Urteil: Auch für Permanenttragetaschen fallen Lizenzentgelte an

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch besonders robuste und wiederverwendbare Einkaufstaschen unter die Beteiligungspflicht des Verpackungsgesetzes fallen. Unternehmen, die ihren Kunden Tragetaschen für den Transport gekaufter Waren anbieten, müssen diese daher bei einem Dualen System lizenzieren und die entsprechenden Lizenzentgelte zahlen. Das gilt auch für sogenannte Permanenttragetaschen aus Recycling-Kunststoff.
Geklagt hatte ein Handelsunternehmen, das seinen Kunden langlebige Tragetaschen aus Recycling-Kunststoff anbietet und diese wegen ihrer Wiederverwendbarkeit nicht als beteiligungspflichtige Verpackungen ansah.
Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Entscheidend sei allein, dass die Taschen dafür bestimmt sind, gekaufte Waren vom Geschäft nach Hause zu transportieren. Wird eine Tragetasche zu diesem Zweck an Endverbraucher abgegeben, handele es sich um eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes. Ob sie besonders langlebig ist, aus Recyclingmaterial besteht oder später für andere Zwecke genutzt wird, spielt für die verpackungsrechtliche Einordnung keine Rolle.
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass auch für robuste Mehrweg- oder Permanenttragetaschen eine Beteiligung an einem Dualen System erforderlich ist. Hierfür sind Lizenzentgelte zu entrichten, mit denen die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen über den Gelben Sack und die Gelbe Tonne finanziert werden. Die Verwendung besonders nachhaltiger oder wiederverwendbarer Tragetaschen lässt diese Pflicht nicht entfallen. Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit für Handel und Duale Systeme und stellt klar, dass die Wiederverwendbarkeit einer Tragetasche keine Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht begründet.
Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 23.07.2026, Az. 10 C 6.25.
Stand: 03.09.2026