Umsatzsteuer-Regelung für Holzhackschnitzel verlängert

Auf die Lieferung von Holzhackschnitzel als Brennholzersatz findet grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29. September 2023 die Nichtbeanstandungsregelung, nach der der leistende Unternehmer sich auf den Regelsteuersatz berufen kann, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2022 (AZ: V R 2/22 - V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Diese Nichtbeanstandungsreglung wird mit dem aktuellen BMF-Schreiben verlängert.


Stand: 25.10.2023