Landgericht sieht Urheberrechtsproblem bei KI-Musikgenerator
Das Landgericht München hat der GEMA im Streit mit dem KI-Musikgenerator SUNO überwiegend Recht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts wurden urheberrechtlich geschützte Musikwerke beim Training der KI in den Modellparametern gespeichert und konnten in den generierten Ausgaben wiedererkannt werden. Dies stelle eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG dar. Das Urteil verdeutlicht die urheberrechtlichen Risiken beim Training und Einsatz generativer KI-Systeme.
Nach Auffassung des Gerichts enthielten die KI-Modelle von SUNO mehrere bekannte Musikwerke in reproduzierbarer Form. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Musikstücke beim Training der KI nicht nur analysiert, sondern in den Modellparametern gespeichert wurden. Dieses als „Memorisierung“ bezeichnete Phänomen stelle eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke dar und verletze das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Die im Urheberrecht vorgesehene Schranke für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) greife in diesem Fall nicht.
Darüber hinaus sah das Gericht auch in den von der KI erzeugten Musikstücken Rechtsverletzungen. Die generierten Ausgaben enthielten nach Auffassung der Richter wiedererkennbare originale Elemente der geschützten Werke. Verantwortlich hierfür sei der Betreiber der KI-Modelle und nicht die Nutzer, da die beanstandeten Ergebnisse bereits durch einfache und ergebnisoffene Eingaben erzeugt werden konnten.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Anbieter generativer KI-Systeme. Das Gericht macht deutlich, dass das Training von KI-Modellen und die Ausgabe KI-generierter Inhalte urheberrechtliche Risiken bergen können, wenn sich geschützte Werke in den Modellen wiederfinden und reproduzierbar sind. Auch die von SUNO angeführte Fair-Use-Doktrin des US-amerikanischen Rechts ließ das Gericht im konkreten Fall nicht gelten.
Quelle: LG München I, Urteil vom 31. Juli 2026 – 42 O 763/25 (nicht rechtskräftig).
(Hof)
Stand: 11.08.2026
