Umsatzsteuer: Aktualisierte Liste der NATO-Hauptquartiere

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der NATO-Hauptquartiere aktualisiert, für die Umsatzsteuervergünstigungen nach dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in Betracht kommen können.

Basis für die Umsatzsteuervergünstigung ist Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere. Danach sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.


Stand: 26.10.2023