Teaser zu Werbebeiträgen müssen klar gekennzeichnet werden
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 30.10.2025 (AZ: 29 U 2633/24) in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass Medienunternehmen, die Teaser zu werblichen Beiträgen nutzen, diese klar als „Werbung“ oder „Anzeige“ kennzeichnen müssen. Es folgt damit der Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 09.07.2024, AZ: 1 HK O 12576/23).
Hintergrund: Eine Onlinezeitung platzierte auf ihrer Startseite neben redaktionellen Teasern auch einen Teaser für Hörbuch-Empfehlungen. Dieser war mit dem Wort „Produktempfehlung“ überschrieben, ansonsten jedoch optisch identisch mit Teasern zu redaktionellen Nachrichtenbeiträgen. Er führte zu einem Artikel mit Affiliate-Links.
Affiliate-Links sind dadurch gekennzeichnet, dass der Linksetzer aus dem Partnerprogramm des verlinkten Anbieters im Falle von getätigten Transaktionen durch Kunden eine Provision erhält. Auf die Möglichkeit einer Provision hat die Onlinezeitung allerdings erst im Fließtext des verlinkten Werbeartikels hingewiesen - nach Auffassung des Landgerichts München I und Oberlandesgerichts München nicht ausreichend.
Eine Verlinkung auf Affiliate-Artikel stellt eine geschäftliche Handlung dar. Ist sie auf Absatzförderung ausgerichtet, ist sie kommerziell. Die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks der Werbung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 4 UWG dar.
Daran ändert auch der Hinweis „Produktempfehlung“ der Onlinezeitung nichts.
Eine Produktempfehlung stellt den Zweck der Werbung nicht hinreichend dar. Sie kann sich nämlich auch auf eigene redaktionelle Inhalte beziehen und muss nicht zwangsläufig kommerziellen Zwecken dienen.
Stand: 15.01.2026
