oder Vermieter. Die Kosten dürfen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag geregelt ist.
Mieter müssen nur dann räumen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine bloße Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus, um die Verkehrssicherungspflicht wirksam zu übertragen. Überträgt der Vermieter die Räum- und Streupflicht vertraglich auf den Mieter, muss der Vermieter dennoch regelmäßig prüfen, ob der Mieter seinen Aufgaben nachkommt. Eine eigenständige Räumung ist nicht erforderlich. Es können auch Hausmeister oder professionelle Räumdienste beauftragt werden.
Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten. Diese finden sich meistens in städtischen Satzungen.
Kommt es wegen nicht geräumter Wege zu einem Sturz, können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden. Bei grober Fahrlässigkeit des Gestürzten kann ein Mitverschulden angerechnet werden. Der Bundesgerichtshof hat die Durchsetzung solcher Ansprüche zuletzt erleichtert (BGH, Beschluss v. 1.7.2025, VI ZR 357/24).
Wann und wo muss geräumt werden?
Werktags muss der Winterdienst in der Regel von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen in der Regel ab 8.00 Uhr. Die genauen Uhrzeiten variieren jedoch nach Gemeindesatzung; informieren Sie sich daher am besten bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie Kneipen, Restaurants oder Kinos, muss bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Zu räumen / zu sichern sind Hauseingänge, angrenzende Gehwege, Zugänge zu Mülltonnen und Garagen. Je nach Wetterlage auch mehrfach täglich. Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht.
Stand: 11.12.2025