Umsatzsteuer: Liste der begünstigten NATO-Beschaffungsstellen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen aktualisiert, die Umsatzsteuervergünstigungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) in Anspruch nehmen können (Stand: 1. Januar 2024.

Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Er gilt für Lieferungen und sonstigen Listungen an US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische und niederländische Stationstruppen in Deutschland. Voraussetzung ist insbesondere, dass
  • die Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben wurde,
  • die Leistung ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt ist,
  • bei der Berechnung des Entgelts die Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht wurde und
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung beleg- und buchmäßig nachgewiesen wird.

Stand: 21.12.2023