Unkollegiales Verhalten ist nicht gleich Mobbing

Am Arbeitsplatz sind Konflikte innerhalb der Belegschaft in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Wenn die Würde der Mitarbeitenden nicht verletzt wird, liegt in der Regel auch kein Mobbing vor.
Im konkreten Fall klagte eine Mitarbeiterin unter anderem auf arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen eine Kollegin sowie auf Entschädigung wegen Benachteiligung. Der zugrunde liegende Streit zwischen den beiden Kolleginnen erreichte nach Auffassung des Arbeitsgerichts Mannheim jedoch nicht die Schwelle zum Mobbing im Rechtssinne. Diese gilt als überschritten, wenn durch Verhaltensweisen von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage am 11. Juni 2026 ab. Es war der Auffassung, dass die Klage insgesamt unbegründet sei. Die von der Klägerin geschilderten Vorfälle wertete das Gericht als unkollegiales und unhöfliches Verhalten, jedoch nicht als Mobbing.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Konflikt am Arbeitsplatz rechtlich nicht automatisch einen Mobbingvorfall darstellt. Arbeitgeber sollten bei Konflikten in der Belegschaft sowie bei konkreten Anzeichen für systematische Schikanen konsequent eingreifen. Zudem empfiehlt sich eine sorgfältige und neutrale Dokumentation.
Details stehen im Urteil des Arbeitsgericht Mannheims Az. 5 Ca 139/25 vom 11. Juni 2026.
Hinweis: Obwohl das Urteil von einem Baden-Württembergischen Gericht erlassen wurde, kann es auch für die arbeitsrechtliche Praxis in Niedersachsen als Orientierungshilfe bei vergleichbaren Sachverhalten dienen.
Stand: 08.09.2026